Als Inhaber eine frisch registrierten Domain mit Baustellenseite haften Sie womöglich auch für vom Web-Hoster eingeblendete „sponsered Links“. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichtes Stuttgart.
Im vorliegenden Fall hatte ein Nutzer eine Domain bei einem Domainanbieter registriert. Daraufhin blendete dieser auf der Seite den folgenden Text ein: „Warum wird diese Seite angezeigt?? Diese Seite wurde automatisch erstellt. Sie wird bei jeder neuen Domain hinterlegt und zeigt, dass die neue Domain erreichbar ist. Ohne diese Platzhalter-Seite würden Besucher eine Fehlermeldung erhalten. Als Inhaber können Sie diese Domain in Ihrem Domain-Portfolio jederzeit konfigurieren.” Darüber hinaus wurden auf dieser sogenannten Leerseite vom Domain-Vermittler als Webhoster werbefinanzierte Links eingeblendet.
Im Folgenden wurde der Domaininhaber von dem Inhaber einer ähnlichen Marke abgemahnt. Dieser stellte zwar die Verletzung ein, gab aber nicht die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Daraufhin beantragte der Inhaber der Marke den Erlass einer einstweiligen Verfügung
Das Landgericht Stuttgart erließ die begehrte einstweilige Verfügung. Die Richter begründeten dies in ihrem Beschluss vom 11.11.2011 (Az. 17 O 706/11) damit, dass der Domaininhaber für die Markenrechtsverletzung selbst verantwortlich ist. Diese setzt neben dem Bestehen einer Verwechslungsfahr durch eine ähnliche Bezeichnung voraus, dass der Domaininhaber im geschäftlichen Verkehr gehandelt hat. Aufgrund der Werbeeinblendungen bejaht das Landgericht ein Handeln im geschäftlichen Verkehr. Hierfür spielt es nach Ansicht der Richter keine Rolle, ob der Domaininhaber die Werbeeinblendungen selbst veranlasst hat.
Aufgrund dieser Rechtsprechung sollten Domaininhaber beim Registrieren einer Domain darauf achten, ob der Web-Hoster beziehungsweise Domainanbieter die Baustellenseite automatisch mit werbefinanzierten Links versieht. Denn dann besteht auch für Privatleute und nicht nur für Unternehmer die Gefahr einer kostspieligen Abmahnung.
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