Eine Abmahnwelle trifft Hotel- und Ferienwohnungsbesitzer. Es geht um Innenraumfotos mit Fototapeten, die urheberrechtlich geschützte Fotos zeigen. Der Rechteinhaber geht nun vehement dagegen vor und wer die Unterlassung erklärt, bezahlt schnell teure Vertragsstrafen. Ein durch unsere Kanzlei erstrittenes Urteil zeigt allerdings, dass sich trotzdem Schlimmeres vermeiden lässt.

Wer sich per Unterlassungserklärung verpflichtet, Fotos von Innenräumen mit Fototapeten nicht weiter zu verbreiten, muss sie von selbst gestellten Anzeigen und Websites löschen. Wenn aber Vergleichsportale wie kayak.de oder hotel.de die Fotos ohne Zutun bei sich veröffentlichen, haftet der Erklärende nicht. Außerdem haftet er nicht auf Schadensersatz nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG). So entschied das Landgericht (LG) Düsseldorf nun zugunsten einer unserer Mandanten (Urt. v. 07.11.2023, Az. 12 O 186/22).

Unser Mandant betreibt ein Hotel und hatte Innenfotos der Hotelzimmer auf ihre Website, auf diversen Buchungsplattformen (Booking, Expedia, HRS) sowie ein Imagevideo auf YouTube gestellt. Auf diesen waren als Teil der Einrichtung auch Fototapeten zu sehen, mit denen die Wände verziert waren. Der Rechteinhaber an den Fotos der Fototapeten mahnte das Hotel daraufhin ab, wie inzwischen übrigens in mehreren Fällen bekannt.

Leider unterschrieb daraufhin der Hotelbetreiber die strafbewehrte Unterlassungserklärung, in der er sich verpflichtete, die Verwendung der Bilder zu unterlassen und erkannte auch eine Schadensersatzpflicht an. Sodann löschte die Bilder von seiner Website und den Buchungsplattformen und stellte das Image-Video auf YouTube offline.

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Wir sind bekannt aus

Allerdings hatten inzwischen auch Vergleichsportale wie u.a. kayak.de und hotel.de die Bilder genutzt, um eigenständig Einträge für das Hotel anzulegen. Da der Hotelbetreiber die Plattformen nicht auch zur Löschung aufforderte, machte der Rechteinhaber eine Vertragsstrafe von 50.000 € sowie einen Schadensersatz von über 13.000 € geltend. Der Hotelbetreiber wandte sich daraufhin an unsere Kanzlei. Wir konnten unserem Mandanten nun im Klageverfahren vor dem LG Düsseldorf jedoch vor dem Schlimmsten bewahren und die Ansprüche größtenteils abwehren.

Unterlassungserklärung gilt nicht unendlich

Die Düsseldorfer Richter teilten die Auffassung, dass unsere Mandant neben der Löschung von Website, Buchungsplattformen und YouTube gerade nicht auch die eigenständigen Drittanbieter-Portale zur Löschung hätte auffordern müssen. Das Hotel hatte erklärt, es „zukünftig zu unterlassen, die […] Fotografien […] zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen bzw. dies durch Dritte vornehmen zu lassen […]“.

Das LG bestätigte, dass dies nicht die Verpflichtung beinhalte, alle möglichen Betreiber aufzusuchen und zu kontaktieren, die die Bilder genutzt haben könnten. Solange das Hotel die Plattformen nicht selbst beauftragt habe, sei eine solche Pflicht nicht zumutbar, so das LG. Damit begründe es keine Vertragsstrafe, dass der Hotelbetreiber hotel.de und kayak.de nicht um Löschung gebeten hatte.

Schadensersatz = Null

Zwar hat sich unser Mandant durch das Schuldanerkenntnis schadensersatzpflichtig gemacht – im Ergebnis muss er die geforderten 13.000 € nun aber dennoch nicht zahlen. Denn laut Gericht fehle es dafür an einem Schaden.

Die Schadenshöhe richte sich im Urheberrecht nach den für die Nutzung üblichen Lizenzgebühren. Die Nutzung, um die es hier allerdings ging – und zwar das Veröffentlichen von Fotografieren eines Raumes, in dem sich die Fototapete befindet – sei keine Veröffentlichung, für die man üblicherweise Lizenzen verlangen würde. Der Zusammenhang sei zu „mittelbar“, als dass man eine am Markt übliche Lizenzgebühr finden könne. Stattdessen sei eher üblich, dass diese Nutzung mit dem Verkauf der Tapete automatisch mit erlaubt werde. Damit war die „Höhe des zu zahlenden Schadensersatzes auf Null festzusetzen“, so das Gericht.

Ihr Rechtsschutz bei Fototapeten-Abmahnungen

Die Entscheidung reiht sich damit auf Umwegen in die Rechtsprechung der Landgerichte Düsseldorf (Urt. v. 19.04.2023, Az. 12 O 129/22) und Stuttgart (Urt. v. 25.10.2022, Az. 17 O 39/22) ein. Diese erkannten zutreffenderweise überhaupt keinen Anspruch auf urheberrechtlichen Schadensersatz, da der Kauf der Fototapete in der Tat eine Übertragung der entsprechenden Nutzungsrechte mit sich bringe. Anders sah es bislang nur das Landgericht Köln (Urt. v. 18.08.2022, Az. 14 O 350/21).

Auch wenn es in diesem Fall glimpflich ausging: Unsere Rechtsexperten raten Ihnen, sich nicht auf Unterlassungserklärungen einzulassen, bis ein erfahrener Rechtsanwalt die Situation eingeschätzt hat. Unsere Expertinnen und Experten sind Ihnen jederzeit gerne behilflich, wenn Sie sich gegen solche Mahnungen verteidigen möchten. Kontaktieren Sie uns gerne jederzeit unter [Hotline] oder per Mail an info@wbs.legal.

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