Für eine erwerbslose Kundin erschien das Online-Coaching zum Krypto-Experten auf einer Plattform verlockend. Die Coaching-Anbieterin jedoch verfügte nicht über die hierfür erforderliche Erlaubnis. Daher muss die Plattform der Kundin nun 1.500 Euro zurückzahlen. Gemeinsam mit unserer Partnerkanzlei Dr. Ghendler Ruvinskij, stehen wir gerne jederzeit auch Ihnen beratend zur Seite.

Das Landgericht (LG) München I hat heute die Betreiberin einer Plattform für Online-Coaching zur Rückzahlung von 1.500 EUR an eine Kundin verurteilt. Zudem hat das LG festgestellt, dass der zwischen Kundin und Coach geschlossene Vertrag nichtig sei. Der Coaching-Plattform fehle schon die erforderliche Zulassung für das Anbieten von Fernunterricht, so das LG (LG München I, Az. 44 O 16944/23).

Die Kundin war zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitigen Vertrages erwerbslos. Sie trug vor, sie sei durch Werbung in sozialen Medien und den mit ihr online verhandelnden Coach, der ihr gegenüber als Finanzexperte auftrat, überrumpelt worden.  Mit der Klage verfolgte sie daher das Ziel, sich von diesem Vertrag wieder zu lösen.

Die Betreiberin der Coaching-Plattform war dagegen der Auffassung, der im Streit stehende Vertrag sei wirksam. Insbesondere sei das Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz – FernUSG) und die dort geregelten Schutzmechanismen nicht auf den Vertrag anwendbar. Denn die Kundin habe den Vertrag als Existenzgründerin geschlossen und sei daher wie eine Unternehmerin zu behandeln. Außerdem habe sie im Rahmen des Bestellvorgangs aktiv auf ihr Widerrufsrecht verzichtet.


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Coaching-Anbieter hatte keine Erlaubnis

Dem ist das Gericht jedoch nicht gefolgt. Die klagende Kundin sei von der Betreiberin der Coaching-Plattform beim Bestellprozess wahrscheinlich schon nicht ausreichend über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Selbst wenn sie beim Vertragsschluss als Existenzgründerin gehandelt habe, sei der Vertrag jedoch bereits nichtig, da das FernUSG zu ihrem Schutz in diesem Fall auf sie anwendbar sei. Die Coaching-Anbieterin habe der Kundin Fernunterricht angeboten, ohne über die hierfür erforderliche Erlaubnis zu verfügen.

Gerade der Schutzzweck des Gesetzes spreche dafür, das Gesetz auch auf Personengruppen anzuwenden, die nicht Verbraucher seien. Geschützt werden sollten nämlich allgemein vor Anbietern, die nicht durch eine staatliche Stelle geprüft wurden und deren Qualität der Bildungswillige schon angesichts der räumlichen Distanz schlechter prüfen kann als bei einer Bildungsmaßnahme in Präsenz, so das LG.

Die Kundin sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erwerbslos und in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation gewesen. Selbst wenn unterstellt werde, dass sie sich mit der angebotenen Bildungsmaßnahme eine Existenz im Bereich E-Commerce habe aufbauen wollen, sei ihre Schutzbedürftigkeit nicht wesentlich geringer gewesen als die eines Verbrauchers im Sinne des § 13 BGB.

Damit hatte die Klage der Kundin ganz überwiegend Erfolg. Lediglich hinsichtlich eines von der Klägerin geforderten immateriellen Schadenersatzes für den behaupteten Kontrollverlust über ihre Daten im Rahmen des Bestellvorgangs hat das LG die Klage abgewiesen. 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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