Wenn Unternehmen auf Google Shopping ein Produkt zu einem falschen Preis anbieten, kann das für Ärger bei Kunden sorgen. Nun musste das OLG Hamm entscheiden, wer für diesen Fehler verantwortlich ist – auch wenn die Ursache des Fehlers nicht eindeutig geklärt werden kann.

Wenn ein Produkt auf Google Shopping mit einem falschen Preis gelistet ist, dann haftet das Unternehmen – und zwar selbst dann, wenn Google für den Preisfehler verantwortlich ist. Das entschied nun das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Begründet hat das Gericht seine Entscheidung unter anderem damit, dass das Unternehmen den falschen Preis hätte korrigieren können (Beschl. v. 25.11.2024, Az. I-4 U 87/24).

Auf der Plattform Google Shopping wurde eine Herrenarmbanduhr zu einem Preis von 398,00 EUR angeboten. Diese Uhr war von dem Unternehmen, das sie angeboten hatte, jedoch nie zu diesem Preis erhältlich – die Uhr war vielmehr sogar seit längerer Zeit gar nicht mehr lieferbar. Die genaue Ursache für die fehlerhafte Anzeige konnte nicht abschließend geklärt werden. Es wurde jedoch vermutet, dass Google den Fehler selbst verursacht haben könnte, sodass dem betroffenen Unternehmen kein Verschulden zugeschrieben werden konnte. Die Wettbewerbszentrale klagte daraufhin, da Verbraucher durch die fehlerhafte Preisangabe in die Irre geführt werden könnten.

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Unternehmen hätte Preis korrigieren können

Das OLG Hamm stellte nun in einem Hinweisbeschluss klar, dass trotz möglichen Fehlers von Google in jedem Fall das Unternehmen für die irreführende Anzeige verantwortlich sei. Google gelte zwar gemäß § 8 Abs. 2 UWG als Beauftragter und bewerbe im Rahmen der vertraglichen Beauftragung die Produkte über Adwords. Das Unternehmen bestimme durch die Bereitstellung der hierfür erforderlichen Daten an Google selbst, zu welchen Zeitpunkten Google für welche Produkte und zu welchen Konditionen konkret werben dürfe. Die technische Umsetzung habe gezeigt, dass das Unternehmen selbst unmittelbar habe beeinflussen können, was schlussendlich auf den Shoppingseiten von Google erscheine und zu welchen Konditionen angeboten werde. So hätte das Unternehmen die beanstandete Werbung „durch einen einfachen Klick auf der eigenen Plattform“ und das Leeren des Caches dafür sorgen können, dass das unzutreffend beworbene Produkt nicht mehr auf den Google-Shoppingseiten erscheine.

OLG Hamm hat nicht über Regressansprüche zu entscheiden

Für die Begründetheit des verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruchs sei es zudem unerheblich, dass die unzutreffende Werbeanzeige nach auf einen von Google zu vertretenden Fehler zurückzuführen sein solle. Ob und in welchem Umfang das Unternehmen Google eventuell in Regress nehmen könne, hatte das OLG offen gelassen, da es hierüber nicht zu entschieden hatte.

Die Abmahnung war berechtigt, so dass von dem Unternehmen auch Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangt werden konnte.

agr