Die Gasag AG hatte im Winter 2021/2022 Neukunden einen deutlich höheren Preis berechnet als bestehenden Kunden. Die preisliche Unterscheidung erfolgte zu Unrecht, hat nun das KG Berlin entschieden und damit einer Musterfeststellungsklage stattgegeben. Nun dürfen Hunderte Verbraucher auf eine Rückerstattung hoffen. Für Verbraucher lohnt es sich immer, den eigenen Anbieter zu prüfen und im Zweifel zu wechseln und bares Geld zu sparen.
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Das Kammergericht (KG) Berlin hat durch Urteil vom 21. März 2025 einer Musterfeststellungsklage gegen die GASAG AG wegen unterschiedlicher Preise für Bestands- und Neukunden stattgegeben (KG Berlin, Urteil vom 21. März 2025, Az. MK 1/22 EnWG).
Die GASAG ist in Berlin der Gasgrundversorger. Wer keinen anderen Anbieter gewählt hat (Grundversorgung) oder wen der einst gewählte Versorger nicht mehr beliefert (Ersatzversorgung), bezieht sein Gas automatisch von der GASAG.
Im Winter 2021/22, im Zeitraum vom 2. Dezember 2021 bis zum 30. April 2022, berechnete die GASAG AG für im Rahmen der Grund- und Ersatzversorgung mit Gas belieferten Neukunden höhere Arbeitspreise (18 Cent statt 7 Cent pro Kilowattstunde Gas) als ihren Bestandskunden.
Was ist die Grundversorgung? In der Grundversorgung wird beliefert, wer keinen anderen Anbieter gewählt hat. Das kann daran liegen, dass Verbraucher von einer Wahlmöglichkeit nichts wissen oder ihre Bonität nicht ausreicht, um von einem anderen Anbieter aufgenommen zu werden. Die Neukundentarife des GASAG galten auch in der Ersatzversorgung. Verbraucher sind auf die Ersatzversorgung angewiesen, wenn ein früherer Versorger die Belieferung einstellt, beispielsweise durch eine Pleite.
Preisdifferenzierung der GASAG AG unzulässig
Während der Energiekrise Ende 2021 kündigten zahlreiche Energiediscounter die Verträge ihrer Kundinnen und Kunden. Diese rutschten daraufhin automatisch in die Grundversorgung – und mussten dann als Neukunden bei der Gasag draufzahlen. Davon betroffen waren zehntausende Verbraucher. Für diese konnte sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein.
Rechnet man alle Haushalte in Deutschland zusammen, so zahlen diese insgesamt über 5,5 Milliarden Euro zu viel für Strom – und das – anders als im Fall der GASAG AG – oft aus Bequemlichkeit. Dabei könnten auch Sie für ihren Haushalt ganz einfach an Stromkosten teils bis zu 44% sparen, Sie müssen lediglich den Anbieter wechseln. Mit remind.me geht das für Verbraucher ganz einfach und zwar jedes Jahr aufs Neue.
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Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hielt die Preisdifferenzierung der GASAG AG jedenfalls für rechtlich unzulässig und klagte. Der vzbv und die Kläger sahen einen Verstoß gegen §§ 36 und 38 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Danach haben Energieversorger für die Grund- und Ersatzversorgung allgemeine Preise festzulegen, die grundsätzlich für jeden Verbraucher gleich sein müssen.
Dies sah nun auch das Kammergericht so. Die GASAG AG berief sich indes auf die Ende 2021 stark gestiegenen Gasbeschaffungspreise und den sich daraus ergebenden starken Anstieg an Neukunden im Bereich der Grund- und Ersatzversorgung.
Das KG Berlin hielt nun aber die von der GASAG AG vorgenommene Unterscheidung zwischen Bestandskunden und Neukunden für unzulässig. In der Verhandlung wies das KG darauf hin, dass schon nach der für den zu entscheidenden Zeitraum maßgeblichen alten Rechtslage keine Preisdifferenzierung zwischen Bestandskunden und Neukunden in der Grund- und Ersatzversorgung erlaubt gewesen sei. Insbesondere die gestiegenen Energiebeschaffungspreise stellten keinen rechtlich zulässigen sachlichen Grund für die Differenzierung dar.
Betroffene Kunden können auf Rückerstattung hoffen
Das Urteil vom 21. März 2025 darf als Erfolg für die Musterfeststellungsklage des vzbv gewertet werden, der sich bereits mehr als 500 Verbraucher angeschlossen haben (Stand: 19. März 2025).
Sofern sich betroffene Verbraucher an der Musterfeststellungsklage beteiligt haben und diese erfolgreich sein, müsste die GASAG Betroffenen dann für den Zeitraum, in dem diese von der Tarifspaltung betroffen waren, eine neue Rechnung nach dem Bestandskundentarif stellen. Was Betroffene demnach zu viel gezahlt haben, müsste die GASAG Betroffenen erstatten.
Dank des Urteils können Betroffene nun also auf Erstattungen hoffen. Denn das Urteil schreibt vor, dass der Bestandskundentarif auch für die Neukunden gilt. Allerdings kann die GASAG AG gegen das Urteil in Revision vor den Bundesgerichtshof (BGH) gehen. Die GASAG AG hat bereits angekündigt dies zu tun. Insofern kommt es auf die Entscheidung des BGH an.
Die Musterfeststellungsklage
Die Musterfeststellungsklage ist eine besondere Klageform im deutschen Zivilprozessrecht, mit der Verbraucher ihre Rechte gemeinsam durchsetzen können. Sie ermöglicht es u.a. Verbraucherschutzverbänden, stellvertretend für eine Vielzahl von Betroffenen gegen ein Unternehmen zu klagen. Ziel ist dabei die Klärung, ob den Verbrauchern gegenüber einem Unternehmen ein Anspruch (z.B. auf Schadensersatz oder wie hier auf Rückerstattung) zusteht. Das Musterfeststellungsurteil stellt nur grundsätzlich fest, ob das Unternehmen haftet, bildet insoweit dann aber eine verbindliche Grundlage für die Durchsetzung der individuellen Ansprüche der angemeldeten Verbraucher.
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