Hotelurlauber kennen das Übel: Die schönsten Liegen am Hotelpool sind heiß begehrt und oft schon Abend oder frühen Morgen reserviert. Wer sich an die Regeln hält, geht in vielen Hotelanlagen leer aus. Doch muss man das als Urlauber tolerieren?

Das Amtsgericht (AG) Hannover hat nun entschieden, dass man das als Urlauber nicht tolerieren muss. Es entschied, dass eine Pauschalreise auch dann mangelhaft sein kann, wenn der Reiseveranstalter in einer Hotelanlage entweder nur wenige Poolliegen zur Verfügung stellt oder aber nicht einschreitet, wenn andere Reisegäste Poolliegen etwa mit einem Handtuch längere Zeit reservieren, ohne sie tatsächlich zu nutzen (AG Hannover, Urteil vom 20.12.2023, Az. 553 C 5141/23).

Alle Plätze am Pool mit Handtuch reserviert

Hintergrund des Urteils ist die Klage eines Urlaubers der für sich und seine Familie eine Pauschalreise nach Rhodos zum Preis von insgesamt 5260,00 EUR gebucht hatte. Das gebuchte Hotel verfügte über sechs Swimmingpools und etwa 500 Poolliegen. Nach den ausgeschilderten Verhaltensregeln war es den Badegästen untersagt, Poolliegen für mehr als 30 Minuten zu reservieren, ohne sie zu nutzen. Tatsächlich war es aber so, dass Badegäste Poolliegen auch länger mit ihren Handtüchern reservierten. Leitung und Personal des Hotels unternahmen nichts dagegen. Der Mann und seine Familie hingegen hielten sich an die vorgegebenen Verhaltensregeln. Er informierte mehrfach darüber, dass ihm und seiner Familie deswegen keine Liegen zur Verfügung gestanden hätten.

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Der Reiseveranstalter hingegen war der Auffassung, dass es sich um ein friedliches Wettrennen um die begehrten Plätze am Pool mit dem besseren Ende für den sprichwörtlichen „frühen Vogel“ gehandelt habe, nicht aber um einen Reisemangel. Möglicherweise hätten sich nur der Mann und seine Familie an die Poolregeln gehalten, obwohl sie nicht mit Sanktionen hätten rechnen müssen, wenn er abends oder seine Lebensgefährtin morgens zum Sonnenaufgang sein Handtuch auf eine Liege gelegt hätte.

Der Mann sah darin dennoch einen Reisemangel, klagte und forderte vom Reiseveranstalter u. a. einen Teil des Reisepreises (798,00 EUR) zurück.

Reiseveranstalter muss Teil des Reisepreises zurückzahlen

Das AG Hannover hat der Klage nun zumindest teilweise stattgegeben und dem Mann gemäß § 651m BGB immerhin einen Betrag von 322,77 EUR zugesprochen.

Dabei hat das Gericht angenommen, dass der Reiseveranstalter nicht gehalten sei, jedem Hotelgast eine Liege zur Verfügung zu stellen. Vielmehr müsste die Anzahl der Liegen in einem angemessenen Verhältnis zur Auslastung des Hotels und damit zur Anzahl der Hotelgäste stehen. Stünden zwar genug Liegen zur Verfügung, seien diese für den Reisenden aber faktisch nicht nutzbar, weil andere Hotelgäste entgegen den Verhaltensregeln Poolliegen mit eigenen Handtüchern reservierten, ohne sie zu nutzen, sei der Reiseveranstalter zum Einschreiten verpflichtet. Es sei in diesem Zusammenhang auch nicht Sache des Reisenden, selbst für Abhilfe zu sorgen, indem er entweder fremde Handtücher eigenmächtig entferne oder seinerseits entgegen den Verhaltensregeln Liegen reserviere. Dies sei unzumutbar, da Streitigkeiten mit anderen Hotelgästen zu befürchten seien, auf die sich kein Reisender einlassen müsse.

Das Gericht ist im Fall des Urlaubers zu der Überzeugung gelangt, dass es ihm und seiner Familie mit Ausnahme des letzten Tages nicht möglich gewesen sei, nach dem Frühstück ab etwa 09:00 Uhr Poolliegen zu nutzen, weil diese entweder belegt, durch Handtücher anderer Badegäste „reserviert“ oder aber defekt gewesen seien. Das Gericht hat daher eine Reisepreisminderung von 15 % des Tagesreisepreises der ab des erstmaligen Hinweises des Mannes im Hotel betroffenen Tage angenommen.

tsp