Beginnend mit dem 2. Quartal 2012 werden die Absatzzahlen von E-Papern zu der verkauften Auflage von identischen Printerzeugnissen dazugerechnet, so eine Meldung der Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern e.V. (IVW).

Die Verbreitungsdaten von digitalen Versionen von Zeitungs- und Zeitschriftentiteln werden bereits seit 2003 von der IVW erhoben, wurden jedoch bislang gesondert ausgewiesen. Mit den neu festgelegten Bedingungen können nun Verlage digitale Ausgaben in die Auflagenmeldungen mit einbeziehen.

Dabei können ausschließlich bezahlte E-Paper-Zugangsrechte geltend gemacht werden, die zu der verkauften Printauflage aufsummiert werden, so die Meldung der IVW weiter. Dabei werden die anteiligen Verkäufe der elektronischen Ausgaben künftig in zusätzlichen Rubriken „davon ePaper“ ausgewiesen.

„Der Verkauf eines gedruckten Exemplars und der eines ePapers zählen für die Auflagenkontrolle der Pressetitel ab April gleich. Als Grundvoraussetzung hierfür haben wir die Identität von gedruckter und digitaler Ausgabe bekräftigt und präzisiert. Für die Aktualisierung von redaktionellen und werblichen Inhalten, Formatanpassungen und zusätzlichen Nutzungsfunktionen der ePaper-Ausgabe gibt es sehr enge Grenzen. Verkäufe ‚klassischer‘ ePaper-Angebote sind jedoch grundsätzlich über alle digitalen Angebotsplattformen mit den neuen Regeln vereinbar“, so IVW-Geschäftsführer Michael Schallmeyer.