Im Streit um die Drittsendezeiten hat das VG Neustadt eine Entscheidung getroffen und die Urteile in den Klageverfahren von Sat.1, N 24 Media und Meta Productions verkündet. 

Das Gericht gab dabei den Klagen gegen die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) statt. Sat.1 hatte als Hauptprogrammveranstalter gegen den Bescheid der LMK geklagt. Die LMK hatte der Firma News and Pictures Fernsehen GmbH & Co. KG die erste und zweite Sendeschiene bei der Ausschreibung der Drittsendezeiten zugeteilt. Für die dctp Entwicklungsgesellschaft für TV-Programm mbH erteilte die LMK die Zulassung für die dritte und vierte Sendezeitschiene, so die Meldung des VG Neustadt.

Die N 24 Media GmbH sowie die META productions Gesellschaft für Film- und Fernsehproduktion mbH wurden bei der Vergabe der Drittsendezeiten nicht berücksichtigt. Mit der Konkurrentenklage wollten sie die LMK zu einer neuen Entscheidung verpflichten.

Das VG Neustadt entschied nun, dass der kombinierte Zulassungs- und Ablehnungsbescheid der LMK vom 17. April 2012 rechtswidrig sei, so die Meldung weiter. Dies sei eine Verletzung der in § 31 des Rundfunkstaatsvertrags geregelten Vorschriften der Vergabe von Drittsendezeiten. Demnach sei „ein Verfahren in mehreren Schritten vorgesehen, die grundsätzlich darauf gerichtet sind, dass die Veranstalter der Drittsendezeiten von LMK und Hauptprogrammveranstalter einvernehmlich ausgewählt werden“, so die Meldung des VG Neustadt.

Sollte dies scheitern, gibt es laut Rundfunkstaatsvertrag weitere zwingende Verfahrensanforderungen, die nach Ansicht des Gerichts nicht eingehalten worden seien – zum Nachteil der Klägerinnen, so die Meldung weiter. Zudem äußerte das VG Neustadt Bedenken in materiell-rechtlicher Hinsicht gegen die Entscheidung der LMK.

(Urteile: 5 K 404/12.NW, 5 K 417/12.NW und 5 K 452/12.NW)