Morgen (13.Mai 2014) steht ein lang erwartetes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Thema „Recht auf Vergessenwerden“ im Internet an. Der EuGH wird die Frage beantworten, ob Betroffene ein Recht darauf haben, dass ihre Daten aus dem Netz gelöscht werden.

Streit zwischen Google und der spanischen Datenschutzbehörde

Anlass für das Aufrufen des EuGH war ein Rechtsstreit zwischen Google und der spanischen Datenschutzagentur (AEDP). Diese verlangte im Auftrag eines Bürgers von Google die Löschung seiner persönlichen Daten und eines damit verlinkten Artikels aus seinem Index. Der Artikel war vor Jahren auf der Grundlage legal ermittelter Daten erschienen. Darin ging es um eine Immobilienversteigerung für die Pfändung zur Tilgung von Schulden, mit der der betroffene Bürger heute nicht mehr in Verbindung gebracht werden möchte.

Europäische Datenschutzrichtlinie auf Google anwendbar

Der Generalanwalt kommt zu dem Schluss, dass in diesem Fall grundsätzlich die europäische Datenschutzrichtlinie 95/56/EG anzuwenden sei. Demnach seien die Vorschriften des Mitgliedstaates, in diesem Fall Spanien, anwendbar. Das Argument, dass der Vorgang der Datenverarbeitung ausschließlich im US-amerikanischen Mutterkonzern stattfinde, könne nicht gelten. Die Niederlassung in Spanien spiele durch ihre Werbetätigkeit eine bedeutende Rolle bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Bei der Vermarktung und dem Verkauf von Werbeflächen der Suchmaschine würden eindeutig personenbezogene Daten verarbeitet. Hier nochmal die Schlussanträge des Generalanwalts im Volltext: Schlussanträge

Google nicht für den Inhalt von verlinkten Webseiten verantwortlich

Im Ergebnis könne Google nach Ansicht des Generalanwalts allerdings aufgrund seiner Funktion als reine Suchmaschine in diesem Fall nicht für den Inhalt von verlinkten Webseiten verantwortlich gemacht werden, da der Index automatisch entstehe. Die Google-Suche beinhalte keine Kontrollfunktion über personenbezogene Daten, die sich auf Webseiten Dritter befinden. Allein die Überwachung der Aktualität des Indexes unterliege dem Kontrollbereich von Google. Diese sei aber hier nicht zu beanstanden. Nur in Fällen, in denen es um illegale oder anstößige Inhalte gehe, könne Google als Zwischenvermittler zu einer Handlung gezwungen werden. Ein allgemeines „Recht auf Vergessenwerden“ bei Informationen, die von Dritten rechtmäßig veröffentlicht wurden, bestehe nicht. Dies würde auch einen zu großen Eingriff in die Meinungs- und Informationsfreiheit bedeuten.

Kein „Recht auf Vergessenwerden“ im Entwurf für eine „Allgemeine Datenschutzverordnung“

Am 12. März 2014 haben die Abgeordneten des EU-Parlaments dem aktuellen Entwurf für eine „Allgemeine Datenschutzverordnung“ zugestimmt. Der Entwurf sieht unter anderem vor, dass es anstatt eines „Rechts auf Vergessenwerden“ ein nur noch leicht erweitertes Recht auf Berichtigung und Löschung geben soll. Der Entwurf sieht vor, dass die verantwortliche Stelle, die die Daten des Betroffenen öffentlich gemacht hat, verpflichtet ist, alle vernünftigen Maßnahmen zu ergreifen, um diese Daten auch bei Dritten löschen zu lassen (Art. 17 Nr. 2 DSGVO). Im Juli 2014 sollen die Verhandlungen zwischen dem EU-Parlament, dem Rat der europäischen Union und der EU-Kommission beginnen.

Es ist zu erwarten, dass sich der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts anschließt und eine Verpflictung von Google zur Löschung der Inhalte verneint. Wir werden so schnell wie möglich hier über den Ausgang des Verfahrens berichten.