Bei großen Verspätungen und Annullierungen erhalten Fluggäste nach den Vorschriften der Fluggastrechtverordnung „Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessen Verhältnis zur Wartezeit“. Das alkoholische Getränk Aperol Spritz sei aber mangels „Erfrischung“ davon nicht umfasst. Das entschied das AG Hannover.
Zwei Reisende buchten einen Hin- und Rückflug von Hannover nach Miami, der jeweils mehrere Zwischenstopps beinhaltete. Nach einem Zwischenstopp in London erreichten sie den Zielflughafen Miami erst mit einer Verspätung von drei Stunden. Der Rückflug wurde vollständig annulliert und die beiden Fluggäste mussten ersatzweise von Madrid nach Hamburg befördert werden, wo sie dann wiederum mit der Bahn nach Hannover fuhren. Dort trafen sie mit einer Verspätung von viereinhalb Stunden ein. Sowohl wegen der Verspätung als auch wegen des Flugausfalls forderten sie neben Ausgleichs-, Entschädigungs- und Schadenersatzzahlungen auch eine Kostenerstattung für die Verpflegung. Unter den über 100 Euro verzehrten Speisen und Getränken befanden sich auch zwei „Aperol Spritzer“. Alkoholische Getränke seien nach dem Amtsgericht (AG) Hannover (Urt. v. 13.04.2023, Az. 513 C 8538/22) aber nicht erstattungsfähig.
Facebook Daten geleakt!
Checken Sie kostenlos, ob Sie betroffen sind.
Bis zu 1.000€ Schadensersatz.
Soforthilfe vom Anwalt
Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
AG: Ein Großteil der Verpflegung wird erstattet
Nach der Fluggastrechteverordnung haben Betroffene von Verspätungen und Flugausfällen ein Recht auf Mahlzeiten und Erfrischungen, die in einem angemessenen Verhältnis zu der Wartezeit stehen. Sofern die Fluggesellschaft diese Verpflegung nicht selbst zur Verfügung stellt, dürfen sich Fluggäste am Flughafen auf Kosten des Flugunternehmens selbst versorgen. Demnach sei ein Großteil der geltend gemachten Verpflegungskosten laut Gericht zu erstatten.
Die zwei „Aperol Spritz“ seien davon aber nicht umfasst. Laut AG Hannover könnten „Erfrischungen“ nach der Verordnung gerade keine alkoholischen Getränke sein. Die Wirkung dieser sei nämlich im Regelfall gegenteilig zu dem, was man unter einer „Erfrischung“ verstehe. Die Drinks im Wert von umgerechnet 17,67 Euro seien demnach nicht erstattungsfähig, sodass man sie von den geltend gemachten Verpflegungskosten abziehen müsse.
Bier ist eine „Erfrischung“, aber nur wenn es alkoholfrei ist
Auf dem vorgelegten Kassenzettel der Reisenden befanden sich weiterhin zwei „Craft-Beer“. Weil die Parteien sich dazu nicht äußerten, prüfte das Gericht nicht, ob diese auch alkoholische Getränke waren. Jedoch merkte es an, dass es denkbar wäre, dass es sich dabei um alkoholfreies Bier handle. Dieses würde nach Gericht sehr wohl als „Erfrischung“ durchgehen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.