Mit dem „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ wird es ab dem 01. Januar 2018 wesentliche Änderungen geben, die eine hohe praktische Relevanz haben. Betroffen sind insbesondere sogenannte Einbaufälle (Ein- bzw. Ausbaukosten), bei denen im Falle eines Mangels der Kaufsache häufig Streitigkeiten ergaben. Durch die Änderungen soll nun Klarheit geschaffen- und die Position des Käufers gestärkt werden. 

Der Bundesrat hatte am 9. März 2017 das „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ (BT-Drs. 18/11437) gebilligt. Mit der Änderung des Gesetzes hat der Gesetzgeber wesentliche Anpassungen des BGB an die Rechtsprechung des EuGH und des BGH vorgenommen. Durch die Neuerungen werden einerseits die allgemeinen Regeln des Werkvertragsrechts um spezielle Regelungen eines Bauvertragsrechts ergänzt. Die Änderungen umfassen aber andererseits auch wesentliche Änderungen zur kaufrechtlichen Mängelhaftung des Verkäufers, insbesondere sogenannte „Einbaufälle“. Hier werden neue Regelungen zu den Ein- bzw- Ausbaukosten geschaffen, die ab dem 01. Januar 2018 bei einem Kaufvertrag nicht nur im B2C-, sondern auch zwischen Unternehmern (B2B-Geschäft) im Rahmen der Nacherfüllung verschuldensunabhängig vom Verkäufer zu ersetzen sind.

Denn immer wieder ist es in der Vergangenheit zu Streitigkeiten gekommen bei denen ein Käufer eine mangelhafte Sache gekauft und anschließend in seinem Haus verbaut hatte. Im Zuge der gesetzlichen Nacherfüllung kam dann häufig die Frage auf, ob der Verkäufer nur eine Lieferung einer mangelfreien Sache schuldet oder aber auch die Kosten für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der mangelfreien Sache übernehmen muss. Eine der häufigsten Problemfälle waren hier beispielsweise mangelhafte Badezimmerfliesen, die der Käufer nach dem Kauf im Baumarkt verlegt hatte.

Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH muss der Händler den Aus- und Einbau bzw. die damit verbundenen Kosten grundsätzlich im B2C-Verhältnis, also im Rahmen seiner gesetzlichen Nacherfüllungspflicht übernehmen. Dies war einer der ausschlaggebenden Gründe dafür, weshalb der Gesetzgeber nun tätig geworden ist und die Gesetzesänderungen verabschiedet hat.

Neue Mängelhaftung – Verkäufer muss Aus- und Einbaukosten übernehmen

Das neue Gesetz zur Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 3 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) n.F. bestimmt, dass der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet ist, dem Käufer die notwendigen Aufwendungen für den Aus- und Einbau oder die Anbringung der mangelfreien Sache zu ersetzen, wenn der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat. Demnach kann nun ein Käufer gegenüber dem Verkäufer die Kosten gelten machen.

Der neu eingefügte § 439 Abs. 3 S. 1 BGB n.F. greift jedoch nur, wenn der Einbau der mangelhaften Kaufsache gemäß ihrer vorgesehenen Art und ihrem Verwendungszweck eingebaut  oder angebracht worden ist. Sollte also eine Sache mit einem anderen Bauteil, für das die Kaufsache nach ihrem Verwendungszweck her nicht bestimmt ist, verbaut worden sein, dann hat der Käufer keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten. Es sollen mithin sowohl die Fälle mangelhafter Kabel-, Fliesen- oder Parkettlieferungen als auch Maler- und Lackierarbeiten mit mangelhaften Farben oder Lacken erfasst sein.

Verkäufer-Haftung nur bei Gutgläubigkeit

Der Verkäufer muss allerdings die Kosten nur dann tragen, wenn der Käufer die mangelhafte Kaufsache gutgläubig eingebaut oder verarbeitet hat. Sofern der Käufer den Mangel zum Zeitpunkt des Einbaus oder des Anbringens kannte oder ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, sind seine Rechte ausgeschlossen.

Verkäufer kann Kosten auf Lieferanten abwälzen

Gemäß § 445a BGB n.F. wird es für den Verkäufer darüber hinaus eine leichtere Möglichkeit geben, seinen Lieferanten in Regress zu nehmen. Dies soll sich künftig auch auf Kaufverträge erstrecken, bei denen der letzte Käufer in der Lieferkette ein Unternehmer ist. Voraussetzung ist, dass der vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits bei Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war. Bislang bestand diese Rückgriffsmöglichkeit auf den Lieferanten gemäß § 478 Abs. 2 BGB stets nur dann, wenn es sich bei dem letzten Rechtsgeschäft in der Lieferkette um einen Verbrauchsgüterkauf handelte. Künftig soll es hingegen im Idealfall möglich sein, dass die bei Erfüllung von Nacherfüllungspflichten anfallenden Aufwendungen in der Lieferkette bis zum Verursacher des Mangels weitergereicht werden können.

Verjährung

An die Regressmöglichkeiten werden auch die Verjährungsregelungen angepasst. Gemäß § 445b BGB verjährt der Anspruch nach zwei Jahren. Die Ansprüche des Verkäufers gegen seinen Lieferanten wegen des Mangels einer verkauften neu hergestellten Sache treten

frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Verkäufer die Ansprüche des Käufers erfüllt hat.

Fazit:

Ziel des Gesetzes ist es zum einen, das Recht der Mängelhaftung an die Rechtsprechung des EuGH anzupassen und gleichzeitig die Position von Käufern und Unternehmern zu stärken. Die wesentlichen Neuerungen schaffen damit  eine hohe praktische Relevanz. Wichtig ist zu wissen, dass die Neuerungen nur Verträge betreffen, die ab dem 01. Januar 2018 geschlossen werden.

(lab)