Für Jurastudenten klingt der Fall wie aus einem Lehrbuch kopiert. Doch für viele getrennte Paare ist der Streit um des Deutschen liebstes Haustier Realität. Nachdem eine Frau ihren Chihuahua-Rüden ,,Keks‘‘ über einen längeren Zeitraum an Bekannte abgab, hat das AG München nun entschieden, dass er zu seinem Frauchen zurückdarf.
Das Amtsgericht (AG) München hat einer Frau nun einen Herausgabeanspruch für ihren 11-jährigen Chihuahua-Rüden ,,Keks‘‘ zugebilligt. Sie habe ihr Eigentum an einem Chihuahua nicht dadurch verloren, dass sie ihn bei Bekannten in Obhut gegeben hat (Urt. v. 11.07.2023, Az. 275 C 1437/23).
Die Frau hatte den Rüden im Alter von einem Jahr erworben. Im Oktober 2021 habe sie den Hund dann aufgrund ihrer Schwangerschaft in die Obhut von Bekannten gegeben. Sie habe sich damals vom Vater des Kindes getrennt und sei daher nicht in der Lage gewesen den Hund zu versorgen. Die Bekannten hätten ihr daraufhin angeboten, sich um den Hund zu kümmern. Dabei habe die Frau jedoch von vornherein klargestellt, dass die Bekannten den Hund nur vorübergehend betreuen sollten und sie ihren ,,Keks‘‘ zurückholen werde ,,sobald sie es wieder schaffe‘‘. Auch als die Bekannten anboten, den Chihuahua dauerhaft aufzunehmen, habe die Klägerin abgelehnt.
Die Bekannten haben demgegenüber vorgetragen, ,,Keks‘‘ sei bereits im Juni 2021 zu ihnen gekommen. Die Frau habe den Hund zwar im September 2021 noch einmal herausgefordert, aber bereits nach drei bis vier Tagen wieder an sie zurückgegeben. Der Chihuahua sei ihnen zur dauerhaften Haltung überlassen worden. Seit Oktober 2021 lebt „Keks“ ununterbrochen bei den Bekannten. Herzensbrecher ,,Keks‘‘ war dabei scheinbar von beiden Seiten so ins Herz geschlossen worden, dass der Streit vor Gericht landete.
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Aussage gegen Aussage
Das AG München hat der Klage nun stattgegeben und einen Herausgabeanspruch der klagenden Frau bejaht. Diese habe nämlich ihr Eigentum an dem Chihuahua-Rüden nie verloren. Außerdem hätten die Bekannten auch kein Besitzrecht an dem kleinen ,,Keks‘‘.
Im Mittelpunkt der Gerichtsverhandlung stand die Frage, ob die Parteien sich über die dauerhafte Eigentumsübertragung des Hundes geeinigt hatten. Diesbezüglich stand die Aussage des Frauchens gegen die Aussage der Bekannten. Laut Auffassung des Gerichts habe dabei auch keine der Aussagen überwogen und keiner der Aussagen sei ein erhöhter Beweiswert zugekommen. Mangels weiterer Beweise für einen rechtsverbindlichen Erklärungswillen des Frauchens könne in diesem Fall daher nicht von einer Einigung über den Eigentumsübergang von ,,Keks‘‘ ausgegangen werden. Die Beweislast für eine solche Einigungserklärung der Frau läge auf Seite der Bekannten. Diese hätten mit den vorgelegten Unterlagen über die Pflege des Hundes zwar ihre Bemühungen um das Tierwohl belegt, aber keinen Nachweis darüber erbracht, dass die Frau ihnen das Eigentum an dem Hund übertragen habe. Auch der Umstand, dass die Beklagten das Tier mit Einverständnis der Frau über einen längeren Zeitraum betreut hätten, führe nicht zu einer konkludenten Einigung über den Eigentumsübergang.
Keks‘ Schicksal ist Frauchen nicht egal
Schließlich habe die Frau ihr Eigentum an dem Chihuahua auch nicht durch Dereliktion, das heißt durch Aufgabe des Eigentums an die beiden Beklagten, verloren. Dazu habe sie den Besitz an ,,Keks‘‘ bewusst aufgeben müssen. Dies setze voraus, dass dem Eigentümer das Schicksal der betreffenden Sache völlig gleichgültig ist. Durch die Übergabe des Chihuahuas an ihre Bekannten habe die Hundehalterin aber vielmehr gezeigt, dass ihr das Schicksal des Hundes gerade nicht gleichgültig sei.
Darüber hinaus führte das Gericht aus, dass die Bekannten auch kein Besitzrecht an dem kleinen ,,Keks‘‘ hätten. Konkret wurde geprüft, ob die Frau ihren Bekannten den Hund möglicherweise geschenkt habe. Eine Schenkung im Rechtssinne ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgen soll. Zwar behaupteten die Bekannten, die Frau habe ihnen den Hund dauerhaft überlassen. Diese Behauptung wurde jedoch von der Frau bestritten. Die Unaufklärbarkeit gehe daher zu Lasten der Bekannten. Eine entsprechende Schenkungsabrede zugunsten der Bekannten sei daher nicht erwiesen. ,,Keks‘‘ kehrt daher nun zurück zu seinem Frauchen.
lyt/ezo