Wer mit dem Handy in Grenznähe telefoniert, für den können leicht teure Roaming-Gebühren durch die unbemerkte Einwahl in ein ausländisches Netz anfallen. In einem solchen Fall muss der Kunde unter Umständen rechtzeitig gewarnt werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichtes Kleve.
Im vorliegenden Fall hatte ein Kunde einen Mobilfunkvertrag über eine Flatrate zum Preis von 25 Euro im Monat abgeschlossen. Dann die Überraschung: Plötzlich erhielt der Kunde eine Rechnung in Höhe von etwa 5.980,- €. Nach dem Inhalt des beigefügten Einzelverbindungsnachweises soll er ein ausländisches Netz genutzt haben- derartige Gebühren seien von dem Flat-Tarif nicht erfasst.
Im Folgenden weigerte sich der Kunde, diese Rechnung zu bezahlen. Er argumentierte damit, dass er sich in diesem Zeitraum nicht im Ausland aufgehalten habe. Allenfalls komme ein Ausenthalt in Grenznähe in Betracht.
Daraufhin sperrte der Mobilfunkanbieter den Anschluss und verklagte den Nutzer. Dabei forderte er zusätzlich zu dem rückständigen Betrag noch 275 Euro Schadenersatz, vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 10 Euro, Inkassogebühren von etwa 582 Euro, Kontoführungsgebühren von 7 Euro und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von etwa 357 Euro geltend.
Das Landgericht Kleve stellte sich auf die Seite des Kunden und wies die Klage mit Urteil vom 15.06.2011 größtenteils ab (Az. 2 O 9/11). Die Richter entschieden, dass er die in Rechnung gestellten Roaming-Gebühren für die Nutzung eines ausländischen Netzes nicht entrichten zu braucht. Dabei kann dahingestellt bleibe, ob er sich im Ausland oder im grenznahen Bereich aufgehalten hat. Der Mobilfunkbetreiber hätte den Kunden durch eine SMS oder Mail warnen müssen. Diese vertragliche Nebenpflicht ergibt sich jedenfalls daraus, dass der Mobilfunkbetreiber aufgrund der Wahl eines Flat Tarifes davon ausgehen musste, dass der Kunde kostengünstig telefonieren möchte. Die Warnung hätte erfolgen müssen, nachdem der Betrag von 25 Euro erheblich überschritten gewesen ist. Nach Ansicht der Richter darf hier nicht die Schuld beim Kunden gesucht werden. Dieser muss mit derart hohen Kosten auch dann nicht rechnen, wenn auf dem Display die Einwahl in ein ausländisches Netz angezeigt wird. Nach den Feststellungen des Gerichtes wäre die Warnung ohne großen technischen Aufwand möglich gewesen.