Das deutsche Kopplungsverbot gemäß § 4 Nr. 6 UWG war über Jahrzehnte hinweg die zentrale Norm im deutschen Gewinnspielrecht und sorgte stets für eine restriktive Handhabe bei der Ausgestaltung von Gewinnspielen.

Hiernach durfte die Teilnahme an einem Gewinnspiel in keiner Weise mit dem Warenabsatz des Spiel-Veranstalters verbunden sein. Mit diesem Verbot sollten Verbraucher vor einer unsachlichen Kaufentscheidung geschützt werden. Der Verbraucher soll nicht Gefahr laufen, seine Kaufentscheidung nicht im Hinblick auf Eigenschaft und Preis der Ware zu treffen, sondern überwiegend, um an dem Gewinnspiel teilzunehmen.

Diese  für das deutsche Gewinnspielrecht bedeutsame Norm hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Entscheidung vom 14.01.2010 nunmehr gekippt und für unzulässig erklärt (EuGH, Az. C-304/08). Dieser Entscheidung lag eine Gewinnspiel-Aktion mit dem Titel „Ihre Millionenchance“ des Einzelhandelsunternehmens „Plus“ zugrunde. Der Verbraucher wurde in dieser Aktion dazu ermuntert, bei Plus einzukaufen und Punkte zu sammeln. Eine Ansammlung von 20 Punkten ermöglichte es den Teilnehmenden, kostenfrei an einer Ziehung des Deutschen Lottoblocks teilzunehmen. Sämtliche Gerichte in den Vorinstanzen hielten diese Werbeaktion aufgrund eines Verstoßes gegen das gesetzliche Kopplungsverbot für unzulässig. Der Bundesgerichtshof legte den Fall schließlich dem EuGH zu Entscheidung vor.

Der EuGH begründet die Unwirksamkeit des deutschen Kopplungsverbotes mit einem Hinweis auf die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie), die ein dem deutschen Wettbewerbsrecht vergleichbare Regelung wie das Kopplungsverbot nicht vorsieht. Die vorgenannte Richtlinie hat jedoch das Ziel, das Recht über unlautere Geschäftspraktiken innerhalb der EU vollständig zu harmonisieren. Damit ist es den EU-Mitgliedstaaten aber auch untersagt, strengere Regelungen als in der Richtlinie vorgesehen zu erlassen.  Als eine solche strengere Regelung qualifizierte der EuGH das deutsche Kopplungsverbot gemäß § 4 Nr. 6 UWG und erklärte es dementsprechend für unzulässig.

Die Entscheidung des EuGH sorgt dafür, dass Unternehmen bei der Veranstaltung von Gewinnspielen neue Werbemöglichkeiten offen stehen. Die Teilnahme an einem Gewinnspiel kann nunmehr ausdrücklich an den Kauf einer Ware gekoppelt werden. Allerdings fehlen zu dieser Thematik noch aktuelle Entscheidungen deutscher Gerichte, so dass die Entwicklung der Rechtslage in diesem Zusammenhang noch nicht gänzlich absehbar ist.  Zu erwarten ist jedoch, dass die Regelung des § 4 Nr. 6 UWG bald aus dem deutschen UWG verschwinden wird.

Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass weiterhin zahlreiche wettbewerbsrechtliche und verbraucherschützende Vorgaben bestehen, die es bei der Ausrichtung von Gewinnspielen zu beachten gilt.

Quelle: EuGH Az. C-304/08; Pressemitteilung des EuGH vom 14.01.2010