Ebay-Fälle vor Gericht, gibt es wie Sand am Meer. Denn Ebay-Verkäufer, die den Kauf ohne berechtigten Grund abbrechen, machen sich häufig schadensersatzpflichtig. In einem aktuellen Gerichtsurteil des LG Köln wurde eine Verkäuferin bei ihren Ausreden sogar ganz besonders kreativ.

Online-Verkäufer müssen sich an den Kaufvertrag halten, selbst wenn Ihnen bei der Angebotserstellung ein Fehler unterlaufen ist. Liefert der Verkäufer die verkaufte Ware nicht, ohne einen berechtigten Grund rechtzeitig geltend zu machen, steht dem Käufer ein Schadensersatzanspruch zu. Dies entschied das Landgericht (LG) Köln in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 25.08.2023, Az. 37 O 220/22). 

Käufer auf Schnäppchenjagd

Im konkreten Fall bot eine Verkäuferin auf der Internet-Plattform „Ebay“ ein Sofa zu einem Preis von 700 Euro an. Dabei gab sie eine Sofortkauf-Option an. Soweit lief alles wie auf der Plattform üblich – die einzige Besonderheit: Der Wert des Sofas betrug tatsächlich 7.000 Euro. Dieses Schnäppchen wollte sich ein Käufer nicht entgehen lassen, nutzte die Option zum Sofortkauf und zahlte den Kaufpreis in Höhe von 700 Euro sofort an die Verkäuferin. Noch am selben Tag nahm diese mit dem Käufer Kontakt auf und teilte ihm mit, dass ein Fehler vorliege und sie den Kaufpreis an ihn zurückzahlen werde.

Dies lehnte der Käufer jedoch ab und bat um Mitteilung eines Termins zur Abholung des Sofas. Daraufhin teilte die Verkäuferin ihm mit, dass ein Verkauf des Sofas nicht möglich sei, da sie in den USA lebe. Gleichzeitig wählte sie auf der Online-Plattform den Abbruchgrund „Ich habe den Artikel nicht mehr vorrätig oder er ist beschädigt.“ aus. Den gezahlten Kaufpreis in Höhe von 700 Euro überwies sie an den Käufer zurück.

Auch dies akzeptierte der Käufer jedoch nicht und forderte ein letztes Mal die Übergabe des Sofas. Als auch diese Frist erfolglos verstrichen war, trat er schließlich vom Kaufvertrag zurück und verlangte Schadensersatz in Höhe von 6.300 Euro – der Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert des Sofas. Dies lehnte die Verkäuferin ab und erklärte einige Monate später, sie habe sich bei der Eingabe des Kaufpreises vertippt. Eigentlich habe sie das Sofa zu einem Preis von 7.000 Euro anbieten wollen. Daraufhin klagte der Käufer. Das LG Köln gab der Klage statt und verurteilte die Verkäuferin zu einer Zahlung von 6.300 Euro.

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Verträge können angefochten werden

Wenn ein Vertrag geschlossen wurde, kommt es immer wieder vor, dass eine Partei sich vom Vertrag lösen möchte, beispielweise weil sie sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über dessen Inhalt geirrt hat, arglistig getäuscht oder bedroht wurde. Um sich von einem solchen Vertrag noch lösen zu können, bietet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die Möglichkeit der Anfechtung einer Willenserklärung. In Betracht kam also, dass die Verkäuferin den Vertrag im vorliegenden Fall wirksam angefochten hat. Voraussetzungen sind hierfür das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes, einer Anfechtungserklärung und einer Anfechtungsfrist. 

Das Gericht war der Auffassung, dass bei keinem der von der Verkäuferin vorgebrachten Gründe alle drei Voraussetzungen erfüllt gewesen seien. Zum einen sei die Begründung, die Verkäuferin lebe in den USA und könne das Sofa daher nicht übergeben bereits sachlich falsch. Zum anderen berechtige der Abbruchgrund, der Artikel sei nicht mehr vorrätig oder beschädigt, die Verkäuferin nicht zur Anfechtung, da hier schon kein Irrtum ersichtlich sei.

Möglicher Erklärungsirrtum durch Vertippen

Allenfalls die Behauptung der Verkäuferin, sie habe sich bei der Eingabe des Kaufpreises vertippt, könne einen Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1 Fall 2 BGB darstellen. Jedoch sei eine Anfechtung aus diesem Grund verspätet. Hintergrund ist der § 121 Abs. 1 BGB, der die Anfechtungsfrist regelt. Danach muss eine wirksame Anfechtung wegen Erklärungsirrtums unverzüglich, das heißt „ohne schuldhaftes Zögern“, erfolgen. Eine Erklärung erst nach mehreren Monaten, so wie hier, erfülle dieses Merkmal nicht.

Die Frist beginne mit Kenntnisnahme vom Anfechtungsgrund und betrage maximal zwei Wochen. Hier könne jedoch erst auf die letzte, viel spätere Erklärung der Verkäuferin abgestellt werden und nicht schon auf die erste (letztlich unzutreffende) Erklärung, dass sie in den USA lebe. Es dürften zwar grundsätzlich Tatsachen nachgeschoben werden, die einen Anfechtungsgrund begründen könnten. Würden die nachträglichen Tatsachen jedoch einen anderen Lebenssachverhalt darstellen, sei darin eine neue Anfechtungserklärung zu sehen. Genau dies sei hier der Fall gewesen. Da die zweite Erklärung jedoch zu spät erfolgt war, war die Anfechtung vorliegend verfristet.

Das Fazit

Im Rahmen des Schadensersatzanspruches wird der Gläubiger so gestellt, wie er „bei ordnungsgemäßer Leistung stehen würde“. Dann hätte er ein Sofa im Wert von 7.000 Euro für 700 Euro erhalten. Daher ist die Verkäuferin nun verpflichtet 6.300 Euro Schadensersatz an den Käufer zu zahlen. Das Urteil wurde bereits verkündet, ist aber noch nicht rechtskräftig.

ezo