YouTube Video: Ist Grillen auf dem Balkon erlaubt? - Auch wenn ich zur Miete wohne?
YouTube Video: Ist Grillen auf dem Balkon erlaubt? – Auch wenn ich zur Miete wohne?

Bei frühlingshaften Temperaturen gibt es für viele Menschen nichts Schöneres als nach Feierabend gemütlich zu grillen. Doch nicht jeder ist vom Rauch und dem Geruch begeistert. Das Grillen ist schon seit jeher ein Streitthema zwischen Nachbarn. Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE erklärt, wann und wie gegrillt werden darf.

Wann ist Grillen erlaubt?

Solange die Hausordnung nichts anderes vorsieht, ist das Grillen grundsätzlich unter der Einhaltung gewisser Regeln erlaubt. RA Christian Solmecke warnt jedoch: „Mieter, die ein in der Hausordnung festgelegtes Grillverbot missachten, riskieren eine Abmahnung und schlimmstenfalls sogar die Kündigung“.

Welche Regeln müssen eingehalten werden?

Grundsätzlich darf der Nachbar durch das Grillen nicht zu stark beeinträchtigt werden. Der Rauch der beim Grillen entsteht und häufig zum Nachbarn herüberzieht, gilt als Beeinträchtigung im Sinne der Immissionsschutzgesetze. Das Grillen im Freien ist zulässig, wenn es von einzelnen Personen nur gelegentlich durchgeführt und zeitlich beschränkt wird und wenn dafür gesorgt wird, dass die unvermeidbaren Geruchsemissionen nicht konzentriert in die Wohn- oder Schlafräume von Nachbarn dringen (Vgl. §7 Landesimmissionsgesetz NRW und VV zu dem Landesimmissionsschutzgesetz NRW).

RA Christian Solmecke: „Bei der Interpretation dieser Norm gibt es natürlich viel Streitpotential. Es handelt sich stets um eine Einzelfall Entscheidung. Sowohl das tägliche Grillen mit niedriger Rauchbelästigung als auch das lediglich einmal im Monat stattfindende Grillfest mit hoher Rauchbelästigung können als nicht zumutbar eingestuft werden. Wer in einem Mehrfamilienhaus in der Stadt wohnt, wird durch den geringen Abstand zum Nachbarn sicherlich größere Vorkehrungen treffen müssen, als derjenige, der in einem alleinstehenden Haus lebt“.

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Grillen auf dem Balkon – Fotolia.de ©-_jure

Welche Ansprüche hat der Nachbar?

Wer durch den Rauch oder Gerüche belästigt wird, hat einen Anspruch auf Unterlassung gegen seinen grillenden Nachbarn. RA Christian Solmecke: „In manchen Fällen ist sogar mit einer Geldbuße zu rechnen“. Bei einer nur unerheblichen Belästigung bestehen keine Ansprüche.

Was die Rechtsprechung sagt

Aus den Urteilen der letzten Jahre, die sich mit dem Streitthema Grillen beschäftigt haben, ergeben sich wichtige Hinweise für Grillfans. Nach Ansicht des AG Bonn (AZ. 6 C 545/96) darf mit einer Vorankündigung von 48 Stunden einmal im Monat gegrillt werden. Das OLG Oldenburg (13 U 53/02) ist der Ansicht, dass Nachbarn viermal im Jahr das Grillen dulden müssen. Doch Achtung: Manche Gerichte haben entschieden, dass das Grillen mit einem offenen Holzkohlengrill auf dem Balkon komplett verboten ist (AG Hamburg-Mitte, 40 C 229/1972, LG Düsseldorf, 25 T 435/90). RA Christian Solmecke: „ Ganz eindeutige Regeln gibt es nicht. Wer jedoch seinen Nachbarn vorwarnt und die entsprechenden Vorkehrungen trifft (z. B einen Elektrogrill und Alufolien nutzt), sollte mindestens einmal im Monat sorgenlos Grillen können. Dabei darf jedoch nicht das Recht auf Nachtruhe der Nachbarn missachtet werden. Nicht selten kommt zur Rauchbelästigung eine Lärmbelästigung hinzu“.

RA Christian Solmecke rät:

Wer seine Nachbarn zum Grillen einlädt, hat am wenigsten Ärger zu fürchten.

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