Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass Profisportler keine Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) sind; auch dann nicht, wenn sie in Werbefilmen auftreten. Die Agentur vermarktet die Werbe- und Persönlichkeitsrechte der Klitschko-Brüder und schloss entsprechende Vermarktungsverträge mit unterschiedlichsten Unternehmen. Die Künstlersozialkasse betrachtete den bezahlten Auftritt der Brüder in einem Werbespot als künstlerische Leistung und forderte diese zur Abgabe des Künstlersozialbeitrags auf, wogegen sich die Agentur im Klageweg zur Wehr setzte.
Das Gericht hatte in seinem Urteil zu klären, ob der Auftritt der Brüder in den Werbespots als künstlerische Leistung im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) anzusehen waren. Gemäß § 2 KSVG ist eine Person Künstler, wenn sie Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Das Gericht sieht in Profisportlern aber keine Künstler im Sinne des KSVG, auch dann nicht, wenn sie in Werbefilmen auftreten, in dem es nicht um Sport geht.
Ausschlaggebend sei die nicht nur einmalig sondern nachhaltig ausgebübte Kunst und zwar so, dass sie als Wesensmerkmal der Person angesehen werden kann. Profisportler seien aber in diesem Sinne nicht als Künstler zu klassifizieren, die bezahlten Auftritte in Werbespots gehören vielmehr zur Berufsausübung als Profisportler heutzutage dazu.
Die Revision der beklagten Künstlersozialkasse vor dem Bundessozialgericht hatte keinen Erfolg.
BSozG, URteil vom 24.01.2008, Az.: B 3 KS 1/07 R