Die Kanzlei WBS.LEGAL vertritt bereits zehntausende Mandanten, um für sie bis zu 1000 Euro immateriellen DSGVO-Schadensersatz wegen des Facebook-Datenlecks aus 2021 zu erstreiten. Am 8. Oktober wird nun der Bundesgerichtshof über zwei unserer Fälle verhandeln. Was dafür spricht, dass dies verbraucherfreundliche Grundsatzentscheidungen werden, erläutert Rechtsanwalt Christian Solmecke:
„Beim Facebook-Datenleck aus dem Jahr 2021 wurden Nutzernamen, Geburtsdaten, E-Mail-Adressen, Telefonnummern sowie persönliche Angaben wie der Beziehungsstatus von 6 Millionen Nutzern in Deutschland ins Darknet geleakt – ein Einfallstor für Kriminelle! Deshalb vertreten wir von WBS.LEGAL zehntausende Facebook-Nutzer, um für sie bis zu 1000 Euro immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO zu erstreiten.
Anstehende BGH-Grundsatzentscheidungen
Am 8. Oktober wird nun der Bundesgerichtshof über zwei unserer Facebook-Datenleck-Fälle verhandeln (VI ZR 7/24 und VI ZR 22/24). Bei den zu erwartenden Urteilen wird es sich um absolute Grundsatzentscheidungen handeln: nicht nur zur Frage des Facebook-Datenlecks, sondern ganz grundlegend zur Frage des Schadensersatzes bei Datenlecks, wie sie dieser Tage sehr häufig vorkommen. Wir freuen uns, durch die anstehende höchstrichterliche Rechtsprechung als Kanzlei für Rechtssicherheit sorgen und Verbrauchern damit grundlegend zu ihrem Recht verhelfen zu können!
Unklar ist allerdings derzeit, wann die Urteile fallen werden. Möglich ist auch, dass der BGH die Verfahren aussetzt, um auf eine anstehende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu warten, der in Sachen DSGVO das letzte Wort hat – oder dem EuGH weitere Fragen vorlegen muss.
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Die bisherige Rechtsprechung und unsere Argumentation
Bislang haben bereits viele deutsche Gerichte unserer Rechtsauffassung zugestimmt, dass Facebook die Daten nicht genug vor Hackern geschützt hat und Betroffenen deshalb Schadensersatz schuldet. Eine Liste aller erfolgreichen Verfahren finden sie auf unserer Seite.
Aktuell hat etwa das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg drei positive Urteile gefällt und unseren Mandanten Schadensersatz zugesprochen (13 U 108/23; 13 U 89/23; 13 U 109/23).
Besonders erfreulich ist auch ein Hinweisbeschluss der 36. Kammer des OLG München, der zeigt, wie das dort am 5. Juli erwartete Urteil lauten könnte: Die Kammer schreibt, der Schaden liege allein darin, dass Nutzer infolge des Lecks einen Kontrollverlust über die eigenen Daten erlitten haben. Der tatsächliche Missbrauch der Daten, persönliche Ängste, ein hoher Aufwand zur Verhinderung von Missbrauch, eine Beeinträchtigung des Ansehens etc. könnten allenfalls für die Höhe des Schadensersatzes relevant sein, nicht aber für die Frage des „Ob“.
So sieht es im Übrigen z.B. auch das Landgericht Frankfurt – das unseren Mandanten im Übrigen deswegen auch die vollen 1000 Euro zugesprochen hat und Facebook außerdem dazu verpflichtet hat, alle potenziellen zukünftigen Schäden zu ersetzen, die noch auftreten können (Az. 2-27 O 194/22).
BGH wird im Einklang mit dem EuGH verbraucherfreundlich entscheiden
Teilweise sehen manche OLGs (u.a. OLG Köln und OLG Stuttgart als Vorinstanzen zu den anstehenden BGH-Entscheidungen) dies derzeit noch anders. Diese Gerichte erkennen zwar alle ein Fehlverhalten von Facebook an. Das OLG Stuttgart leitet daraus auch eine grundsätzliche Ersatzpflicht ab. Sie stellen letztlich aber unverhältnismäßig hohe Anforderungen an den Schaden, den ein Verbraucher darlegen muss. Hierzu argumentieren sie, dass allein der Kontrollverlust über die eigenen Daten nicht ausreiche, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen.
Dies ist – wie nun insbesondere der Hinweis der 36. Kammer des OLG München zeigt – mit der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des EuGH nicht vereinbar. Dieser hat in verschiedenen Urteilen (insbes. C-300/21; C-340/21; C-741/21) Folgendes entschieden:
- Befürchtungen, Ängste und Sorgen sowie der faktische Kontrollverlust über die eigenen Daten reichen aus, um einen Schaden annehmen zu können.
- Es gibt beim Schadensersatz keine „Erheblichkeitsschwelle“, der Schaden muss also keine bestimmte Schwere erreichen, um ersatzfähig zu sein.
- Der Begriff des Schadens ist weit zu betrachten, denn die DSGVO soll die Rechte der Betroffenen ausreichend schützen.
- Die Höhe des Schadensersatzes soll so hoch bemessen werden, dass sie den erlittenen Schaden vollständig und wirksamen zu kompensieren kann, schließlich hat die DSGVO hier eine „Ausgleichsfunktion“.
Deshalb sind wir sehr zuversichtlich, vor dem BGH dementsprechend verbraucherfreundliche Grundsatzentscheidungen erreichen zu können, welche die Rechte der Betroffenen von Datenlecks und Datenmissbrauch massiv stärken werden!“