Das LG München hat am 09. Juni 2021 entschieden, dass AGB unwirksam sind, die eine Erstattungsfähigkeit von Vorverkaufsgebühren pauschal ausschließen. Die beklagte Ticketverkäuferin legte in einer Klausel fest, dass unabhängig von der Ausgestaltung der einzelnen Vertragsbeziehungen die Vorverkaufsgebühr im Fall von Absagen oder Verlegungen nicht erstattet wird.

Die Entscheidung des LG München (Urteil v. 09.06.2021, 37 O 5667/20) erging nach einer Klage durch einen Verbraucherschutzverband. Die beklagte Ticketverkäuferin hatte zahlreiche Ticketkäufer im März und April bei coronabedingten Veranstaltungsabsagen auf Ausweichtermine verwiesen und eine Stornierung abgelehnt. Die Kunden ärgerten sich darüber, dass bei der Rückabwicklung von Ticketkäufen die Vorverkaufsgebühren unter Berufung auf die nun beanstandete AGB-Klausel einbehalten worden seien. Die Beklagte argumentiert, sie habe ihre Vermittlungsleistung beim Verkauf des Tickets erbracht, aber für die plangemäße Durchführung der gebuchten Veranstaltung sei nicht sie, sondern allein der Veranstalter verantwortlich. Bei Rückabwicklungen der Ticketkäufe werde sie nicht für sich selbst tätig, sondern sie habe nur Dienstleistungen für den jeweiligen Veranstalter übernommen.

Verkäuferin hatte Rückzahlung in jedem Fall ausgeschlossen

Nach dem Geschäftsmodell der Verkäuferin kann ein Ticketverkauf für Veranstaltungen Dritter rechtlich auf zweierlei Weise ausgestaltet sein: als Vermittlung im Rahmen einer Handelsvertretung oder als Kommissionskauf. Mögliche Ansprüche des Kunden auf Rückerstattung des Ticketpreises wegen Absage oder Verlegung der Veranstaltung richten sich beim Kommissionsgeschäft ausschließlich gegen den Veranstalter und nicht gegen die beklagte Ticketverkäuferin. Indem die Klausel ausweislich ihres Wortlauts eine Erstattung der Vorverkaufsgebühr generell, und damit auch gegenüber dem Veranstalter, ausschließt, benachteiligt sie den Kunden unangemessen. Denn beim Kommissionskauf steht der Verkäuferin bei Verkauf eines Tickets an den Kunden ein Provisionsanspruch allein gegen den Veranstalter zu.

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Dies gilt auch im Fall von Leistungsstörungen aus der Sphäre des Veranstalters wie Veranstaltungsabsagen (§ 396 Abs. 1 S. 2 2. Hs. HGB). Durch den Ausschluss des Rückerstattungsanspruch in Höhe der Provision wird das Durchführungsrisiko insoweit vom Veranstalter auf den Kunden verlagert. Denn der Kunde hätte die Provision der seitens des Veranstalters beauftragten Ticketverkäuferin damit auch im Fall der Verlegung oder Absage der Veranstaltung zu tragen, obwohl es sich dabei um einen Umstand handelt, der ausschließlich im Verantwortungsbereich und in der Risikosphäre des Veranstalters liegt. Diese Abweichung vom gesetzlichen Leitbild benachteiligt den Kunden unangemessen.

Die Klausel benachteiligt den Verbraucher unangemessen

Die unangemessene Benachteiligung besteht somit jedenfalls, wenn die Ticketverkäuferin den Verkauf auf Kommissionsbasis vertreibt. Da die Klausel aber unterschiedslos für alle von der Beklagten ausgeübten Geschäftsarten gelten solle, hält das LG München die Klausel insgesamt und damit auch bei ihrer Verwendung im Rahmen der Eigenveranstaltungen und des Vermittlungsgeschäfts unwirksam. Ob eine Klausel rechtmäßig wäre, die den Ausschluss der Rückzahlung nur für Geschäfte im Rahmen der Handelsvertretung ausschließt, lässt das bayrische Gericht aber offen. Das Urteil bedeutet deshalb nicht, dass Ticketverkäufer alle Vorverkaufsgebühren erstatten müssen. Es kommt maßgeblich auf die jeweilige Ausgestaltung der Verträge an, ob eine solche Erstattung bei Wegfall der Klausel geschuldet ist und gegen wen sich der Anspruch hierbei richtet.  

Zusätzlich zur unangemessenen Benachteiligung mangelte es der Klausel auch noch an Transparenz für den Verbraucher. Da die Höhe der Vorverkaufsgebühr beim Abschluss des Ticket-Kaufvertrages in vielen Fällen nicht gesondert ausgewiesen werde, könne der Kunde das wirtschaftliche Risiko, das sich aus dem in der Klausel angeordneten Ausschluss der Erstattungsfähigkeit ergebe, nicht abschätzen.

ses