Ein Arbeitnehmer muss bei Begehung eines Diebstahls am Arbeitsplatz mit seiner Kündigung rechnen. Auch die Entwendung von weniger wertvollen Gegenständen ist kein Kavaliersdelikt. Doch was ist, wenn er etwa einen Bürostuhl angeblich aus Versehen mitgenommen hat?
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Monteur von seinem Arbeitgeber die Erlaubnis erhalten, einen defekten Bürostuhl mit nach Hause zu nehmen. Als neben dem Schrottcontainer ein funktionstauglicher Stuhl stand, machte sich der Mitarbeiter an diesem zu schaffen.
Der Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin das Arbeitsverhältnis. Er war der Ansicht, dass der Mitarbeiter dies absichtlich getan habe. Aufgrund eines Umzugszettels hätte er erkennen können, dass der Stuhl nicht defekt war. Der Arbeitgeber klagte jedoch gegen die Kündigung. Er berief sich darauf, dass er dies nicht gewusst habe.
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein stellte sich auf die Seite des Arbeitnehmers. Die Richter wiesen in ihrem Urteil vom 08.12.2010 darauf hin, dass die Begehung eines Diebstahls oder einer anderen Vermögensstraftat am Arbeitsplatz den Arbeitgeber zur Kündigung berechtigt (Az. 6 Sa 464/10). Allerdings muss das Unternehmen im Zweifel auch nachweisen können, dass der Mitarbeiter die vorgeworfene Tat wirklich begangen hat und er dabei auch vorsätzlich gehandelt hat. Es reicht nicht aus, wenn der Arbeitnehmer bloß seine Sorgfaltspflichten verletzt hat. Im zugrundeliegenden Sachverhalt konnte man dem Monteur keinen Vorsatz nachweisen.