Auch Versandapotheken aus einem anderen EU-Mitgliedsland dürfen generell deutschen Kassen-Patienten keinen Bonus für verschreibungspflichtige Medikamente einräumen. Dies hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB) entschieden.
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Vorliegend ging es um eine Versandapotheke aus den Niederlanden. Diese bot im Rahmen ihrer Werbung auch deutschen Kunden einen Bonus von mindestens 2,50 € auf rezeptpflichtige Arzneien pro Packung an.
Hiergegen ging eine deutsche Apotheke im Wege der Klage vor. Sie ist der Ansicht, dass derartige Rabatte gegen Wettbewerbsrecht verstoßen. Die im deutschen Arzneimittelpreisrecht festgelegte Preisbindung gelte nicht nur für Apotheken mit dem Sitz im Inland.
Der Bundesgerichtshof als zuständiges Gericht in letzter Instanz teilte diese Auffassung. Weil der Bundessozialgericht diese Frage in einem ähnlich gelagerten Fall anders beurteilt hatte, rief der Bundesgerichtshof schließlich den Gemeinsamen Senat der obersten Senate des Bundes an.
Der gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes stellt in seiner Entscheidung vom 22.08.2012 (GmS-OGB 1/10) nunmehr klar, dass sich ausländische Versandapotheken ebenfalls an das deutsche Arzeimittelpreisrecht halten müssen-dass Rabatte verbietet. Die maßgeblichen Vorschriften im deutschen Recht – wie insbesondere § 78 Abs. 1 und 2 AMG – verstoßen nicht gegen europäisches Recht in Gestalt der Warenverkehrsfreiheit. Dis kann man der Pressemitteilung Nr. 135/2012 des Bundesgerichtshof vom 22.08.2012 entnehmen. Ein Volltext der Entscheidung ist bislang noch nicht veröffentlicht worden.
Das bedeutet, dass deutsche Kassen-Patienten auch bei Versandapotheken aus dem EU-Ausland bei verschreibungspflichtigen Arzneien den für das jeweilige Medikament vorgeschriebenen Festpreis in voller Höhe zahlen müssen.
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