Ein Nutzer klagte gegen die Speicherung seiner Daten in Form der Vorratsdatenspeicherung bei der Telekom. Die Telekom darf sieben Tage die Daten ihrer Nutzer speichern. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 03.07.2014, Az. III ZR 391/13.
Internetprovider dürfen IP-Adressen Ihrer Nutzer speichern. Und dies bis zu sieben Tagen, so der Bundesgerichtshof. Hiermit bestätigt der BGH das, was auch schon das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main urteilte. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Verbot der Vorratsdatenspeicherung ändert hier dran auch nichts.
Vorratsdatenspeicherung: Speicherung zur Gefahrenabwehr notwendig
Als Hauptargument führte die Telekom an, dass bei einem Verzicht auf Speicherung eine Beeinträchtigung der Infrastruktur drohen könnte, insbesondere im Zeitalter von Denial-of-Service-Attacken, Spam Mails und Schad- und Spionageprogrammen. Gerade zur Gefahrenabwehr und zur Beseitigung von technischen Störungen, sei die Speicherung notwendig.
Sowohl das Oberlandesgericht als auch der BGH bestätigten diese Auffassung.
Letztendlich ging es vor dem Oberlandesgericht nur noch darum, ob von Provider Seite aus, Störungen und Angriffe nicht anders in den Griff bekommen zu seien. Aber auch dies verneinten die Richter und gaben wieder der Telekom Recht.
Provider speichert für eigene Zwecke
Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ändere hier dran auch nichts. Vom EuGH wurde eine EU-Richtlinie verboten, die die Speicherung von Vorratsdaten zuließ. Im vorliegenden Fall ginge es gerade nicht um die Speicherung von Daten, die für Strafverfolgungsbehörden relevant seien. Die Speicherung diene gerade nur für Zwecke des Providers selbst.
Zu diesem Urteil äußerte sich auch der Piraten Abgeordnete Patrick Breyer. Er sagt, der BGH hätten diesen Fall dem EuGH vorlegen müssen.
Zugriff auf laufende Internetverbindung reicht aus
Auch Datenschutzaktivisten äußerten sich. Diese legten dar, dass es ausreichen müsse für die Verfolgung von Straftaten, wenn Ermittler Zugriff auf laufenden Internetverbindungen hätten. Hierbei hätten Ermittler oft 24 Stunden Zeit Daten abzufangen, da heutzutage oft 24-Stunden -Verbindungen bestehen.
In konkreten Einzelfällen gäbe es auch die Alternativlösung, auf Anordnung hin, die Daten erst zu speichern.
Relevant könnte dieses Urteil des BGH auch für Filesharing Fälle sein. Denn gerade im vergangenen Jahr gab die Telekom IP Adresseninhaberdaten in 946.641 Fällen heraus. Diese Daten wurden dann für die zivilrechtliche Verfolgung von Filesharing-Fällen benutzt.