Das Kammergericht Berlin hat sich damit auseinandergesetzt, ob ein Strafverteidiger in einem medienträchtigen Strafverfahren ohne seine Zustimmung abgelichtet und ins Fernsehen kommen darf. Er darf nach Auffassung der Richter nicht so kamerascheu sein wie die Prozessbeteiligten.

 

Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte ein Strafverteidiger einen Wirt vertreten. Dieser war angeklagt worden, nachdem ein Jugendlicher nach einem netten Abend in seiner Kneipe ums Leben gekommen war. Er hatte nämlich mit dem Wirt so lange um die Wette getrunken, bis er ins Koma gefallen war. Im Zuge der in der Öffentlichkeit heftig geführten Debatte um das Komasaufen bei Jugendlichen geriet der Anwalt dadurch in das Visier der Medien. Diese filmten ihn während des Prozesses und strahlten Bilder von ihm im Fernsehen aus. Aus diesem Grunde verlangte er Unterlassung und berief sich dabei auf die Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes.

Hiermit konnte er jedoch das Kammergericht Berlin nicht überzeugen. Nach Ansicht der Richter muss ein bekannter Strafverteidiger diese Prozedur über sich ergehen lassen. Dies gilt jedenfalls bei einem Verfahren, an dem ein reges Interesse der Öffentlichkeit besteht. Seine Identität brauche nicht verborgen zu bleiben. Anders sieht das allerdings für die Verfahrensbeteiligten aus, die einen wesentlich größeren Schutz genießen. Sie sind nach richtiger Auffassung des Gerichtes kein Freiwild für Presse und Fernsehen. Hierfür spricht bei dem Angeklagten schon die Unschuldsvermutung, die bis zur rechtskräftigen Verurteilung gilt.

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14.10.2010 Az. 10 U 79/09