Mit Urteil vom 29.09.2010 (Az.: 1 O 207/10) hat das Landgericht Bonn entschieden, dass eine Mutter keinen Anspruch auf Herausgabe von Personendaten gegen den Telekommunikationsanbieter des als Vater in Betracht kommenden Anschlussinhabers innehat.Die Klägerin verfolgte mit Ihrer Klage gegen ein Telekommunikationsunternehmen die Auskunft über die Adressdaten eines Anschlussinhabers, welcher als Vater ihres Kindes in Betracht kam, von dem sie jedoch nur die Handynummer kannte.
Das Telekommunikationsunternehmen verweigerte jedoch die Herausgabe der personengebundenen Daten, so dass die Klägerin gerichtliche Hilfe in Anspruch nahm.
Das erkennende Gericht wies die Klage ab. Begründet wurde dies seitens des Landgerichts Bonn damit, dass dem Gesetz keine taugliche Anspruchsgrundlage für einen derartigen Auskunftsanspruch zu entnehmen sei. Insbesondere ergebe sich auch aus der von der Klägerin beabsichtigten Vaterschaftsfeststellung kein solcher Auskunftsanspruch.
Allenfalls über mögliche Rechte des Kindes könnte ein derartiger Auskunftsanspruch hergeleitet werden. Hierauf kam es der Klägerin aber mit der von ihr erhobenen Klage nicht an.