Gerichtliche Entscheidung zu Lasten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unterstreicht das altbewährte Synonym für Amerika als „das Land der unbegrenzten Möglichkeiten“.

 

Vor kurzem hat ein Gericht im US – Bundesstaat New Jersey in einem Berufungsverfahren entscheiden müssen, ob eine GPS-Ortung durch eine Privatdetektei einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Überwachten darstellt. Im Fall hatte die Noch-Ehefrau des späteren wegen Ehebruchs überführten Ehemannes einen Privatdetektiv dazu veranlasst, ein GPS-Ortungsgerät im Handschuhfach des gemeinsamen Wagens zu verstecken. Da das Auto vornehmlich vom Ehemann genutzt wurde, konnte so ein Aufenthaltsprofil für einen Zeitraum von ca. sechs Wochen erstellt werden, das Rückschlüsse auf uneheliche Gewohnheiten des Mannes zuließ.

Anders als die Entscheidungen sowohl des BGH als auch des BVerfG und schließlich des EGMR (Urteil vom 2. September 2010 – EGMR Nr. 35623/05 Uzun vs. Germany), die übereinstimmend eine GPS-Überwachungsmaßnahme als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht qualifizieren, der allerdings durch eine gesetzliche Grundlage gerechtfertigt werden kann, urteilte das Berufungsgericht in New Jersey, dass auch eine dauerhafte Standortüberwachung keinen derartigen Eingriff darstelle. Das „Überwachungsopfer“ befinde sich bei der fragwürdigen Maßnahme auf öffentlichen Straßen („public streets“), so dass die Privatsphäre und das Persönlichkeitsrecht nicht tangiert würden. Dass durch diese Maßnahme aber Rückschlüsse auf die Lebensgewohnheiten und damit die persönlichen Verhaltensweisen des Ehemannes möglich werden und auf diese Weise ein verhaltensorientiertes Persönlichkeitsprofil erstellt werden kann, erkennt das amerikanische Gericht nicht.