Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 16. 08.2011 unter dem Aktenzeichen 7 U 51/10 entschieden, dass ein Kläger, der gegen angeblich rechtsverletzende Einträge bei Google vorgeht und die Löschung der Einträge verlangt, im einzelnen darlegen muss, um welche Einträge es sich genau handelt.
In dem durch das OLG Hamburg entschiedenen Fall hatte der Kläger von der Beklagten, der Suchmaschine Google, verlangt, es zu unterlassen, eine Vielzahl von Berichten und rechtsverletzenden Einträgen zu verbreiten. Die Beklagte, Google, hat nach der Beanstandung durch den Kläger die Einträge gelöscht.
Allerdings erschienen in der Folgezeit dann bei Eingabe des Namens des Klägers Suchergebnisse, die sich mit dem Kläger ebenfalls beschäftigten. Der Kläger verlangte daraufhin über seine Abmahnung hinaus gerichtlich Unterlassung.
Allerdings haben die Richter des OLG Hamburg seine Klage zurückgewiesen.
Argument: die Klage sei bereits unzulässig, weil unschlüssig – der Antrag und die begehrte Unterlassung seien zu pauschal und nicht präzise genug gefasst. Insbesondere sei nicht dargelegt, inwiefern die Beklagte bei der Rechtsverletzung bewusst mitgewirkt haben solle.
Der Kläger müsse für eine Haftung von Google nachweisen, dass nach Eingabe seines Namens in Suchergebnissen ein Eintrag mit einem bestimmten, auf den Kläger hinweisenden Inhalt erscheine. Es müsse nachvollziehbar sein, ob und inwiefern bei Aufruf eines Eintrags der Nutzer auf einen Internetauftritt gelange, der einen bestimmten, genau anzugebenden Wortlaut oder sonstigen Inhalt habe und auf welche Weise die Verbreitung dieses Inhalts Rechte des Klägers verletzen würde.
Da nach Auffassung des Gerichts diesen Aufklärungspflichten nicht genügt sei, scheitere der Kläger mit seinem Anspruch.