Lange wurde unter Juristen diskutiert, ob das Fälschen von Impfpässen sowie das spätere Verwenden strafbar ist, dann folgte Ende 2021 eine Gesetzesänderung. Nach ersten Urteilen, die gegen Impfpassfälscher gefallen sind, wird sich nun der BGH mit der Materie beschäftigen.

Screenshot (7.10.2021) aus dem YouTube-Video von sternTV: Das Geschäft mit den gefälschten Impfpässen, vom 5.10.2021

Update 02.08.2022:

Es gibt Neuigkeiten im Hinblick auf die Strafbarkeit von Impfpassfälschungen: Bald wird der Bundesgerichtshof (BGH) die umstrittene Frage klären, ob das Vorzeigen eines gefälschten Impfpasses auch nach der bis November 2021 gültigen Rechtslage gültig war. Denn das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat dem höchsten deutschen Zivilgericht die Frage vorgelegt, ob das Vorzeigen eines gefälschten Impfpasses in einer Apotheke auch schon vor Änderung des Strafgesetzbuchs (StGB) zum 24.01.2021 strafbar gewesen ist (Beschl. v. 26.07.2022, Az. 2 Rv 21 Ss 262/22).

Mehr dazu in unserem ausführlichen Beitrag „Ende einer unsicheren Rechtslage in Sicht: BGH wird zur Strafbarkeit gefälschter Impfpässe entscheiden“.

– Update Ende –

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Problem bis Ende 2021: Impfpassfälschung war wohl nicht strafbar

Wer mit gefälschten Impfpässen handelt, sie kauft oder im täglichen Leben nutzt, handelte nach der bis zum 23.11.21 geltenden Rechtslage wohl fast nie strafbar. Die einzigen Ausnahmen:

  1. Ein korrupter Arzt bot Impfpässe an, ohne die Person tatsächlich geimpft zu haben.
  2. Eine Privatperson nutzte den von einem Arzt gefälschten Impfpass im täglichen Leben.
  3. Eine Privatperson nutzte einen von einer anderen Privatperson gefälschten Impfpass gegenüber Behörden oder Versicherungen.

Diese Auffassung war unter Juristen und innerhalb der Politik zwar nicht unumstritten. Doch es heißt nicht umsonst: Wo kein Kläger, da kein Richter. Da aber auch die Staatsanwaltschaft Köln und nun auch das Landgericht (LG) Osnabrück unsere Auffassung explizit teilen, scheint es aktuell schwer, Fälscher auf Grundlage der bis zum 23.11.21 geltenden Gesetze zu verurteilen. Doch Menschen, die ohne Impfung in volle Restaurants, Clubs oder Bars gehen, stellen ein viel höheres Ansteckungsrisiko dar als Geimpfte. Nicht umsonst gilt die 3G- oder sogar die 2G-Regelung. Diese Gefährdung von Menschenleben muss dringen unterbunden werden – und zwar mit den Mitteln des Strafrechts. Diese eklatante Strafbarkeitslücke muss die Politik dringend schließen!

Gesetze wurden ab 24.11.2021 verschärft

Die Ampel-Parteien aus SPD, Grünen und FDP haben eine Strafverschärfung für das Fälschen von Impfpässen auf den Weg gebracht, um die Lücke zu schließen. Die Änderungen sind Teil des Gesetzentwurfs zum Infektionsschutzgesetz, welches inzwischen Bundestag und Bundesrat beschlossen haben (BT-Drs. 20/15). Es trat am Mittwoch, den 24.11.21 in Kraft. Nun steht im StGB folgendes:

  • Die Vorlage eines gefälschten Impfausweises ist nach § 279 strafbar – egal, ob sie gegenüber einer Behörde, einer Versicherung, einem Restaurant oder am Eingang eines Weihnachtsmarktes erfolgt. Das kann dann eine Geldstrafe oder bis zu ein Jahr Gefängnis nach sich ziehen.
  • In der Gesetzesbegründung steht außerdem, daneben könnte regelmäßig eine Urkundenfälschung nach § 267 StGB vorliegen. Maximalstrafe: 5 Jahre. Ob diese Klarstellung den Gerichten ausreicht, ist allerdings nicht klar – dazu gleich mehr.
  • Ebenfalls bis zu 1 Jahr Haft droht all jenen, die sich etwa als Arzt ausgeben, um einen Impfnachweis auszustellen. So steht es im neuen § 279 StGB.
  • Darüber hinaus steht nun mit dem neuen § 275 Abs. 1a StGB auch der Eintrag einer Impfung in einen Blanko-Ausweis sowie die Beschaffung eines entsprechenden Dokuments unter Strafe. Der Grund für diese Änderung: Mit dem Herstellen eines Blanko-Impfausweises ohne Namen liegt noch keine Urkunde vor. Die neue Norm unter der Überschrift „Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen“ soll auch Verkäufern von gefälschten Impfpässen das Handwerk legen. Es drohen bis zu 2 Jahre Haft.
  • Ärzte oder andere approbierte Medizinalpersonen wie Apotheker müssen ebenfalls mit bis zu zwei Jahre Haft rechnen, wenn sie ein gefälschtes Gesundheitszeugnis ausstellen, § 278 StGB (schriftliche Lüge, keine falsche Urkunde – daher braucht es hier eine gesonderte Norm).

Zwei Änderungen sind besonders bedeutsam: Zum einen kann jetzt das Vorzeigen eines gefälschten Impfpasses im Restaurant, bei einem Konzert oder auf einem Weihnachtsmarkt definitiv bestraft werden. Und auch Impfpassfälscher machen sich strafbar. Das ist in jedem Fall ein Fortschritt im Vergleich zur aktuellen Rechtslage.

Außerdem gehen die Koalitionäre davon aus, dass bei gefälschten Impfpässen die Urkundenfälschung zur Anwendung komme und keine Sperrwirkung bestehe. In der Gesetzesbegründung heißt es auf den Seiten 33 und 34 (Nummer 3):

„Gesundheitszeugnisse sind regelmäßig Urkunden im Sinne der §§ 267 und 269 StGB; die §§ 277 bis 279 StGB entfalten keine Sperrwirkung für die §§ 267 ff. StGB, sondern enthalten lediglich darüber hinausgehende Strafbarkeiten für spezielle Konstellationen.“ Und später: „…hat § 279 StGB-E im Verhältnis zu § 267 StGB eine ergänzende Funktion: § 267 Absatz 1 Variante 3 StGB erfasst das Gebrauchmachen von gefälschten Gesundheitszeugnissen und weiteren Urkunden, § 279 StGB-E hat hingegen das Gebrauchmachen von unrichtigen Gesundheitszeugnissen im Sinne der §§ 277 und 278 StGB-E zum Gegenstand.“

Diese Ausführungen lassen allerdings weiterhin Raum für berechtigte Zweifel. Die Gründe, die gegen eine parallele Anwendbarkeit der Strafnormen zum Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse und der Urkundenfälschung sprechen, haben sich auch mit der neuen Rechtslage nicht geändert. Hier werden die Staatsanwaltschaften und Gerichte entscheiden müssen, wie sie die neuen Vorschriften in der Praxis anwenden.

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Juristische Diskussion zur alten Rechtslage bis November 2021

Urkundenfälschung?

Zuallererst würde jeder Jurist – und wohl auch Nicht-Juristen – an einen recht offensichtlichen Tatbestand denken: Die Urkundenfälschung, § 267 Strafgesetzbuch (StGB):

„Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Damit dürfte doch eigentlich alles rund um die Impfpassfälschung abgedeckt sein, oder?

Nein. Denn es gibt noch eine andere Spezialnorm: Den § 277 StGB. Dieser Paragraph stammt tatsächlich noch aus der Urform des StGB vom 15. Mai 1871 und wurde seitdem nur marginal geändert wurde, zuletzt 1975.

„Fälschung von Gesundheitszeugnissen: Wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine andere approbierte Medizinalperson oder unberechtigt unter dem Namen solcher Personen ein Zeugnis über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand ausstellt oder ein derartiges echtes Zeugnis verfälscht und davon zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

Impfpässe gelten als Gesundheitszeugnisse. Daher ist § 277 StGB eigentlich die speziellere Norm. Doch vergleicht man § 267 StGB mit § 277 StGB, fallen zwei Ungereimtheiten auf:

  1. § 277 StGB stellt das Herstellen und Gebrauchen eines falschen Gesundheitszeugnisses nur unter Strafe, wenn man davon zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften Gebrauch macht.
  2. Die Höchststrafe bei § 277 StGB lautet auf 1 Jahr, während die Urkundenfälschung mit maximal 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht ist.

Nun gibt es im Wesentlichen 2 Auffassungen dazu, wie sich § 277 zu § 267 StGB verhält:

  1. § 267 StGB greift immer dann, wenn § 277 StGB den Fall nicht erfasst.

Dieser Auffassung sind einige Juristen, deren Meinung man zu diesem Thema im Internet liest – aber auch die Justizminister der Länder. In einem Dokument der Justizministerkonferenz vom 16./17. Juni 2021, das uns vorliegt, heißt es:

„Rechtlich stellt sich die Fälschung und das Verwenden von gefälschten lmpfnachweisen und Attesten grundsätzlich als Urkundenfälschung (§ 267 StGB) dar. Der Täter einer Urkundenfälschung kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren belangt werden. Handelt es sich bei der gefälschten Urkunde jedoch um ein Gesundheitszeugnis, wie einem lmpfpass oder einem Attest, und wird dieses zum Zweck der Täuschung bei behördlichen Kontrollen angefertigt (§ 277 StGB) oder werden die gefälschten Zeugnisse zur Täuschung einer Behörde oder Versicherung vorgelegt (§ 279 StGB), wird der Täter milder bestraft, sodass diesem nur noch Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr droht.“

Nach dieser Auffassung wäre also § 267 StGB, die Urkundenfälschung, z.B. anwendbar, wenn ich den gefälschten Impfpass einer Apotheke oder in einem Restaurant vorzeige. Nur finden es auch die Justizminister der Länder bizarr, dass maximal 1 Jahr Freiheitsstrafe droht, wenn ich eine Behörde täusche, aber 5 Jahre, wenn ich einen Restaurantbesitzer täusche.

Sie ziehen daraus die Konsequenz, dass eine Strafrechtsverschärfung notwendig sei. Insbesondere sollten Teile von § 277 StGB sollten gestrichen werden, damit § 267 StGB in mehr Fällen greift:

Es ist „zwingend geboten, zumindest die rechtspolitisch verfehlten Privilegierungen der 2. und 3. Variante des § 277 StGB zu streichen, um die Besserstellung von Tätern von Urkundenfälschungen in Bezug auf Gesundheitszeugnisse zu beenden. ln der Folge entfiele auch die Privilegierungswirkung des § 279 StGB für diese Fälle. Darüber hinaus sollten die besonders verwerflichen und in ihren Auswirkungen besonders gefährlichen Urkundenfälschungen in Bezug auf lmpfnachweise nach § 22 lfSG ausdrücklich in den Kreis der Regelfälle für besonders schwere Urkundenfälschungen des § 267 Absatz 2 SIGB aufgenommen werden. Schließlich erscheint es naheliegend, die Strafandrohungen der §§ 277 ,278 und 279 StGB, zumindest soweit sie lmpfnachweise nach § 22 lfSG betreffen, angemessen anzuheben.“

2. § 277 StGB sperrt § 267 StGB immer dann, wenn es sich um ein Gesundheitszeugnis handelt

Das sieht die Staatsanwaltschaft Köln, deren schriftliche Stellungnahme uns vorliegt, jedoch anders. Auch fast alle juristischen Kommentare und Experten zum Strafrecht (z.B. Münchener Kommentar, § 277 StGB, Rn. 9, 11; Lackner/Kühl Rn. 5; Schönke/Schröder/Heine/Schuster Rn. 12; Fischer Rn. 13, Gaede/Krüger in NJW 2021, 2159) ziehen aus diesem merkwürdigen Verhältnis der beiden Normen eine andere Konsequenz: Sie sagen, dass in allen Fällen, in denen es sich nicht um eine normale Urkunde, sondern um ein Gesundheitszeugnis handelt, der § 277 StGB den § 267 StGB sperrt. Selbst, wenn dadurch Strafbarkeitslücken entstehen und etwa das Verkaufen, Kaufen und Zeigen eines falschen Impfpasses gegenüber der Apotheke oder einem Restaurantbetreiber nicht strafbar sind.

Der Münchener Kommentar schreibt etwa in seiner Kommentierung zu § 277 StGB Rn. 9, 11:

„§ 277 verdrängt als lex specialis § 267 und sperrt dessen Anwendung auf die Fälschung von Gesundheitszeugnissen auch dort, wo die spezifischen Voraussetzungen der Strafbarkeit nach § 277 nicht gegeben sind.“  (…) „In diesem und in anderen Fällen des Gebrauchs gefälschter Gesundheitszeugnisse im privaten Rechtsverkehr ist nicht nur § 277 unanwendbar, sondern auch die Anwendbarkeit von § 267 gesperrt, so dass sich im Ergebnis eine Strafbarkeitslücke ergibt. Diese Konsequenz der Privilegierungswirkung von § 277 erscheint zwar in der Sache völlig unangemessen. Der hierdurch begründete Wertungswiderspruch im Hinblick auf die Strafbarkeit des Gebrauchs sonstiger unechter Urkunden im privaten Rechtsverkehr dürfte jedoch weniger gravierend sein als derjenige, der sich bei einer solchen Auslegung von § 277 ergeben würde, nach der diese Vorschrift ausschließlich die Täuschung von Behörden und Versicherungen privilegiert und bei der Täuschung privater Arbeitgeber durch Vorlage gefälschter Atteste für eine Anwendung von § 267 Raum lässt.“

Laut Handelsblatt sieht etwa der CSU-Rechtspolitiker Volker Ullrich, „die Problematik, dass für die Impfpassfälschung eine Strafbarkeit als Urkundenfälschung „gesperrt“ sein könnte. „Sollte das zutreffen, müssen wir dringend zeitnah nachbessern und jegliche Privilegien für die Fälschung von Impfpässen abschaffen“, sagte Ullrich dem Handelsblatt. (…) Ullrich verlangt zudem härtere Strafen beim Gebrauch gefälschter oder unrichtiger Impfpässe.“ 

Wir finden diese zweite Auffassung weitaus überzeugender. Schließlich ergibt es überhaupt keinen Sinn, das Vorzeigen eines gefälschten Impfausweises gegenüber Behörden oder Versicherungen mit 4(!) Jahren weniger potenzieller Freiheitsstrafe zu bestrafen als das Vorzeigen gegenüber Apotheken oder Restaurantbetreibern. Vielmehr steckt hinter der Diskrepanz vermutlich folgende Erklärung: Der Gesetzgeber hat 1871 schlicht einfach nicht daran gedacht, dass ein Impfpass einmal einen solchen Wert haben würde – im Rahmen eine Pandemie. Er sah falsche Gesundheitszeugnisse schlicht als weniger „gefährlich“ an als sonstige falsche Urkunden. Daher wollte er nur ganz spezielle Fälle unter eine geringere Strafandrohung stellen. Dass diese Auffassung nicht mehr an die aktuelle Zeit angepasst ist, versteht sich von selbst. Dennoch ist es im Strafrecht nicht erlaubt, Strafgesetze zu Lasten der Täter auszulegen.

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Strafbarkeitslücke selbst bei Urkundenfälschung?

Eine sinnvolle Möglichkeit wäre es, § 277 einfach gänzlich abzuschaffen und alle Fälle unrichtiger Gesundheitszeugnisse einfach als von § 267 StGB erfasst zu sehen. Manche Juristen bezeichnen § 277 StGB auch als Relikt, das überhaupt nicht mehr ins StGB gehört.  

Doch selbst, wenn (zukünftig) all diese Fälle doch von § 267 StGB erfasst wären, könnte sich eine Strafbarkeitslücke ergeben: Denn – auch laut Auskunft der Staatsanwältin – begehen die Verkäufer noch keine Urkundenfälschung, solange sie nur falsche Blanko-Impfpässe herstelle, aber noch nicht den Namen des Käufers eintragen. Denn dann handelt es sich mangels Beweiskraft im Rechtsverkehr noch nicht um eine Urkunde. Erst die Person, die ihn kauft und den eigenen Namen einträgt, würde die Urkunde vollständig machen und damit § 267 StGB erfüllen.

Allerdings könnte man in diesen Fällen zumindest daran denken, dass hier eine Beihilfe zur Urkundenfälschung durch den späteren Käufer vorliegt. Das Problem daran ist, dass Beihilfe nur strafbar ist, sofern eine rechtswidrige Haupttat vorliegt. Wenn man aber nur die Verkäufer schnappt, bevor die Käufer diese Impfpässe gekauft und als Urkunde vervollständigt haben, liegt keine solche Haupttat vor. Die Fälscher könnten also nicht bestraft werden.

Auch hier muss der Gesetzgeber also ran und – entweder im StGB oder im Infektionsschutzgesetz (dazu gleich mehr) klarstellen, dass bereits das Fälschen der Chargennummer einer Impfung in einem Impfausweis bzw. das Fälschen einer Arzt-Unterschrift inkl. Stempel strafbar ist. Unabhängig davon, ob bereits ein Name auf dem Impfpass eingetragen ist oder nicht. Und strafbar müssen sich alle Menschen machen können- unabhängig davon, ob sie impfberechtigte Ärzte sind oder nicht (auch hierzu gleich mehr).

Zumindest Strafbarkeit wegen § 277 StGB bei Vorzeigen gegenüber einer Apotheke?

Möglicherweise könnte man aber immerhin annehmen, dass es strafbar ist, wenn der Käufer eines falschen Impfpasses diesen in einer Apotheke vorzeigt – denn immerhin ist diese mit dem Robert-Koch-Institut verbunden, das nach der Vorlage in der Apotheke den digitalen Impfpass aus. Das Robert-Koch-Institut wiederum ist eine Behörde, womit zumindest derjenige, der das Dokument vorliegt, eine Täuschung begangen hätte.

Wenn man dieser Argumentation folgt, könnte man eine Strafbarkeit des Verwenders nach § 277 StGB annehmen. Allerdings muss man bedenken, dass das Strafrecht sehr eng auszulegen ist und Analogien zulasten der Täter unzulässig sind. Ein Täter würde wohl nicht davon ausgehen, eine Behörde zu täuschen, wenn er tatsächlich zu einer Apotheke geht. Letztlich bestätigt auch hier wieder ein Juristischer Kommentar die Auffassung, dass das nicht strafbar wäre: Im Münchener Kommentar steht:

Private, die durch Beleihung oder in sonstiger Weise mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut sind (zB Begutachtungsstellen für Fahreignung), sind keine Behörden iSv § 277. (OLG Stuttgart 25.9.2013 – 2 Ss 519/13, NJW 2014, 482 (483); Spickhoff/Schuhr § 278 Rn. 14.)“

Entsprechendes müsste dann auch für Apotheken gelten. Damit besteht auch hier eine Strafbarkeitslücke.

Die neuen Strafnormen im Infektionsschutzgesetz

Bislang haben wir uns nur im Bereich des Strafgesetzbuches bewegt. Doch es gibt auch andere Gesetze, die Strafnormen enthalten – hier besonders relevant: Das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Zur Vermeidung drohender Strafbarkeitslücken hat der Gesetzgeber hier im Juni 2021 spontan drei neue Strafnormen ins Gesetz geschrieben: § 74 Absatz 2, § 75a Absatz 1 und § 75a Absatz 2.

Beim Gesetzgebungsverfahren ging aber alles sehr schnell: Der Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen vom 4.5.2021 zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (BT-Drs. 19/29287) wurde in der Ausschusssitzung vom 19.5.2021 um neue Strafnormen ergänzt (BT-Drs. 19/29870, 19 f. und 35). Der erweiterte Entwurf wurde vom Bundestag nur einen Tag später beschlossen; der Bundesrat stimmte am 28.5.2021 zu (BR-Drs. 426/21). Damit konnten die Strafnormen am 1.6.2021 in Kraft treten (BGBl. 2021 I 1174 v. 31.5.2021).

Allerdings finden sich in der Gesetzesbegründung – anders als sonst – fast keine Anhaltspunkte dazu, wie das Gesetz zu verstehen ist. Tatsächlich findet man nur einen Satz zu den neuen Paragraphen. Das bedeutet: Die Staatsanwaltschaften und Gerichte müssen das Gesetz „auslegen“ – also selbst prüfen, welche Fälle erfasst sein sollen. Dazu ziehen sie als erstes den Wortlaut des Gesetzes heran – der hier aber nicht besonders aussagekräftig ist. Allerdings kann man sich auch an der Systematik eines Gesetzes orientieren – und wenn man sich die anschaut, wird eigentlich ziemlich klar, dass eben wohl nur Ärzte als sog. „Impfberechtigte“ gemeint sein sollen. Hier ein Überblick über die Argumentation bei den einzelnen Strafnormen (gut nachzulesen in dem juristischen Fachaufsatz Gaede/Krüger: Unrichtige Corona-Impf- und Testnachweise – Alte und neue Strafbarkeitslücken (NJW 2021, 2159)):

Wissentlich und zur Täuschung im Rechtsverkehr begangene unrichtige Dokumentation von Impfungen (§ 74 Absatz 2 IfSG):

§ 74 Absatz 2 IfSG sieht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe für denjenigen vor, der eine in § 73 Absatz 1 a Nr. 8 IfSG bezeichnete Handlung begeht, indem er wissentlich eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zur Täuschung im Rechtsverkehr nicht richtig dokumentiert. Diese Norm verweist also auf 73 Absatz 1 a Nr. 8 IfSG. Darin steht: „Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Absatz 1 eine Schutzimpfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert.“ Diese Norm verweist also auf den § 22 Absatz 1. Und darin steht, dass nur „die zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigte Person“ zur „unverzüglichen“ Dokumentation vorgenommener Schutzimpfungen verpflichtet ist. „Impfberechtigt“ sind nach § 20 Absatz 4 IfSG sind alle Ärzte und Fachärzte. Daraus kann man im Umkehrschluss sagen: Laien, die einfach falsche Impfausweise teilen, sollen nicht gemeint sein.

Wissentlich unrichtige Bescheinigung von Impf- und Testnachweisen zur Täuschung im Rechtsverkehr (§ 75 a Absatz 1 IfSG):

Gemäß § 75 a Absatz 1 IfSG wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer wissentlich entgegen § 22 Absatz 5 Satz 1 die Durchführung einer Schutzimpfung unrichtig bescheinigt. Konkret umfasst der Täterkreis die zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigten Personen (§ 22 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 IfSG). Soweit eine nachträgliche Bescheinigung vorgesehen ist, sind auch explizit alle Ärzte sowie Apotheker genannt (§ 22 Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 IfSG). Zwar ist es hier nicht so zwingend, dass die Norm sich wirklich nur ausschließlich auf diese Personengruppen fokussiert, weil hier nicht § 73 Absatz a Nr. 8 IfSG „zwischengeschaltet“ ist, der ja auf § 22 Absatz 1 verweist, wo explizit nur von „Impfberechtigten“ die Rede ist. Allerdings ist in all diesen Normen alles deutlich auf impfberechtigte Personen ausgerichtet.

In den Gesetzesmaterialien zu den neuen Paragraphen finden sich tatsächlich nur folgende Aussagen zu den Strafnormen:

S. 29: Fraktionsmeinungen – Die Fraktion der CDU/CSU: „Ein Änderungsantrag zum Gesetzentwurf bringe Klärungen für die Dokumentation und Erzeugung elektronischer Test-, Impf- und Genesenenzertifikate durch Ärzte und Apotheker. Zugleich bringe er mehr Sicherheit durch die Vorbeugung von Täuschungen und Fälschungen, die einer klaren Strafbarkeit unterlägen.“ 

S. 35: „Die neuen nebenstrafrechtlichen Bestimmungen schließen Strafbarkeitslücken und treten, soweit deren Anwendungsbereich eröffnet ist, in Gesetzeskonkurrenz zu §§ 278, 279 des Strafgesetzbuches.“

Darin steht also, dass eine Konkurrenz nur zu § 278 und § 279 StGB besteht, nicht aber zu § 277 StGB. Nur § 277 StGB erfasst aber das Fälschen von Impfdokumenten durch Privatpersonen – und § 278 StGB erfasst Fälle, in denen „Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen“ falsche Gesundheitszeugnisse ausstellen. § 279 StGB stellt dann den Gebrauch eines solchen falschen Impfzertifikats unter Strafe. Damit wird deutlich, dass wohl auch der Gesetzgeber ganz selbstverständlich davon ausging, dass die neuen Strafnormen im Infektionsschutzgesetz nur für Ärzte gelten sollen.

Gebrauch unrichtiger Impfausweise und Bescheinigungen (§ 75 a Absatz 2 IfSG):

Der Gesetzgeber droht ferner in § 75 a Absatz 2 IfSG Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe an, wenn wissentlich eine in § 74 Absatz 2 IfSG bezeichnete unrichtige Dokumentation (Nr. 1) oder eine in § 75 a Absatz 1 IfSG bezeichnete unrichtige Bescheinigung zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht wird. Diese Norm bezieht sich also auf die zwei vorher erklärten. Somit ist nur der Gebrauch von falschen Impfausweisen strafbar, die Ärzte ausgestellt haben.

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Minister sind sich uneinig – doch am Ende entscheiden die Gerichte

Was wollte also der Gesetzgeber? Wir wissen es nicht. Deswegen sind sich wohl auch die Minister von Bund und Ländern nicht einig:

Der Sprecher des Bundesgesundheitsministeriums sagte in einer Stellungnahme, die sternTV vorliegt, es gebe keine Gesetzeslücke:  

„Wer Impf- oder Testzertifikate fälscht, kann je nach Fallkonstellation auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes oder des Strafgesetzbuches belangt werden. Wer die Dokumente fälscht, kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder zu einer Geldstrafe verurteilt werden.“

Aus der Höhe der Strafandrohung ist zu schließen, dass er auch das Fälschen von Impfzertifikaten durch Privatpersonen durch das Infektionsschutzgesetz gedeckt sieht. Denn die möglicherweise alternativ anwendbare Urkundenfälschung sieht einen Strafrahmen von bis zu 5 Jahren vor.

Die Aussagen der Justizminister der Länder (siehe oben) lassen hingegen eher darauf schließen, dass sie davon ausgehen, dass alle nicht vom Infektionsschutzgesetz erfassten Fälle von der Urkundenfälschung nach § 267 StGB erfasst sind – und deshalb ihrer Ansicht nach keine Strafbarkeitslücke bestehe.

Andere Politiker, Juristen, das Amts- und das Landgericht sowie die Staatsanwaltschaft Köln sind wiederum mit uns einer Auffassung.

Hier scheint also eine massive Uneinigkeit zwischen Experten darüber zu bestehen, wie die Gesetze eigentlich zu verstehen sind – auch zwischen den einzelnen Ministerien des Bundes und der Länder.  

Letztlich sind aber der Wille des Gesetzgebers sowie die Meinung von Politikern nicht ausschlaggebend für die Frage, wie ein Gesetz ausgelegt wird. Diese Aufgabe haben am Ende die Gerichte.

Urteil des LG Osnabrück

Das LG Osnabrück hat in zweiter Instanz (wie zuvor das Amtsgericht Osnabrück) entschieden, dass das Vorzeigen eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke, um ein digitales Impfzertifikat zu erhalten, nicht strafbar ist (Beschl. v. 26. 10. 2021). Auch das LG Osnabrück geht von einer Strafbarkeitslücke aus. Es stützt sich dabei auf dieselbe Begründung wie auch wir sie vertreten (siehe dazu gleich).

Kurz gefasst argumentiert das LG Osnabrück folgendermaßen: Bei einem Impfpass handele es sich um ein Gesundheitszeugnis im Sinne des § 277 Strafgesetzbuch (StGB), dessen Gebrauch nur gegenüber Behörden und Versicherungen strafbar sei. Auf die Urkundenfälschung nach § 269 StGB könnte hier nicht zurückgegriffen werden, weil mit § 277 StGB ein speziellerer Paragraph existiere. Die Strafbarkeit nach § 75a Abs. 2 Nr. 1 IfSG (unrichtige Dokumentation zur Täuschung im Rechtsverkehr) komme ebenfalls nicht in Betracht, da nur Ärzte diesen Tatbestand erfüllen könnten.

Allerdings sei es möglich, dass die Polizei den vermeintlichen Impfausweises sicherstellen – zwar auf Grundlage der Strafverfolgung, aber im Sinne der polizeilichen Gefahrenabwehr.

Spektakuläre Gerichtsentscheidung des AG Landstuhl

Zwischenzeitlich hatten bereits einige Gerichte Fälscher verurteilt. Ein Gericht sticht dabei aufgrund des strengen Urteils und seiner deutlichen besonders heraus: Ein Impfpassfälscher wurde vom Amtsgericht Landstuhl (Rheinland-Pfalz) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (Urt. v. 25.01.2022 – 2 Cs 4106 Js 15848/21): Der Familienvater war im Dezember 2021 mit einem gefälschten Impfausweis in eine Apotheke gegangen, um sich dort einen QR-Code zu erschleichen. Die Mitarbeiter bemerkten, dass die Chargen-Nummern auf den Aufklebern bereits abgelaufen waren und riefen die Polizei. Der Mann wurde wegen Urkundenfälschung zu drei Monaten Haft auf Bewährung verurteilt. Der Mann war einschlägig vorbestraft.

Zur Urkundenfälschung sagte das Gericht etwas juristisch sehr Interessantes: „In dem Vorlegen des Impfpasses mit dem Ziel des Erhalts eines digitalen Impfzertifikats mit QR-Code liege ein Gebrauchen einer unechten Urkunde im Sinne von § 267 Abs. 1 StGB. Der Rückgriff auf § 267 Abs. 1 StGB ist im vorliegenden Fall auch nicht (mehr) durch die Vorschriften der §§ 277 ff. StGB n.F. gesperrt. Dabei kann dahinstehen, ob eine solche Sperrwirkung der §§ 277 ff. StGB a.F. nach alter Rechtslage bestand (in diesem Sinne OLG Bamberg, BeckRS 2022, 320 Rn. 10 f. m.w.N.), da die vorliegende Tat am 14.12.2021, und somit nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 24.11.2021, begangen wurde. Eine Sperrwirkung besteht jedenfalls nach neuer Rechtslage unzweifelhaft nicht mehr.“

Allerdings begründet das Gericht seine Ansicht leider nicht. Vermutlich bezieht es sich auf die Gesetzesbegründung (dazu gleich mehr).

Das hohe Strafmaß im Fall des AG Landstuhl wurde laut Urteilsbegründung auch unter einem „generalpräventiven Gesichtspunkt“ bemessen. Also zur Abschreckung! Dazu führt das Gericht sehr spannend aus: „Bei der Generalprävention handelt es sich auch bei der Strafhöhenbemessung um einen legitimen Strafzweck, dessen Ziel es ist, durch die Härte des Strafausspruchs bei möglichen künftigen Tätern“ eine Abschreckungswirkung zu erzielen.   

Auch die Presse reagiere bereits auf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen Impfpassfälschung zum Teil mit ausführlichen Berichterstattungen. „Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass insbesondere auch Verurteilungen im Zusammenhang mit der Fälschung von Impfpässen (…) medial aufgegriffen werden. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass eine Berichterstattung über die zeitnahe Verhängung einer empfindlichen Strafe anlässlich einer solchen Straftat ebenfalls eine abschreckende Wirkung auf potentielle Täter ausüben und sie von der Begehung vergleichbarer Taten abschrecken kann.“

Die Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte sei schließlich zur Erzielung einer abschreckenden Wirkung auch erforderlich. Erforderlichkeit liege nach der obergerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn bei der abzuurteilenden Tat die Gefahr der Nachahmung besteht oder weil bereits eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten festzustellen sei. Davon sei regelmäßig dann auszugehen, wenn eine offenkundige Zunahme bestimmter Kriminalität vorliege. So liege der Fall hier.

Laut Presseberichterstattung sei es zuletzt zu einem starken Anstieg der Zahl gefälschter Impfpässe in Deutschland gekommen. Von 12.000 Verfahren sei die Rede. „Aus diesen Zahlen wird ein linearer Anstieg entsprechender Straftaten erkennbar, sodass es aus Sicht des Gerichts der Ergreifung von Gegenmaßnahmen zur Verhinderung eines weiteren Anstiegs der entsprechenden Kriminalität und zur Abschreckung von Nachahmungstätern dringend bedarf.“

AG Landstuhl: Apotheker haben keine Schweigepflicht

Außerdem hat das Gericht zu einem weiteren sehr umstrittenen Punkt Stellung bezogen – der Frage, ob Apotheker ihre gesetzliche Schweigepflicht brechen dürfen, wenn sie vermuten, einen gefälschten Impfpass vor sich zu haben. Schließlich müssen sie den QR-Code für das digitale Impfzertifikat ausdrucken. Was aber, wenn sie erkennen, dass der Impfpass, der ihnen vorgelegt wurde, gefälscht ist?  

Das Problem, über das vor allem Apothekerverbände diskutierten: Dürfen sie Verdächtige bei der Polizei anzeigen? Sie unterliegen der Schweigepflicht – ebenso wie jeder Arzt, Rechtsanwalt oder Priester. Die Frage war, ob hiervon in dieser Situation eine Ausnahme gemacht werden kann – wegen eines rechtfertigenden Notstandes gemäß § 34 des Strafgesetzbuches (StGB).

Die Polizei fordert Apotheker dazu auf, Verdächtige zu melden. Die Apothekenkammern sind aber vorsichtiger. Sie vertreten eher die Ansicht, dass der Bruch der Schweigepflicht nur bei gravierenden Straftaten gerechtfertigt ist.

Nun hat mit dem AG Landstuhl erstmals ein Gericht diese Ansicht bestätigt und sagt, dass Apotheker in einem solchen Fall nicht an ihre Schweigepflicht gebunden sind und Anzeige gegen einen Kunden erstatten können. Laut Urteil hätte der Mann in einer anderen Apotheke vielleicht dennoch mit der Fälschung ein Zertifikat bekommen können. Die „Dauergefahr“ berechtige die Anzeige, es liege ein solcher rechtfertigender Notstand vor.

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