Nach Ansicht des Landgerichtes Hamburg muss der Betreiber eines Internetcafés durch geeignete technische Vorrichtungen verhindern, dass seine Gäste keine Urheberrechtsverletzung durch das Herunterladen oder Verbreiten von Musik und Filmen aus Tauschbörsen begehen. Außerdem darf sein WLAN-Netzwerk nicht ungeschützt sein. Diese einstweilige Verfügung ist einseitig an den Interessen der Musikindustrie/Filmindustrie ausgerichtet und nicht akzeptabel.
Im zugrundeliegenden Fall wurde der Betreiber eines Internetcafés abgemahnt, weil über einen seiner Rechner ein geschützter Film verbreitet wurde. Weil er untätig blieb, beantragte der Berechtigte beim Landgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Damit sollte der Betreiber zur Abgabe einer Unterlassungserklärung gezwungen werden.