Eltern können zur Kasse gebeten werden, wenn ihr Kind auf einer Klassenfahrt unerlaubt Alkohol kauft und deswegen frühzeitig nach Hause geschickt wird.
Wird ein Schüler von einer Klassenfahrt ausgeschlossen, weil er dort unzulässigerweise Alkohol erworben hat, können Erziehungsberechtigte zu den Mehrkosten der verfrühten Rückreise heranzogen werden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden (VG Berlin, Bescheid vom 15. November 2023 (VG 3 K 191/23).
Mutter muss für Klassenfahrt-Mehrkosten aufkommen
Im Juni 2022 fand eine Klassenfahrt einer 10. Klasse eines Berliner Gymnasiums nach München statt. Zuvor hatte sich die Mutter eines minderjährigen Schülers schriftlich verpflichtet, die Kosten einschließlich etwaiger Zusatzkosten bei vorzeitiger Heimreise zu tragen.
Während der Fahrt kauften insgesamt sieben Schüler, darunter auch der Sohn der beklagten Mutter, zwei Wodkaflaschen, woraufhin sie von der Fahrt ausgeschlossen wurden. Die Mutter zahlte die hierdurch entstandenen Mehrkosten von 143,60 Euro jedoch nicht, woraufhin das Land Berlin sie auf Zahlung verklagte.
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Anspruch ergibt sich aus geschlossenem Vertrag
Die Klage hatte nun auch Erfolg vor dem VG. Der Anspruch auf Kostenerstattung ergebe sich aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag, den die Beteiligten miteinander geschlossen hätten. Dieser Vertrag sei wirksam zustande gekommen.
Der Ausschluss sei als Ordnungsmaßnahme nach dem Berliner Schulgesetz ergangen und von der Mutter nicht angegriffen worden, wodurch die vereinbarte Kostenfolge entstanden sei. Die Forderung einschließlich der geltend gemachten Zinsen sei schließlich der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Der Gerichtsbescheid ist rechtskräftig geworden.