Microstock-Portale für Lichtbilder und Videos sprechen aufgrund geringer Lizenzgebühren und eines geringen Abwicklungsaufwands einen großen Nutzerkreis an. Die Portale erlauben die Nutzung der Bilder dabei häufig ohne Nennung des Urhebers. Aber ist das überhaupt rechtmäßig? Ein Fotograf bestand darauf, als Urheber genannt zu werden und verklagte eine Kundin des Portals Fotolia auf Unterlassung und Schadensersatz. Damit hatte er jedoch keinen Erfolg: Wie das OLG Frankfurt a.M. jetzt entschied, hat er durch den Upload der Bilder auf sein Recht zur Namensnennung verzichtet.

Die in den AGB eines Microstock-Portals enthaltene Klausel, die einen Verzicht des Urhebers auf sein Recht zur Namensnennung vorsieht, ist wirksam. Das entschied jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. (Urt. v. 29.09.2022, Az. 11 U 95/21).

Vor seiner Übernahme durch das Softwareunternehmen Adobe, welches den Dienst vollständig in sein eigenes Angebot „Adobe Stock“ integrierte, war Fotolia eine der führenden europäischen Microstock Bildagenturen mit Millionen Bildern und Videos sowie Mitgliedern. Die Kunden konnten eingestellte Lichtbilder zu „äußerst günstigen Lizenzen“ nutzen. Dies führte zu einer hohen Anzahl eingeräumter Lizenzen und einer starken Verbreitung der eingestellten Werke.

Eine Fotolia-Kundin verwendete ein auf dem Portal angebotenes Lichtbild auf ihrer Webseite als Hintergrund, ohne den Fotografen als Urheber zu benennen. Der Fotograph, welcher zu den erfolgreichsten Bildanbietern weltweit zählt und seine Werke ausschließlich über Microstock-Portale vermarket, bestand jedoch auf seine Namensnennung. Er verlangte von der Website-Betreiberin, es zu unterlassen, das Lichtbild ohne Urheberbenennung zu nutzen und wegen der bereits erfolgten Verletzung Schadensersatz an ihn zu zahlen.

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Durch Upload der Bilder auf Nennungsrecht verzichtet

Das Landgericht (LG) wies die Klage jedoch ab. Auch die Berufung vor dem OLG Frankfurt a.M. blieb nun ohne Erfolg. Denn nach Auffassung der Richter hatte der Fotograf im Rahmen des mit Fotolia geschlossenen Upload-Vertrags auf das Recht zur Urheberbenennung verzichtet. Gemäß der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe „sowohl Fotolia als auch jedes herunterladende Mitglied, welches ein Werk über Fotolia bezieht, das Recht aber nicht die Verpflichtung (…), das hochladende Mitglied als Quelle seiner Werke kenntlich zu machen“. Diese Formulierung und insbesondere der Begriff „Quelle“ seien bei verständiger Würdigung dahin auszulegen, dass der Urheber damit auf sein Urheberbenennungsrecht verzichte.

Urheber profitiert von Nutzbarkeit ohne Namensnennung

Dieser Verzicht verstieß nach Dafürhalten des OLG auch nicht gegen das Transparenz- und Verständlichkeitsgebot und wurde daher wirksam vereinbart. Die Klausel führe auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Urheber. Ein Urheber entscheide sich willentlich für die Nutzung von Microstock-Portalen. Damit vermeide er eigenen zeitlichen und finanziellen Vermarktungsaufwand. Die fehlende Verpflichtung zur Urheberbenennung habe für die Attraktivität des Angebots von Fotolia für die Kunden und damit für die große Verbreitung erhebliche Bedeutung. Letzteres hatte der Fotograf im Verfahren sogar selbst eingeräumt. Das OLG vertieft: „Der Verzicht auf die Pflicht zur Urheberbenennung ermöglicht mithin (auch) die große Reichweite des Microstock-Portals und die große Anzahl von Unterlizenzen, was dem Urheber zugutekommt und so die geringe Lizenzgebühr für die Unterlizenzen kompensiert“.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Wegen der klärungsbedürftigen Frage, ob ein Urheber in AGBs für jede Verwendungsart gegenüber einem Microstock-Portal wirksam auf sein Urheberbenennungsrechts verzichten kann, haben die Richter die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.

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Bedeutung der Entscheidung auch für andere Portale

Auch wenn der Dienst Fotolia inzwischen eingestellt wurde, ist die Entscheidung von großer Bedeutung. Denn eine ähnliche Klausel wie die von Fotolia verwendete findet sich in den AGB vieler bekannte Microstock-Anbieter. Die angebotenen Bilder werden millionenfach ohne Urhebernennung genutzt, da sich die Kunden darauf verlassen, dass der Urheber der hochgeladenen Bilder wirksam auf sein Recht zur Namensnennung verzichtet hat. Sollte der BGH – was unseres Erachtens jedoch nicht zu erwarten ist – anders entscheiden, als das OLG, befänden sich tausende von Bildnutzern daher plötzlich in einer Abmahnfalle.

Abmahnung wegen Bildnutzung erhalten – was tun?

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jko