Bereits im Frühjahr 2020 hatte der BGH eine Ansage vom EuGH bekommen. So musste der XI. Zivilsenat die jahrelange, bankenfreundliche Rechtsprechung aufgrund eines Urteils auf ein sogenanntes Vorabentscheidungsersuchen des LG Saarbrücken aufgeben. Nun droht dem BGH ein ähnliches Szenario. Für Verbraucher könnte das bedeuten, dass bald womöglich alle Darlehensverträge widerrufbar sein können, denn die nun vom EuGH-Generalanwalt aufgestellten Anforderungen zu einzelnen Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensverträgen kann derzeit kein bekanntes Darlehensvertragsmuster standhalten. Unser erfahrenes Team im Bankrecht steht Ihnen jederzeit beratend zur Seite.

Immer dann, wenn sich eine wichtige Entscheidung des in Luxemburg gelegenen Europäischen Gerichtshofs (EuGH) anbahnt, sind wir seit jeher an vorderster Front mit von der Partie und berichten hierüber, ohne lange zu zögern. So auch Ende März 2020, als der EuGH mit seinem spektakulären Urteil vom 26.03.2020 (Az.: C-66/19) auf ein sog. Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts (LG) Saarbrücken die deutsche Rechtsprechung auf sensationelle Weise auf den Kopf stellte und den in Karlsruhe beheimateten Bundesgerichtshof (BGH) doch tatsächlich in die Knie zwang: Der sonst so unbelehrbare, überaus mächtige und einflussreiche XI. Zivilsenat des BGH, besser bekannt als Bank- und Börsensenat, sah sich – obwohl er sich anfangs noch mit Händen und Füßen dagegen wehrte – Ende Oktober letzten Jahres gezwungen, seine über Jahre hinweg etablierte, bankenfreundliche Rechtsprechung jedenfalls teilweise aufzugeben. 

Das, was als Sensation galt, könnte sich schon bald wiederholen: Droht dem BGH das nächste Waterloo? Dunkle Wolken aus Luxemburg verheißen nichts Gutes für die Karlsruher Richter.

Bald alle Darlehensverträge widerrufbar? Wir beraten Sie in Ihrem Fall!

Fakt ist: Im aktuellen EuGH-Verfahren um einen Autokredit dürften Verbraucher einen weiteren wichtigen Etappensieg erzwingen. Sollte sich der EuGH in wenigen Wochen den Schlussanträgen des Generalanwalts anschließen, dann wird es für fast jede Bank finster. Schließlich sind die vom Generalanwalt aufgestellten Anforderungen zu einzelnen Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensverträgen so klar, dass wir sagen können, dass diesen Pflichten derzeit kein bekanntes Darlehensvertragsmuster standhalten kann.

Das heißt: Nach einem Urteil des EuGH in wenigen Wochen könnte möglicherweise nahezu jeder Verbraucherdarlehensvertrag widerrufbar sein. Eine Sensation für Verbraucher! Dies könnte Verbrauchern den vorzeitigen Ausstieg aus einer Finanzierung und damit einen massiven finanziellen Vorteil ermöglichen. Für Millionen Kreditnehmer ein ungemein spannendes Verfahren.  Den Banken droht damit eine neue Welle von Widerrufen. Dieses Mal jedoch nicht nur bei Autokrediten, sondern womöglich nun bei jeglichen finanzierten Verbrauchsgüterkäufen. Was für Verbraucher als eine Riesenchance zu bezeichnen ist, ist für die Banken ein Horrorszenario.

Betroffene Verbraucher sollten sich daher bereits jetzt informieren, wie ein mögliches Vorgehen in ihrem konkreten Fall aussehen könnte. Kontaktieren Sie jetzt unser erfahrenes Team im Bankrecht, nutzen Sie unser kostenfreies Erstberatungsgespräch und holen Sie sich Ihr Geld zurück.

Christian SolmeckeRechtsanwalt und Partner bei Wilde Beuger Solmecke

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Wir sind bekannt aus

Keine guten Aussichten für BGH

I. Ausgangspunkt dieser Überlegungen bildet die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates, besser bekannt als sog. Verbraucherkreditrichtlinie. Sie bildet das Fundament des bis heute geltenden Verbraucher- bzw. Verbraucherschutzrechts, wie es das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (…) in nationales, d.h. deutsches Recht kennt.

Mit der Umsetzung der (europäischen) Verbraucherkreditrichtlinie in deutsches Recht fanden die sog. Pflichtangaben Einzug in das sog. Einführungsgesetz zum BGB (sog. EGBGB). Wenn es etwa um den Beginn der zweiwöchigen Frist geht, die Verbrauchern zum Beispiel immer dann eingeräumt wird, wenn sie bei einem deutschen Kreditinstitut einen Darlehensvertrag abschließen, kommt ihnen bis heute eine besondere Rolle zu. Warum dem so ist? Der Gesetzgeber selbst hat mit Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie normiert, dass die Frist, binnen derer seitens des Verbrauchers der Widerruf erklärt werden kann, nur und erst dann beginnt, wenn dem Verbraucher die für seinen Vertrag maßgeblichen Pflichtangaben vorliegen. Welche Pflichtangaben das sind, „regelt“ § 492 Abs. 2 BGB, der – bis heute – auf Art. 247 §§ 6 bis 13 d. EGBGB verweist.

Was der deutsche Gesetzgeber seinerzeit – verwunderlicherweise – wohl nicht bedacht hat: Ein derartiger Verweis auf Pflichtangaben führt unweigerlich zu Auslegungs- bzw. Begriffsbestimmungsfragen und birgt ein enormes Risiko, wenn es um den Grad an Genauigkeit eben dieser Pflichtangaben geht.

II. Es ist genau diese Frage nach dem Grad an Genauigkeit, die die deutschen Gerichte spätestens seit Dezember 2017, als das LG Berlin erstmals über die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Pkw zu entscheiden hatte, in einer Weise beschäftigt, wie man es vielleicht kein zweites Mal erleben wird.

Mittlerweile hat sich in diese Diskussion natürlich auch der BGH eingeschaltet. Kaum eine Pflichtangabe ist von Verbraucherschutzanwälten unberührt geblieben. Doch sämtliche Argumente, mit denen man dem BGH aus allen nur denkbaren Himmelsrichtungen begegnete, schmetterten nur so an ihm ab – und die Bankenlandschaft jubelte. Schließlich, so das weitverbreitete Denken, würde sich doch kein Oberlandesgericht (OLG), geschweige denn ein LG dem BGH widersetzen. Wirklich?

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Bankrecht

LG Ravensburg kritisiert BGH

  1. Ein Gericht macht sich bis heute einen Namen, wenn es darum geht, die Rechtsprechung des BGH auf den Prüfstand zu stellen. Es handelt sich hierbei um ein beschauliches Landgericht im südlichen Baden-Württemberg, genauer in Ravensburg. Dieses hat sich zur Aufgabe gemacht, die bei ihm geführten Widerruf-Verfahren allesamt auszusetzen, d.h. sie sozusagen auf Eis zu legen, um vor einer eigenen Entscheidung den EuGH um Rat zu bitten, wenn es um die Auslegung einzelner Pflichtangaben geht. Im juristischen Fachjargon spricht man insoweit auch von sog. Vorabentscheidungsersuchen. Mit einem derartigen Vorgehen fährt das LG Ravensburg dem BGH regelmäßig mehrfach in die Parade. Dieser wiederum weigert sich nämlich in seiner unendlichen Weisheit in konstanter Beharrlichkeit, die bei ihm anhängigen Verfahren auszusetzen und sie selbst dem EuGH vorzulegen. Gebetsmühlenartig führt der XI. Zivilsenat aus, dass die von dem LG Ravensburg aufgeworfenen Rechtsfragen (Zitat!) „derart offenkundig zu beantworten sind, dass für vernünftige Zweifel kein Raum“ bleibe. Dadurch, dass die Ravensburger Richter immer und immer wieder den EuGH anrufen, zeigen sie nicht nur in erstaunlicher Offenheit, dass sie der Rechtsprechung des BGH kritisch gegenüberstehen. (Fast möchte man sagen: Misstrauen) Zugleich muss sich der BGH – erneut – dem kritischen und deutlich verbraucherfreundlicheren Auge aus Luxemburg stellen. Und Luxemburg scheint schon mit den Hufen zu scharren.
  2. Mit seinen Aussetzungsbeschlüssen v. 07.01.2020 (Az.: 2 O 315/19) (Aktenzeichen beim EuGH: C-33/20), v. 05.03.2020 (Az.: 2 O 280/29; 2 O 328/19 sowie 2 O 334/19) (Aktenzeichen beim EuGH: C-155/20) sowie v. 31.03.2020 (Az.: 2 O 249/19 sowie 2 O 294/19) (Aktenzeichen beim EuGH: C-187/20) hat das LG Ravensburg dem EuGH eine Fülle von Pflichtangaben mit der Bitte um Auslegung vorgelegt. Zwar liegt eine Entscheidung d. EuGH hierzu noch nicht vor. Jedoch hat sich am zurückliegenden Donnerstag, 15.07.2021, der zuständige Generalanwalt beim EuGH – eine Art Helferlein, dessen juristische Expertise der EuGH zu seiner eigenen Entscheidungsfindung heranzieht – zumindest zu zwei Pflichtangaben sowie zu weiteren Rechtsfragen (betreffend u.a. die Verwirkung d. Widerrufsrechts) geäußert. Und dessen juristische Einschätzung könnte – wenn der EuGH ihr in seinem Urteil folgt – Zündstoff für Karlsruhe bedeuten.

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Konkrete Angaben im Darlehensvertrag erforderlich

a.) Das LG Ravensburg wollte zum einen wissen, ob ein Verbraucherdarlehensvertrag zum einen den zum Zeitpunkt seines Abschlusses geltenden Verzugszinssatz als „konkrete Zahl“ angeben, zum anderen den Mechanismus zur Anpassung dieses Zinssatzes konkret erläutern muss.

Schon mit seinem ersten Urteil aus dem Bereich des Widerrufs von Kfz-Finanzierungsverträgen v. 05.11.2019 (Az.: XI ZR 650/18) hat der BGH klargestellt, dass die Bank als Darlehensgeberin das Gesetz (hier: § 288 Abs. 1 BGB) und damit die „zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages geltende Regelung“ zutreffend wiedergibt. Der Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes soll es wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss nicht erfordern, so der BGH weiter.

Doch offenbar ist der EuGH hier ganz anderer Meinung. Wie der Generalanwalt direkt klarstellt, kann nach der Rechtsprechung des EuGH keine der in der Richtlinie 2008/48/EG vorgesehenen Informationspflichten dadurch erfüllt werden, dass in dem konkret betroffenen Vertrag lediglich auf Rechtsvorschriften (d.h. §§) verwiesen wird. Weiter ist er der Meinung – und nun wird es brisant -, dass der Wortlaut, der Kontext und die Ziele der Verbraucherkreditrichtlinie dafür sprechen, sie dahin auszulegen, dass sie – entgegen der Ansicht des BGH – (sehr wohl) die Angabe der konkreten Zahl verlange, die dem am Tag des Vertragsabschlusses geltenden Satz entspricht. Wie der EuGH ausführt, lasse sich „kaum bestreiten, dass das Erfordernis der Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Verzugszinssatzes dem Verbraucher hilft, sich der Folgen eines Zahlungsverzugs bewusst zu werden“. Um es also noch klarer auszudrücken: Der Vorschlag des Generalanwalts lautet – im Gegensatz zu dem, was der BGH Anfang November 2019 entschieden hat -, die seitens des LG Ravensburg aufgeworfene Frage dahingehend zu beantworten, dass der Darlehensvertrag den zum Zeitpunkt des Abschlusses geltenden Verzugszinssatz als Prozentsatz angeben muss. 

Ein in Süddeutschland ansässiges Kreditinstitut war seiner Zeit wohl voraus: In einem uns vorliegenden Darlehensvertrag, der im April diesen Jahres geschlossen wurde, heißt es doch tatsächlich u.a. wie folgt:

„(…) Der Verzugszinssatz beträgt nach § 288 Abs. 1 S. 2 BGB 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Dies sind derzeit 4,12 %. (…)“ (Die Unterstreichung erfolgte allein durch uns.)

Einen derartigen zweiten Satz hat man in Darlehensverträgen bislang vergeblich gesucht.

b.) Eine weitere Pflichtangabe, zu der sich der Generalanwalt beim EuGH zu Wort gemeldet hat, betrifft – etwas umständlich formuliert – den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang. Die Ravensburger Richter wollten hierzu wissen, ob in dem Darlehensvertrag die wesentlichen formalen Voraussetzungen für die Einleitung eines außergerichtlichen Beschwerde- und/oder Rechtsbehelfsverfahrens mitgeteilt werden müssen oder ob es ausreicht, wenn insoweit in dem Vertrag lediglich auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung verwiesen wird.

In Darlehensverträgen findet sich oft ein Passus, der – in etwa – wie folgt lautet:

„Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen. Näheres regelt die „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder auf der Internetseite des Bundesverbandes deutscher Banken e.V., www.bdb.de, eingesehen werden kann. Die Beschwerde ist schriftlich an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e.V., Postfach 040307, 10062 Berlin, zu richten.“

Schauen wir uns doch an dieser Stelle nochmals den weiter oben angesprochenen Darlehensvertrag, der im April dieses Jahres geschlossen wurde, an. Dort nämlich heißt es:

„(…) Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann der Darlehensnehmer sich unbeschadet des Rechts, die Gerichte anzurufen, an die Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank wenden: Deutsche Bundesbank, Schlichtungsstelle, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main, E-Mail: schlichtung@bundesbank.de, dort im Bereich Service, abrufbar ist. die Beschwerde kann schriftlich oder per E-Mail oder Fax bei der Schlichtungsstelle eingereicht werden.“

In seinem Beschl. v. 11.02.2020 (Az.: XI ZR 648/18) hat der BGH ausgeführt:

„Die Information der Beklagten im Darlehensantrag zeigt dem Verbraucher die Möglichkeit auf, den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen, und benennt hierfür die postalische Anschrift der Beschwerdestelle. Darüber hinaus weist sie darauf hin, dass die „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“ Näheres regelt und auf der Internetseite des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. eingesehen werden kann. Damit hat die Beklagte eine unübersichtliche und kaum mehr verständliche Information, in der sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Beschwerde im Ombudsmannverfahren genannt werden, vermieden und es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher (…) ermöglicht, sich über die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu informieren, die im Fall der Einlegung einer außergerichtlichen Beschwerde nach der maßgebenden Verfahrensordnung bestehen.“

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Anforderungen an die „Zugangsvoraussetzungen“

Der Generalanwalt beim EuGH stellt zunächst klar, dass es sich bei den „Zugangsvoraussetzungen“, deren Angabe verlangt wird, um solche für „außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren“ handeln muss, wozu nicht nur interne Beschwerdeverfahren, sondern auch vor einer gesonderten Stelle stattfindende Verfahren gehören können. Darüber hinaus kann, wie der Generalanwalt weiter fortführt, das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen unterliegen und von der zuständigen Stelle auch geändert werden.

Spannend ist das, was er im unmittelbaren Anschluss hieran sagt. In seinen Schlussanträgen heißt es:

„Entgegen dem Vorbringen einiger Verfahrensbeteiligter können diese Umstände allein jedoch nicht eine Auslegung (…) rechtfertigen, wonach ein Vertrag lediglich deshalb auf eine Website zu diesen Fragen verweisen könnte, weil es anderenfalls im Kern unmöglich sei, etwaige Änderungen der Verfahrensordnung zu handhaben.“

Was das bedeutet? Übersetzt man die Ausführungen des EuGH in eine nichtjuristische Sprache, so möchte uns der EuGH Folgendes sagen: Allein der Umstand, dass die Verfahrensordnung einer Schlichtungsstelle ab und an Änderungen unterliegt – die natürlich auch eine Bank in ihren Vertragsformularen entsprechend zu berücksichtigen hätte – kann kein Argument dafür sein, in dem Vertrag lediglich auf eine Homepage zu verweisen. Eine solche Aktualisierungspflicht, wie der EuGH es nennt, stelle „indes keine unzumutbare Belastung für Kreditgeber dar“.

Wie wir weiter oben gesehen haben, stehen Verbrauchern – ganz offensichtlich – mehrere Möglichkeiten einer außergerichtlichen Streitbeilegung offen. In manchen Darlehensverträgen heißt es darüber hinaus:

„Ferner besteht für den Darlehensnehmer die Möglichkeit, sich jederzeit schriftlich oder zur dortigen Niederschrift bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, über Verstöße (…) zu beschweren.“

Somit scheinen jedenfalls drei unterschiedliche Möglichkeiten der außergerichtlichen Konfliktbewältigung zu bestehen. Dem BGH war das – anders als dem EuGH – im Februar 2020 wohl gleichgültig: In seinem Beschluss v. 11.02.2020 hat er hierüber kein Wort verloren. Anders der EuGH: Er stellt klar, dass in einem Verbraucherdarlehensvertrag die folgenden Punkte angegeben sein müssen: A.) alle außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren, die dem Verbraucher zur Verfügung stehen (nicht nur diejenigen, die der Kreditgeber implizit bevorzugen würde), mit Ausnahme von Ad-hoc-Verfahren; b.) gegebenenfalls die mit ihnen verbundenen Kosten (und gegebenenfalls die Notwendigkeit einer Vertretung); c.) ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist; d.) die physische oder elektronische Adresse, an die eine solche Beschwerde oder ein solcher Rechtsbehelf zu richten ist und e.) die formalen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, jedoch nur, wenn ihre Nichtbeachtung geeignet ist, zur endgültigen Ablehnung des Begehrens, ohne Möglichkeit der Mängelbehebung, zu führen.

c.) Zu den weiteren Pflichtangaben, die ihm seitens des LG Ravensburger zum Zwecke der Auslegung vorgelegt wurden, hat sich der Generalanwalt – auf Bitte des EuGH – nicht geäußert. 

In Kürze Entscheidung des EuGH

III. Die Schlussanträge des Generalanwalts zeigen klar, dass sein Verständnis von Verbraucherschutz mitnichten kongruent ist mit dem des XI. Zivilsenates des BGH. Ob der EuGH selbst dies auch so sehen wird, bleibt abzuwarten: Voraussichtlich am 09.09.2021 wird er seine Entscheidung verkünden. In einer weit überwiegenden Anzahl von Fällen folgt der EuGH jedoch den Vorschlägen des Generalanwalts.

Die Karlsruher Richter werden sich in der Zwischenzeit fragen, welch Unwetter wohl demnächst – vielleicht – über sie hineinbricht. Es erscheint alles andere als unwahrscheinlich, dass man dort bereits mit dem worst case rechnet und die Zeit bis zum 09.09.2021 nutzt, um sich der Entscheidung der Luxemburg mit ebenso ausgeklügelter wie windiger Argumentation zu entziehen. Dass der BGH aber nicht auf alle Ewigkeit und ausnahmslos den Kopf wird aus der Schlinge ziehen können, hatte sich bereits Ende Oktober 2020 gezeigt. Ob sich die Geschichte wiederholt?

pki