Haben Sie einen Prämiensparvertrag bei Ihrer örtlichen Sparkasse abgeschlossen und wundern Sie sich darüber, dass Ihre Zinsen ständig nach unten angepasst werden? Wenn ja, müssen Sie das nicht auf sich sitzen lassen. Die Zinsanpassungsklauseln in vielen Sparverträgen sind unwirksam. Lassen Sie Ihren Vertrag prüfen und sichern Sie sich die Chance auf eine Nachforderung. Aktuell sind einige Musterfeststellungsklagen gegen Sparkassen wegen unwirksamer Zinsanpassungsklauseln anhängig. Melden Sie sich mit unserer Hilfe zu einer Musterfeststellungsklage an!

YouTube-Video: Falsche Zinsklauseln in Sparverträgen: JETZT Musterklagen beitreten und Geld nachfordern!

Das Problem beschäftigt viele Verbraucher schon seit langem. In den letzten Jahren sind die Marktzinssätze auf verschwindend geringe Werte von 0,01 bzw. 0,001 Prozent gefallen. Infolgedessen wurden die Zinsen in den Prämiensparverträgen vieler Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken sowie privater Banken aufgrund von Zinsanpassungsklauseln nach unten angepasst. Viele dieser Klauseln sind allerdings rechtswidrig und unwirksam. Verbrauchern werden also zu wenig Zinsen gutgeschrieben. Sie haben Anspruch auf Nachzahlungen in zum Teil vierstelliger Höhe. 

Warum sind die Zinsklauseln unwirksam?

Die unwirksamen Klauseln sind überwiegend in Sparverträgen zu finden, die zwischen 1990 und 2000 sowie darüber hinaus abgeschlossen wurden. In diesen Verträgen wurde meist ein variabler Grundzins und darüber hinaus eine Prämie (Bonus) vereinbart.

Der Grundzins ist der Zins, mit dem das jeweilige Guthaben jährlich verzinst wird. Die Prämie bekommt der Kunde zusätzlich. Je länger der Sparvertrag läuft, desto höher ist sie. Sie wurde in der Regel nicht ausgezahlt, sondern dem Kapital zugeschlagen. Der Anreiz solcher Verträge besteht darin, Kunden mit einem Versprechen langfristig an Verträge zu binden.

Bzgl. der Zinsanpassungsklauseln gilt rechtlich: Ein variabler Grundzins – also ein Zins, der von der Bank an die allgemeine Zinsentwicklung am Markt angepasst werden kann – ist zwar für viele Verträge üblich. Eine solche Vereinbarung muss aber, insbesondere für Verträge mit langer Laufzeit, transparent sein. Schließlich haben Verbraucher bei Langzeitverträgen nicht die Möglichkeit oder es ergibt wirtschaftlich für sie keinen Sinn, kurzfristig auf ein anderes Angebot mit besseren Zinsen umzusteigen. In vielen Verträgen stecken aber Vereinbarungen, genannt Zinsgleitklauseln, Zinsänderungsklauseln oder Zinsanpassungsklauseln, die aufgrund ihrer Intransparenz rechtswidrig sind. Solche rechtswidrigen Klauseln ermöglichen es Banken, den Zins nach eigenem Ermessen anzupassen, was in der Regel zu Lasten der Kunden geht: Sie bekommen zu wenig Zinsen gutgeschrieben!

Problematisch sind in der Regel Klauseln mit folgendem Wortlaut: „Die Spareinlage wird flexibel/variabel, z. Zt. mit … % p. a. verzinst.“

Um welche Verträge geht es?

Rechtswidrige Zinsanpassungsklauseln sind aus zahlreichen Verträgen bekannt. Betroffen sind die folgenden Verträge:

  • „Bonusplan“ (Volks- und Raiffeisenbank)
  • „Prämiensparen flexibel“ (Sparkasse)
  • „S-Prämiensparen flexibel“ (Sparkasse)
  • „VorsorgePlus“ (Sparkasse)
  • „Vorsorgesparen“ (Sparkasse)
  • „Vermögensplan“ (Sparkasse)
  • „VRZukunft“ (Volks- und Raiffeisenbank)
  • „Vorsorgeplan“ (Sparkasse)
  • „Scala“ (Sparkasse)

Achtung: Zu einer der Musterfeststellungsklagen können Sie sich nur anmelden, wenn Sie einen der Verträge „Prämiensparen flexibel“ oder „S-Prämiensparen flexibel“ abgeschlossen haben.

Jetzt den Musterfeststellungsklagen beitreten!

Aktuell sind Musterfeststellungsklagen gegen folgende Sparkassen anhängig, zu denen man sich anmelden kann:

  • Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. gg. Saalesparkasse
  • Verbraucherzentrale Sachsen e. V. gg. Sparkasse Meißen
  • Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. gg. Sparkasse Nürnberg
  • Verbraucherzentrale Sachsen e. V. gg. Sparkasse Vogtland
  • Verbraucherzentrale Sachsen e. V. gg. Sparkasse Muldental
  • Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. gg. Stadtsparkasse München (Bekanntmachung am 4. 3. 2021)

Mit den Musterfeststellungsklagen wird jeweils das Ziel verfolgt, die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklauseln in den jeweiligen Prämiensparverträgen feststellen zu lassen.

Eine Musterfeststellungsklage zeichnet sich im Allgemeinen dadurch aus, dass nicht einzelne Verbraucher klagen, sondern ein Verbraucherverband. Nur diese Verbraucherverbände sind unter bestimmten Umständen klagebefugt – insbesondere die Verbraucherzentralen und der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).

Die Musterfeststellungsklage entlastet Verbraucher von einem Großteil des Gerichtsverfahrens sowie von dem damit verbundenen Aufwand und den Kostenrisiken. Das Prozesskostenrisiko trägt allein der klagende Verbraucherverband. Wenn das Verfahren beendet ist, ist das Ergebnis für alle angemeldeten Verbraucher verbindlich, so als hätten sie selbst geklagt.

Wenn es um ihre individuellen Rückzahlungsansprüche geht, müssen die Verbraucher diese nach einer erfolgreichen Musterfeststellungsklage aber nochmal selbst einklagen. Die Erfolgsaussichten dieser Einzelklage sind nach einer erfolgreichen Musterfeststellungsklage allerdings ungleich höher.

Ein besonderer Vorteil der Musterfeststellungsklage: Verbraucher können mit ihrer Anmeldung die Verjährung der Rückzahlungsansprüche gegen die Sparkassen stoppen.

Unter folgender Bedingung kann man in der Regel an den Musterfeststellungsklagen gegen die oben genannten Sparkassen teilnehmen:

Sie haben einen Langzeitsparvertrag mit der Bezeichnung „Prämiensparen flexibel“ oder „S-Prämiensparen flexibel“ mit der Vertragsklausel: „Die Spareinlage wird flexibel/variabel, z. Zt. mit … % verzinst.“ Möglich ist auch eine ähnliche Formulierung, die sinngemäß mit dieser übereinstimmt.

Verbraucherfreundliche Urteile des OLG Dresden und des BGH

In einem bedeutenden Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Dresden vom 22. 4. 2020 (5 MK 1/19) hatte der 5. Zivilsenat im Musterfeststellungsklageverfahren der Verbraucherzentrale Sachsen e. V. gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig entschieden, dass die Zinsanpassungsklauseln in Sparverträgen der Sparkasse unwirksam seien.

In dem Verfahren wollte die Verbraucherzentrale Sachsen e. V., stellvertretend für rund 1000 bei ihr registrierte Verbraucher, überprüfen lassen, ob die Beklagte in Prämiensparverträgen die Zinsen richtig berechnet hatte. Dies bezweifelte die Klägerin. So enthält der streitgegenständliche Vertrag „S-Prämiensparen flexibel“ die Klausel: „Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit … % verzinst.“ Zusätzlich zu diesem variablen Zins verpflichtet sich die Beklagte zur Zahlung einer auf die Jahressparleistung bezogenen, verzinslichen „S-Prämie“. Diese beginnt nach dem 3. Sparjahr und steigt auf nach dem 15. Sparjahr zu erreichende 50 % der im zurückliegenden Sparjahr erbrachten Einzahlungen an.

Laut Klägerin hat die beklagte Sparkasse jedoch nicht das Recht, den Zinssatz einseitig anzupassen. Ihr stehe kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zu.

Das OLG Dresden gab der Klägerin im Wesentlichen Recht. Die Richter erklärten die streitgegenständliche Klausel für unwirksam. Eine dadurch entstehende Regelungslücke sei durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Die Zinssätze in den Sparverträgen müssten also im Einzelnen neu berechnet werden. Das bedeutet: Die Verbraucher können Zinsnachzahlungen verlangen. Weiterhin stellten die Dresdener Richter klar, dass die Verjährungsfrist für die Ansprüche auf Zinsnachzahlung erst mit Beendigung des Sparvertrags beginne. Die Ansprüche sind somit in der Regel noch nicht verjährt. Die Zinsen können bis zurück ins Jahr 1994 neu berechnet werden.

Zurzeit ist die Revision gegen das Urteil vor dem BGH anhängig. Dennoch ist der Richterspruch ein voller Erfolg für Prämiensparer.

Seine verbraucherfreundliche Rechtsauffassung hat das OLG Dresden außerdem in einem zweiten Musterfeststellungsurteil vom 17.06.2020 (Az 5 MK 1/20) gegen die Sparkasse Zwickau bestätigt.

Der Bundesgerichtshof hat solche Vertragsklauseln in mehreren Verfahren für unzulässig erklärt. Zuletzt wurde dies in einem Urteil von März 2017 (XI ZR 508/15) festgestellt: Die entsprechende Klausel einer Sparkasse sei nicht wirksam, da Verbraucher nicht nachvollziehen können, wie sich die Zinsen ändern. Es bestehe die Gefahr, dass die Sparkasse die Zinsen im Vertragsverlauf zum eigenen Vorteil ändert.

So hilft Ihnen WBS!

Enthält auch Ihr Prämiensparvertrag eine rechtswidrige Zinsanpassungsklausel, können Sie fordern, dass nicht korrekt berechnete Zinsen für die gesamte Laufzeit des Sparvertrags nachgezahlt werden.

Wenn Sie den Verdacht einer rechtswidrigen Zinsanpassungsklausel haben, sollten Sie zunächst Ihre Bank auffordern, ihre Zinsberechnung darzulegen und ggf. den Zins nochmal nachzurechnen. Im Anschluss kann sich eine Klage auf Nachzahlung lohnen.

Sind Sie Kunde der Saalesparkasse, der Sparkasse Meißen, der Sparkasse Muldenthal, der Sparkasse Nürnberg, Sparkasse Vogtland oder der Stadtsparkasse München? Dann kommt für Sie möglicherweise auch eine Musterfeststellungsklage in Betracht. Melden Sie sich mit unserer Hilfe an!

Wir unterstützen und beraten Sie gerne individuell bei Ihren Anliegen! Unser erfahrenes Team aus Rechtsanwälten im Bankrecht steht Ihnen bei allen rechtlichen Schritten mit Rat und Tat zur Seite. Weitere Informationen erhalten Sie hier.