Nach Ansicht des Landgerichtes Hamburg muss der Betreiber eines Internetcafés durch geeignete technische Vorrichtungen verhindern, dass seine Gäste keine Urheberrechtsverletzung durch das Herunterladen oder Verbreiten von Musik und Filmen aus Tauschbörsen begehen. Außerdem darf sein WLAN-Netzwerk nicht ungeschützt sein. Diese einstweilige Verfügung ist einseitig an den Interessen der Musikindustrie/Filmindustrie ausgerichtet und nicht akzeptabel.
Im zugrundeliegenden Fall wurde der Betreiber eines Internetcafés abgemahnt, weil über einen seiner Rechner ein geschützter Film verbreitet wurde. Weil er untätig blieb, beantragte der Berechtigte beim Landgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Damit sollte der Betreiber zur Abgabe einer Unterlassungserklärung gezwungen werden.
Dieser weigerte sich mit der Begründung, dass er selbst keine Urheberrechteverletzung begangen habe. Vielmehr habe ein Kunde den geschützten Film über seinen Rechner verbreitet. Hierfür könne er nicht zur Verantwortung gezogen werden.
Das Landgericht Hamburg sah das jedoch anders und erließ mit Beschluss vom 25.11.2010 die begehrte einstweilige Verfügung gegen den Betreiber des Internetcafés (Az. 310 O 433/10). Nach Auffassung der Richter muss er für die Rechtsverletzung der Gäste geradestehen, wenn er diese nicht verhindert. Dies könne insbesondere dadurch geschehen, dass er die dafür notwendigen Ports einfach sperrt und sein WLAN-Netzwerk sichert. Diese Maßnahmen seien nicht besonders schwierig und daher zumutbar.
Hier irrt allerdings das Landgericht Hamburg gewaltig: Tauschbörsen können über diverse Ports angesteuert werden. Ferner ist das Einrichten von Ports an Routern nur etwas für versierte Fachleute. Schließlich wird übersehen, dass der Betreiber eines WLANs nach der Rechtsprechung nur dann zur Verantwortung gezogen darf, nachdem er vom Rechtsinhaber auf eine Rechtsverletzung aufmerksam gemacht worden ist.
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