Die meisten Clubs buchten trotz Corona-Lockdowns einfach weiterhin die vollen Beiträge ab, obwohl die Studios monatelang geschlossen waren. Einige versuchten dann nach dem Lockdown auch noch, heimlich Preiserhöhungen durchzusetzen. Doch beides müssen Sie sich nicht gefallen lassen, egal bei welchem Studio Sie unter Vertrag sind – dazu gibt es mittlerweile einige Gerichtentscheidungen, auch des BGH. Nutzen Sie unsere Musterschreiben, holen Sie sich Ihr Geld zurück bzw. widersprechen Sie der Preiserhöhung!
Für viele Kunden kam es in den letzten Monaten zu viel Ärger mit ihrem Fitnessstudio. Viele Studios wie McFit, John Reed, SuperFit und viele andere haben auf eine nicht legale Weise versucht, weiterhin an das Geld ihrer Kunden zu kommen, obwohl sie nicht das Recht dazu hatten. Wenn die Studios allerdings während der Lockdowns Beitragszahlungen von Ihnen eingezogen haben, Sie können Sie diese zurückfordern. Auch heimliche Preiserhöhungen müssen Sie nicht akzeptieren. Nutzen Sie hierzu unsere Musterschreiben!
Kann ich Lockdown-Beiträge zurückfordern?
Ja! Grundsätzlich gilt, dass keine Gegenleistung ohne Leistung erbracht werden muss. Das heißt, wenn die Studios nicht öffnen und damit ihre Leistungen anbieten, entfällt auch der Anspruch auf Zahlung, bereits gezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits am 04.05.2022 entschieden (Az. XII ZR 64/21).
So hilft Ihnen WBS:
Sind Sie auch Mitglied eines Fitnessstudios, das Ihnen nur Gutscheine und Vertragsverlängerungen anbietet? Wir können Ihnen helfen, Ihre Beiträge aus den letzten Monaten von ihrem Fitness-Studio zurückzubekommen! Und zwar ohne eine unerwünschte Vertragsverlängerung. Dafür können Sie von uns ein anwaltlich erstelltes Musterschreiben erwerben, das mit wenigen Klicks auf Ihre individuelle Situation angepasst wird.
Unser Musterformular
Jetzt Mitgliedbeiträge von Ihrem Fitnessstudio zurückerhalten! Nutzen Sie dazu gerne unser für Sie aufgesetztes Formular. Klicken Sie einfach auf den nachstehenden Button und fordern Sie jetzt Ihre Beiträge zurück:
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Viele Fitnessstudios verweigern trotzdem die Rückzahlungen von bereits eingezogenen Mitgliedsbeiträgen. Es wurde beispielsweise versucht, Gutscheine über Trainingszeit zu verteilen, um kein Geld erstatten zu müssen. Der BGH hat in seinem Urteil aber eindeutig klargestellt, dass ein Anspruch auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Beiträge besteht.
Manche Fitnessstudios boten auch eine Aussetzung des Vertrages nur in der Form an, dass sich der Vertrag durch die ausgesetzten Monate automatisch verlängern soll – das möchte aber natürlich nicht jeder. Eine solche Verlängerung muss aber laut BGH ebenfalls nicht hingenommen werden. Die Studios dürfen nicht einseitig und ohne Zustimmung der Kunden den Vertrag verlängern. Diese Grundsätze bestätigte erst kürzlich wieder das Kammergericht (KG) Berlin (Urt. v. 29.08.2022).
In dem vom Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) angestrengten Musterfeststellungsverfahren erkannte die Berliner / Potsdamer Fitnessstudiokette „SuperFit Sportstudios“ vor dem KG Berlin ebenfalls an, dass die Abbuchung von Beiträgen während der Corona-Lockdownzeit unrechtmäßig war.
Muss ich Gutscheine akzeptieren?
Seit dem 20. Mai 2020 besteht allerdings eine Ausnahme zu dem Prinzip, dass Beiträge für nicht erbrachte Leistungen erstattet werden müssen – den Anbietern ist die Möglichkeit gegeben worden, Gutscheine auszustellen, anstatt Beiträge zu erstatten. Das bedeutet, dass die Studios Ihnen Gutscheine ausstellen dürfen, wenn Sie bereits getätigte Zahlungen zurückverlangen. Das heißt aber nicht, dass Sie ihr Geld nicht wiederbekommen: Diese Möglichkeit war gemäß Artikel 240 § 5 Abs. 5 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) befristet. Wenn Sie diese Gutscheine nicht bis zum 31.12.2021 eingelöst haben, steht Ihnen wieder ein Auszahlungsanspruch gegen Ihr Fitnessstudio zu. Eine Pflicht zur Einlösung gibt es nicht.
Einige Fitness-Unternehmen versuchten auch im Rahmen der Gutschein-Lösung, die Mitglieder länger zu binden. Sie behaupten, dass sich der Vertrag durch die Gutschein-Regelung um die Monate verlängern würde, in dem das Studio geschlossen war. Dem ist aber nicht so! Auch bei Inanspruchnahme der Gutschein-Lösung dürfen Sie Ihren Vertrag zum vereinbarten Kündigungstermin verlassen und müssen keine weiteren Beiträge zahlen.
Ist eine Preiserhöhung wirksam?
Da die Fitnessstudios in den Lockdown-Monaten keine Einnahmen verzeichneten, wollten viele Anbieter wie insbesondere McFit und John Reed anschließend die Beiträge erhöhen. Doch in den meisten Fitnessstudio-Verträgen ist eine Beitragserhöhung nicht vorgesehen. Eine einseitige Anhebung des Beitrags durch den Fitnessstudio-Betreiber ist aber nicht möglich und unwirksam!
Die Studios kamen daher auf die Idee, sich die Zustimmung der Kunden zur Preiserhöhung zu erschleichen: So wurde z.B. bei McFit in langen E-Mails der Hinweis versteckt, dass die Zustimmung zur Beitragserhöhung benötigt würde. In den Studios stellten die Anbieter dann im Eingangsbereich ein Schild auf, auf dem zu lesen war, dass man sich durch Passieren des Drehkreuzes mit einer Preiserhöhung einverstanden erklärte. Auf diese Weise eine Zustimmung zur Preiserhöhung einzuholen, ist jedoch rechtlich nicht möglich.
Bucht das Fitness-Unternehmen bei Ihnen jetzt höhere Beiträge ab, können Sie der Beitragserhöhung daher widersprechen. Nutzen Sie hierfür unser Muster-Widerspruchsschreiben.
Was soll ich jetzt tun?
Noch einmal zusammengefasst: Sie können sowohl ihre bereits gezahlten Beiträge für die Zeit des Corona-Lockdowns zurückfordern als auch einer Preiserhöhung für die Zukunft widersprechen! Nutzen Sie zur Rückforderung unsere Musteranschreiben, mit dem bereits tausende Kunden erfolgreich waren.
Für den Widerspruch gegen die Beitragserhöhung haben wir ebenfalls ein Musteranschreiben vorbereitetet. Beim Kauf des Musterschreibens zur Beitragsrückerstattung erhalten Sie dieses kostenfrei dazu.
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