Der Europäische Gerichtshof hat 2020 in einem spektakulären Urteil entschieden: Deutsche LKW-Maut-Zahler haben zu viel gezahlt. Damit haben nun auch Sie als Logistikunternehmen, Spedition oder in anderer Weise Betroffene die Chance, hohe Summen zurückzufordern.  Insgesamt hat die Bundesrepublik Deutschland jährlich über 1 Mrd. € zu viel für die LKW-Maut berechnet. WBS hilft Ihnen, ab sofort zu Ihrem guten Recht zu kommen.  

Seit 2005 gibt es in Deutschland die Lkw-Maut auf Bundesautobahnen. LKW-Fahrer bzw. die dahinter stehenden Speditionen sollten ab  diesem Zeitpunkt für die Finanzierung des Fernstraßenbaus speziell in die Pflicht genommen werden. Denn gerade schwere Lastwagen verschleißen die Straßen erheblich.  Inzwischen gilt die LKW-Maut auf allen Bundesautobahnen und Bundesstraßen. Für Lastwagen ab 7,5 Tonnen wird sie jeweils eingefordert.

Allerdings wurden die Mautsätze jahrelang falsch berechnet, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied (Az: C‑ 321/19). Für viele Zahlungspflichtige könnte das nun erhebliche Auswirkungen haben.

Wie hat Deutschland die Maut berechnet?

Die LKW-Maut wird in Deutschland auf Grundlage der Wegekostenrichtlinie (Richtlinie 199/62/EG, in der geänderten Fassung der Richtlinie 2006/38/EG) berechnet. In Art. 7 Abs. 9 der Richtlinie heißt es:

„Die gewogenen durchschnittlichen Mautgebühren müssen sich an den Kosten für den Bau, den Betrieb und den Ausbau des betreffenden Verkehrswegenetzes orientieren.“

Das bedeutet, dass alle Kosten mit eingerechnet werden, die für den Betrieb der Infrastruktur des Verkehrswegenetzes anfallen.

Bei der Umsetzung dieser Richtlinie hat sich der deutsche Gesetzgeber überlegt, welche Kosten alle zum „Betrieb“ des Verkehrswegenetzes gehören. Und dazu zählte er dann auch die Verkehrspolizei, die im Einsatz ist, damit der Betrieb reibungslos verläuft.

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Urteil des EuGH: Deutsche Berechnung ist rechtswidrig

Der Einberechnung der Polizeikosten erteilte der EuGH jedoch eine klare Absage. Zu den Kosten zum Betrieb des Verkehrswegenetzes dürften nur Ausgaben zählen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Infrastruktur stehen. Also Kosten, die für den Staat ausschließlich deshalb anfallen, weil er das Straßenverkehrsnetz betreibt.

„Polizeiliche Tätigkeiten fallen aber in die Verantwortung des Staates“, weil er „dabei hoheitliche Befugnisse ausübt und nicht lediglich als Betreiber der Straßeninfrastruktur handelt“, urteilten die höchsten europäischen Richter.

Deshalb kommt der EuGH zu dem Schluss, dass die jährlichen Verkehrspolizeikosten in Höhe von über 1 Mrd. € nicht auf den Mautzahler abgewälzt werden dürfen.

Zum Hintergrund des Verfahrens

Ursprünglich hatte eine polnische Spedition vor dem Verwaltungsgericht (VG) Köln gegen die Bundesrepublik Deutschland Klage auf Rückzahlung von Mautgebühren erhoben. Diese seien für die Jahre 2010 und 2011 zu hoch berechnet worden. Der Fall ging sodann an das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster. Dieses legte dem EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren Vorlagefragen zur Auslegung der Wegekostenrichtlinie vor. Die Luxemburger Richter kamen in ihrem Urteil dann zum besagten Ergebnis.

Was bedeutet das jetzt für Sie?

Das Urteil zeigt, dass jeder Mautzahler in den letzten Jahren in Deutschland zu viel gezahlt hat. Der EuGH meint, dass jedem Zahlenden ca. 4-6% zu viel berechnet wurden.

Zusätzlich hat der EuGH auch festgelegt, dass sich jeder, der Maut gezahlt hat, unmittelbar auf die Richtlinie berufen darf – und somit sein zu viel gezahltes Geld zurückbekommen kann!

Das bedeutet: Wenn Sie 100.000€ für die Maut gezahlt haben, haben sie einen Rückforderungsanspruch von bis zu 6.000€! Die Ansprüche bestehen aufgrund der Verjährungsfrist von 3 Jahren noch für die Jahre 2018-2020. Für die letzten drei Jahre steht Ihnen also eine Rückzahlung zu!

So hilft Ihnen WBS!

Als Experten für Verkehrsrecht können wir von WBS Ihnen helfen, Ihre Ansprüche vor der nächsten Verjährungsfrist geltend zu machen. Unser erstes Beratungsgespräch ist für Sie immer kostenlos. Also zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns! Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.

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