In einer neueren Entscheidung musste sich das OLG Frankfurt mit der Frage auseinandersetzen, ob ein negativer Schufaeintrag nach der Erhebung der Verjährungseinrede statthaft ist (AZ. 23 U 68/12).
Im zu Grunde liegenden Fall wurde dem Kläger vom Beklagten ein Darlehen ausgezahlt, das der Beklagte in monatlichen Raten an den Kläger zurückzahlen sollte. Dieser Vereinbarung ist der Beklagte jedoch nicht nachgekommen, so dass das Darlehen gekündigt und die vereinbarte Darlehenssumme sofort fällig wurde. Der Zahlungsaufforderung ist der Beklagte jedoch ebenfalls nicht gefolgt und hat nach drei Jahren die Einrede der Verjährung erhoben. Hiermit hat der Beklagte die endgültige Zahlungsverweigerung signalisiert. Als Reaktion des Klägers folgte die Meldung der Zahlungsrückstände an die SCHUFA und ein damit verbundener Negativeintrag für den Beklagten. Hiergegen wollte der Beklagte in einem Rechtsstreit vor dem OLG Frankfurt die Löschung des Schufaeintrages erwirken. Das OLG Frankfurt gab dem Beklagten Recht und entschied, dass der negative Schufaeintrag unverzüglich zu löschen ist.
Gründe für die Entscheidung
Das OLG Frankfurt führte als entscheidendes Kriterium für die Entscheidung zu Gunsten des Beklagten die eingetretene Verjährung auf. Das im Jahr 2004 beantragte und im selben Jahr gekündigte Darlehen ist nach Maßgabe der §§ 195,199 I BGB mit Ablauf des Jahres 2007 verjährt.
Mit der Erhebung der Einrede hat der Beklagte ein Instrument gewählt, dass ausdrücklich vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellt wird. Das Resultat dieses Verhaltens dürfe in keinem Fall in einem Nachteil enden, ansonsten würde die Möglichkeit sich auf das Leistungsverweigerungsrecht zu berufen konterkariert. Für den Fall, dass der Beklagte den negativen Schufaeintrag zu dulden hätte, würde die Einrede der Verjährung in gewisser Weise leer laufen. Die Folge der drohenden anderweitigen Nachteile, die je nach Lebenssituation noch schwerer wiegen können, ist nicht hinzunehmen.
Daher ist dem Kläger die Möglichkeit zu nehmen, einen möglichen Schufaeintrag als Druckmittel zu missbrauchen. Zudem soll dieses Urteil dokumentieren, dass kein aufwendiger Prozess geführt werden muss um negative Schufaeinträge, die auf verjährten Forderungen beruhen, zu widerrufen. Vielmehr ist vor der Übermittlung der Daten an die SCHUFA genauestens zu untersuchen, ob die Forderung besteht und ob sie weiterhin auch durchsetzbar ist.