Der Telekommunikationsanbieter Telefónica schreibt vor, dass der Tarif „O2 Free Unlimited“ ausschließlich mit mobilen Endgeräten genutzt werden darf. Stationäre LTE-Router seien somit ausdrücklich nicht für die Nutzung des Tarifs erlaubt. Das LG München I hat diese Regelung in einem Urteil für rechtswidrig erklärt. Es sei Mobilfunkanbietern grundsätzlich nicht erlaubt, einen Internettarif ausschließlich für bestimmte Endgeräte anzubieten.

Das Landgericht München I (LG) stellte in einem aktuell veröffentlichten Urteil fest, dass der Mobilfunkanbieter Telefónica den Internetzugang nicht auf Smartphones oder Tablets beschränken dürfe (LG München I, Urt. v. 28.01.2021 – Az.: 12 O 6343/20). . Mobilfunkanbietern stehe es nicht zu, ihren Kunden die Wahl der Endgeräte vorzuschreiben. Der Provider hatte im Rahmen eines Tarifs für unbegrenztes Datenvolumen die Internetnutzung ausschließlich für mobile Endgeräte erlaubt. LTE-Router und PC-Anschlüsse waren nicht erlaubt. Gemäß der EU-weiten Telecom Single Market-Verordnung (TSM-VO) vom 25.11.2015 für ein offenes Internet gilt der Grundsatz der Netzneutralität. Internetnutzer haben gem. Art. 3 Abs 1 Satz 1 der Verordnung das Recht der Endgerätefreiheit. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hatte sich mit einer Klage gegen den Telekommunikationsanbieter Telefónica vor dem Landgericht (LG) München I auf jene Endgerätefreiheit berufen. Der Klage wurde nun durch das LG München I stattgegeben.

Unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner

Die Regelung des Mobilfunkanbieters Telefónica verstieße laut LG München I gegen die Endgerätefreiheit aus der bereits genannten EU-Verordnung. Dies umfasst das Recht von Internetnutzern frei über die Art ihrer Endgerätes entscheiden zu können. Die Endgerätefreiheit gelte uneingeschränkt und untersagt jegliche vertragliche Abweichungen zu Lasten des Kunden. Zahlreiche Geräte, die grundsätzlich zur Nutzung geeignet wären, könnten im Rahmen des “O2 Free Unlimited”-Tarifs nicht genutzt werden, so das LG München I. 

Telefónica führte an, dass der besagte Tarif grundsätzlich nur für mobile Endgeräte zugeschnitten sei und dass ein solches Vorgehen marktüblich sei. Mit der Regelung passe sich Telefónica an die Kundenbedürfnisse an.

Das LG wies diese Argumentation mit der Begründung zurück, dass eine Unterteilung des Angebots von Internetdiensten auf mobile und stationäre Endgeräte als willkürlich einzustufen sei und über die allgemeine Nutzung eines Internettarifs hinausgehe. Die Klausel des Tarifs stelle eine unangemessene Benachteiligung für die Vertragspartner dar.

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Tethering als Lösungsvorschlag ausgeschlossen

Der von Telefónica vorgeschlagene Lösungsansatz des sogenannten Tetherings, also dem Teilen der Internetverbindung des Smartphones mit einem anderen Endgerät per Hotspot oder Bluetooth, wies das LG München I ebenfalls ab. Diese Methode sei als erheblicher Zusatzaufwand einzustufen und somit als Lösung untauglich. Hinsichtlich der Endgerätefreiheit aus der TSM-VO räumte Telefónica ein, dass diese darauf abziele den Kunden vor anbietereigenen Angeboten und Geräten zu schützen und sah hinsichtlich ihres „O2 Free Unlimited“-Tarifs keine rechtserhebliche Einschränkung ein. Die TSM-VO soll ein offenes und diskriminierungsfreies Internet garantieren. In diesem Zuge sind auch die EU-weiten Roaming-Gebühren zum 15.06.2017 aufgehoben worden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Telefónica hat Berufung gegen die Entscheidung des LG München I eingelegt. Telekom und mobilcom-debitel wurden wegen ähnlicher Klauseln ebenfalls vom vzbv verklagt.

nis