Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften darf künftig keine Tarifverträge mehr schließen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Dies könnte zur Folge haben, dass Zeitarbeitsfirmen hohe Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen leisten müssen. Sofern sie nicht dazu in der Lage sind, können die entleihenden Unternehmen mit der Nachzahlung belastet werden.
Durch die Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10) wurde der Spitzenorganisation der Christlichen Zeitarbeitsgesellschaften, der „Billigverträge“ vorgeworfen wurden, die Tariffähigkeit abgesprochen. Künftig darf die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) keine Tarifverträge mehr schließen. Somit stärken die obersten Bundesrichter die Position der Leiharbeitnehmer hinsichtlich des Lohndumpings und vergrößern ihre Chancen auf bessere Bezahlung.
Zur Gültigkeit bestehender CGZP-Verträge machte der Erste Senat zunächst keine ausdrücklichen Angaben. Ob Leiharbeitnehmer also auch höhere Lohnansprüche für bereits vergangene Jahre einklagen könnten oder bestehende Tarifverträge von dem Urteil gänzlich unberührt bleiben, bleibt abzuwarten.
Am 01.01.2004 wurde die Gleichbehandlungspflicht der Zeitarbeitnehmerschaft mit den vergleichbaren Stammbeschäftigten im Kundenbetrieb (Equal Pay / Equal Treatment – Prinzip“) eingeführt und den Tarifpartnern eingeräumt, die Besonderheiten der Zeitarbeitsbranche tariflich zu regeln. Leiharbeiter, für die es keinen gültigen Tarifvertrag gibt, haben danach Anspruch auf gleiche Bezahlung wie die Stammbelegschaften in den entleihenden Unternehmen.
Zwar sind entleihende Unternehmen nicht direkt von dem Urteil betroffen. Nachrangig haften sie jedoch für die Sozial- und Unfallversicherungsbeiträge des Zeitarbeitsunternehmens.
Zahlt der Verleiher trotz Mahnung und Fristsetzung auf Grund von Insolvenz nicht den restlichen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil aus dem neuen Arbeitsentgelt, so kann das entleihende Unternehmen für diese Beiträge in Anspruch genommen werden. Da die Ansprüche auf Sozialversicherungsbeiträge erst nach vier Jahren verjähren, könnten sich Betriebe, die sich oft der Leiharbeitskräfte bedienen, mit einem beachtlichen Betrag konfrontiert sehen.
Da die CGZP Schätzungen zu Folge Tarifverträge für etwa 200.000 – 900.000 Zeitarbeiter abgeschlossen hat, gehen Experten von Sozial-Nachzahlungen in Höhe einer halben Milliarde Euro p.a. aus.
Bundesarbeitsgericht
Quellen:
Pressemitteilung Nr. 93/10 des BAG
www.haufe.de/personal