Ware in der Auslage eines Ladens mit falschem Preis ausgezeichnet – Muss mir der Verkäufer die Ware zu diesem Preis verkaufen?
Wenn jemand ein Angebot abgibt, ist er grundsätzlich daran gehalten. Und zwar solange bis der Angebotsempfänger annimmt, ablehnt bzw. die Frist abläuft. Wird das abgegebene Angebot angenommen, ist der Anbietende also hieran gebunden.
So könnte man meinen, der Ladeninhaber muss die Ware zu dem falsch ausgezeichneten Preis verkaufen, wenn der Käufer an der Kasse auf diesen Preis besteht.
Allerdings sehen die Gerichte in den Preisschildern noch eben kein rechtsverbindliches Angebot des Ladeninhabers. Vielmehr liegt lediglich eine sogenannte „invitatio ad offerendum“ vor. Das heißt, der Kunde wird aufgefordert, seinerseits ein Kaufangebot an der Kasse abzugeben, dass dann durch die Kassierer angenommen wird. Die Ladeninhaber möchten sich nämlich durch die bloße Auszeichnung nicht dazu verpflichten, die Ware verkaufen zu müssen.
Durch die Preisauszeichnung wird der Kunde lediglich informiert, zu welchem Preis der Ladeninhaber bereit wäre dies Ware herauszugeben.
Gibt der Kunde sein Angebot in der Höhe des ausgepreisten Betrages an der Kasse ab, indem er die Ware dem Kassierer vorlegt und erfährt er erst etwa beim Scannen der Ware, dass diese viel teurer ist als angenommen, muss er die Ware natürlich nicht kaufen. In diesem Moment nämlich hat das Geschäft zum Ausdruck gebracht, dass es das „Angebot“ des Kunden, die Ware zu dem ursprünglich ausgezeichneten Preis zu kaufen, abgelehnt hat, aber seinerseits ein neues Angebot abgibt und zwar in der Höhe des tatsächlichen Preises. Nach Kenntnisnahme des neuen Preises kann sich der Kunde überlegen, ob er die Ware nun kaufen möchte oder doch lieber Abstand hiervon nimmt.
Mit einem preislichen Entgegenkommen ist somit allenfalls aus Kulanz zu rechnen, wenn man den Verkäufer auf die falsche Auszeichnung verweist.