Das Landgericht Hamburg hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die Verwendung der Bezeichnung „Dildoparty“ eine Verletzung der eingetragenen Marke „Dildoparty“ darstellt.

Im zugrundeliegenden Fall verkaufte ein Händler Erotikartikel. Darüber hinaus organisierte sog. „Beate Uhse Ladiesnight“-Partys für private Kunden, die ähnlich wie Tupperwaren Parties ablaufen. Sie bezeichnete diese Veranstaltungen in ihrer Werbung als „Dildoparty“.

Das gefiel einem Konkurrenzunternehmen gar nicht, dass Inhaber einer Gemeinschaftsmarke „Dildoparty“ ist. Unter einer Gemeinschaftsmarke ist eine Marke zu verstehen, die innerhalb der gesamten Europäischen Union gültig ist. Dieses Unternehmen ging nun im Wege der Abmahnung gegen den Händler vor und verlangte, dass er die diese geschützte Marke nicht mehr verwendet.

Hiermit war der Händler nicht einverstanden und gab die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab. Stattdessen erhob er selbst Klage. Dabei begehrte Händler die Feststellung, dass er den Begriff „Dildoparty“ weiter benutzen darf.

Das Landgericht Hamburg gab der Feststellungsklage mit Urteil vom 15.07.2010 statt (Az. 315 O 70/10). Zwar ist die Bezeichnung „Dildoparty“ als solche markenrechtlich geschützt. Es fehlt vorliegend aber eine Verletzung eines Markenrechtes. Dies setzt vor allem voraus, dass eine Bezeichnung als Herkunftsnachwies benutzt wird. Hingegen reicht eine bloße Beschreibung nicht aus. Gegen einen Herkunftsnachweis spricht vor allem, dass die meisten Verbraucher bei dem Begriff „Dildoparty“ an kein bestimmtes Unternehmen denken, sondern viel eher eine private Verkaufsveranstaltung im Sinn haben.