Dating kann frustrierend sein. Daher greifen viele Partnersuchende auf Apps, Kontaktanzeigen oder Partnervermittlungen zurück. Eine Frau aus München versuchte es mit einer Vermittlungsagentur, jedoch blieb sie ohne Erfolg. Am Ende war sie derartig enttäuscht von den Vorschlägen, dass sie die Vermittlungsgebühr nicht zahlen wollte und den Rücktritt vom Vertrag erklärte. Das LG München musste nun entscheiden, ob die Vermittlungsgebühr wirklich einbehalten werden kann, wenn Kunden die große Liebe doch nicht finden.
Die Vermittlungsgebühr für die Partnervermittlungsagentur muss auch dann bezahlt werden, wenn nicht der perfekte Partner dabei war – zumindest dann, wenn die Vorschläge nicht unbrauchbar waren. Das entschied nun das Landgericht (LG) München, nachdem eine Frau wegen angeblich unpassender Vorschläge gegen eine Vermittlungsagentur vorgegangen war (Urt. v. 31.08.2023, Az. 29 O 11980/22).
Wer heutzutage über Datingportale sein Glück bei der Partnersuche versuchen will, der erstellt sich nicht selten bei Bumble, Tinder und Co. ein Profil. Aber auch über klassische Partnervermittlungsagenturen versuchen manche heute noch die große Liebe zu finden. Anstatt sich selbst per App auf die Suche nach dem Traumpartner zu begeben, gibt mein sein Glück in die Hände der Agenturen. Auf Grundlage von Präferenzen, die die Suchenden in Gesprächen mit der Agentur angeben, werden den Kunden sodann passende Vorschläge gemacht.
Eine Frau auf Partnersuche meldete sich nach einer Zeitungsanzeige bei einer solchen Vermittlungsagentur. Wahrscheinlich voller Hoffnung traf sich die Suchende daraufhin mit einer Mitarbeiterin der Agentur und wurde für die optimale Partnersuche genauestens befragt. Unter anderem machte sie Angaben zu ihrer beruflichen und privaten Situation, darüber hinaus sollte sie noch ihre Vorstellungen und Wünsche hinsichtlich des gesuchten Partners schildern. Nachdem sie einen Partnervermittlungsvertrag mit der Agentur abgeschlossen hatte, erhielt sie 31 Partnervorschläge. Doch dieser Service war nicht günstig: 400 Euro fielen für das Erstgespräch im Januar 2020 an, 7.000 Euro kosteten dann die Vorschläge.
Partnervorschläge entsprachen nicht ihren Vorstellungen
Bei ihrem eigenen Aussehen, ihrer Bildung und der Umgebung, in der sie lebe, sei die Kundin leicht zeitnah zu vermitteln, wie die Mitarbeiterin der Partnervermittlung erklärt haben soll. Doch scheinbar wurde keiner der Vorschläge den Ansprüchen der Frau gerecht. Also beschwerte sich die Partnersuchende mehrfach bei der Agentur. Jedoch brachte auch das nicht den gewünschten Erfolg. Irgendwann schien ihr Traum der großen Liebe (zumindest mit Hilfe der Agentur) wohl geplatzt. Sie erklärte nämlich gut zweieinhalb Jahre nach dem Erstgespräch den Rücktritt vom Vertrag und machte hilfsweise die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch die Agentur geltend.
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Die Anforderungen der Frau waren recht klar: Ihr zukünftiger Partner sollte groß, schlank und sportlich sowie nicht älter als 50 Jahre sein und aus München oder Umgebung kommen. Da sie zeitlich und örtlich unflexibel sei, sei es der Dame sehr wichtig gewesen, dass die Männer aus der näheren Umgebung kommen – das betonte sie so auch nochmal vor Gericht. Darauf schien die Vermittlung aber keine Rücksicht genommen zu haben, denn laut der Frau seien die Vorschläge unpassend und willkürlich gewesen. Die berufliche und private Situation der Frau soll nicht berücksichtigt worden sein. Kurz gesagt: Unter den 31 potenziellen Partnern fand die Suchende nicht ihren Traummann.
War ihre Kritik an der Agentur berechtigt oder war die Frau vielleicht einfach sehr wählerisch? Die beiden Parteien sahen sich vor dem LG München wieder, um diese Frage klären zu lassen.
LG München sah kein Problem in den vorgeschlagenen Partnern
Vor Gericht folgte dann die nächste Enttäuschung für die Frau: Die Münchener Richter stellten sich auf die Seite der Agentur. Die Informationen, die die Frau im Formular „So stelle ich mir meinen Partner vor“ angegeben hat, seien laut dem LG in den bereitgestellten Partnervorschlägen berücksichtigt worden. Außerdem läge auch kein offensichtliches Missverhältnis zwischen der geforderten Bezahlung und den präsentierten Partnervorschlägen vor. Weiterhin führte das Gericht aus, dass die Agentur gemäß dem Vertrag nicht verpflichtet sei, eine erfolgreiche Vermittlung zu erzielen. Daher gebe es keine Grundlage für eine Vertragsrückabwicklung und auch keine Verstöße gegen die Grundsätze der guten Sitten. Eine arglistige Täuschung nahm das Gericht ebenfalls nicht an.
Ebenso konnte das Gericht nicht erkennen, dass eine Vereinbarung vorgelegen habe, nach der lediglich Partner aus München und Umgebung in Betracht kämen. Laut der Mitarbeiterin, mit der die Frau gesprochen hatte, soll die Dame zwar erklärt haben, dass sie einen Partner aus München vorziehen würde. Dennoch sei vereinbart worden, den Suchradius zu erweitern, weil Männer möglicherweise bereit sein könnten, zu ihr nach München zu ziehen.
Unter Berücksichtigung aller Umstände kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Vorschläge insgesamt nicht derart ungeeignet seien, dass sie einer Nichtleistung durch die Agentur gleichkämen. Das finale Urteil: Die Vorschläge seien nicht völlig unbrauchbar gewesen. Die Klage auf Rückabwicklung ihres Partnervermittlungsvertrags wurde abgewiesen. Also muss die Dame die Vermittlungsgebühr in Höhe von 7.400 Euro zahlen. Vielleicht sollte die Frau nach dieser Schlappe dann doch lieber auf Bumble, Tinder oder den anderen bekannten Dating-Apps ihr Glück versuchen. Denn selbst die Wahrnehmung der Premium-Versionen wäre noch um ein Vielfaches günstiger als die Zahlung der Vermittlungsgebühr. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
agü/ezo