Das Hamburger Landgericht wies die Klage eines bekannten Stylisten auf Unterlassung und Lizenzzahlung ab, der behauptet hatte, die Beklagte habe seine Persönlichkeit ohne Verwertungsrechte für eine Werbekampagne vereinnahmt.
Die Beklagte, eine Mobilfunkfirma, gestaltete mehrere Werbespots, in denen ein Schauspieler mit dem Rollennamen „Andy“ zunächst in verschiedenen „Styles“ auftrat und mit der Zeit Teile dieser Verkleidungen (als „Rapper“, „Hippie“ „Emo“ oder „Funkemariechen“) mit dem Kommentar ablegte, er wolle seinen „Style“ wechseln. Dann suggerierte „Andy“ dem Zuschauer ebenfalls einen Wechsel, einen Mobilfunkwechsel zu einem Angebot des Beklagten.
Der Kläger sah darin eine unzulässige Vereinnahmung seiner ganzen Persönlichkeit und Prominenz zu Werbezwecken, da neben der Übernahme seines äußeren Erscheinungsbildes auch seine markante Gestikulierung, Artikulierung und Mimik eins-zu-eins übernommen würde und „Andy“ ihm zum verwechseln ähnlich sei. Er machte geltend, dass nicht mal seine Eltern den Protagonisten von ihrem eigenen Sohn unterscheiden könnten, und nahm die Beklagte sowohl auf Unterlassung als auch auf Schadensersatz in Form von Lizenzzahlungen in Anspruch.
Die Pressekammer des Landgerichtes wies die Klage mit Urteil vom 11.08.2011 (Az. 324 O 134/11 ab. Die Beklagte habe sich nicht der Persönlichkeit des Klägers bedient, sondern lediglich einen bestimmten zeitgemäßen „Typus“ verwendet, an dem niemand ein Recht haben kann. Dass Andy äußerliche Merkmale des Klägers wie einen „Dreitagebart“ und schwarze Locken vorweise, begründe noch keine Ansprüche, da diese Merkmale dem Kläger nicht alleine zugewiesen seien.
Die Figur „Andy“ sei jedenfalls kein „Double“, wenn auch gravierende Ähnlichkeiten zwischen den beiden Personen bestünden. Dass der Kläger für seine „(Um-)Stylings“ bekannt ist, ließe nicht zwangsläufig darauf schließen, dass seine Identität durch „Andy“ verkörpert und unbefugt verwertet würde.
Denn die Werbung habe nicht die Intention, den Kläger und seinen Beruf als Stylisten darzustellen, sondern ziele vielmehr auf prägnante Verkleidungen ab, denen ein „humoristischen Element“ beiwohne. Der Kläger habe allerdings nicht vorgetragen, dass hier Assoziationen mit seiner Persönlichkeit offensichtlich sein mögen.
Der Kläger kann auch dadurch keinen Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren geltend machen, dass eine Empfehlung des Produktes durch ihn in der Rolle von „Andy“ für den Zuschauer offensichtlich sei, denn an keiner Stelle in der Werbung würde der Name des Klägers genannt.