Wer das Opfer einer unzutreffenden Berichterstattung in der Presse wird, hat nicht unbedingt einen Anspruch auf Richtigstellung. Dieser ist aber dann gegeben, wenn durch den Beitrag der gute Ruf spürbar beeinträchtigt wird. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.

Im zugrundeliegenden Fall traf es ausgerechnet Altkanzler Gerhard Schröder. Dieser war sauer über einen Beitrag in der Hamburger Morgenpost. In diesem stand angegeben, dass er angeblich während der Trunkenheitsfahrt von Margot Bischöfin Käßmann als Beifahrer mit im Wagen gesessen habe. Diese Meldung war nachweislich falsch.

Schröder verlangte nunmehr die Richtigstellung, weil er um sein persönliches Ansehen besorgt war. Weil die Zeitung sich weigerte, zog er vor Gericht.

Die Richter des Landgerichtes Hamburg wiesen seine Klage jedoch mit Urteil vom 13.08.2010 ab (Az. 324 O 194/10). Sie stellten klar, dass ein Anspruch auf Gegendarstellung nach dem jeweiligen Pressegesetz  nicht bereits besteht, wenn in der Zeitung eine unzutreffende Tatsache behauptet wird. Vielmehr müsste das hier für den Betroffenen mit einer erheblichen Beeinträchtigung seines Ansehens verbunden sein.

Diese Voraussetzung liegt nach Ansicht des Gerichtes nicht vor. Durch die angebliche Teilnahme an einer Trunkenheitsfahrt als Beifahrer wird normalerweise nicht das Ansehen einer Person beeinträchtigt. Etwas anderes gilt unter Umständen, wenn durch den Beitrag nahegelegt wird, dass er von der Trunkenheit des Fahrers gewusst hat oder sie geduldet hat. Dieser Eindruck wird jedoch nicht durch den vorliegenden Artikel erweckt. Darüber hinaus wird in diesem auch nicht angedeutet, dass Gerhard Schröder und die ehemalige Bischöfin einen über eine schlichte Gefälligkeit hinausgehenden Umgang miteinander gepflegt haben.

In dem Internetangebot unserer Kanzlei finden Sie auch Entscheidungen zum Anspruch auf Gegendarstellung in der Presse.

https://www.wbs.legal/news/medien-entertainment-und-urheberrecht/1141/wdr-erwirkt-eine-einstweilige-verfuegung-gegen-die-faz/

https://www.wbs.legal/news/allgemein/834/bei-mitverschulden-nur-50-der-abmahnkosten-erstattungsfaehig/

https://www.wbs.legal/news/allgemein/492/lg-hamburg-hoehere-massstaebe-an-die-verletzung-des-persoenlichkeitsrechts-bei-vorstandsvorsitzenden/