Welche Regelungen sind bereits zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten, welche Änderungen kommen noch in diesem Jahr auf uns zu? Wir geben Ihnen einen Überblick – von Diesel-Fahrverboten über günstige Telefonate bis hin zu Änderungen im Miet-, Steuer-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht: Für jeden ist etwas dabei. Viele Verbraucher können von den Änderungen sogar profitieren.  

Verpackungsgesetz

Seit dem 1. Januar 2019 gibt es ein neues Verpackungsgesetz. Es soll die Umwelt und den Verbraucher schützen. Es geht um nachhaltige Verpackungen bzw. Mehrwegverpackungen, mehr Recycling, bessere Kreislaufwirtschaft, mehr Mehrweggetränke-Verpackungen, bessere Abholung und Verwertung von Verpackungen bei den Verbrauchern. In Zeiten des Klimawandels und von Plastik überschwemmten Stränden und verschmutzten Meeren ist das mehr als überfällig!

Dieselfahrverbote treten in Kraft

Im Laufe des Jahres 2019 treten voraussichtlich zahlreiche Diesel-Fahrverbote in verschiedenen Städten in Deutschland in Kraft:

Den Anfang macht seit dem 1. Januar 2019 Stuttgart. Fahrer von Diesel-Fahrzeugen mit Euro-4-Abgasnorm oder schlechter sind betroffen. Allerdings gilt für Anwohner und Handwerksbetriebe eine Übergangsfrist bis zum 1. April 2019.

Köln und Bonn sind ab dem 1. April von Fahrverboten betroffen. In Bonn gilt das Verbot auf zwei besonders belasteten Straßen für Diesel mit Euro-Norm 1 bis 4 und Benziner mit Euro Norm 1 und 2. Für die gleichen Fahrzeuge gilt in der gesamten Umweltzone von Köln das Fahrverbot. Auch hier wird dieses ab 1. September 2019 auf Euro 5 Diesel ausgeweitet.

Essen und Gelsenkirchen folgen am 1. Juli 2019. Die aktuelle grüne Umweltzone, in der das Fahrverbot in Essen greifen wird, umfasst auch einen Abschnitt der A40. In Gelsenkirchen gilt das Fahrverbot direkt für Diesel-Fahrzeuge bis Abgasnorm Euro 5.

In Berlin wird für spätestens Juni 2019 ein Fahrverbot für Diesel-Autos der Abgasnorm 1 bis 5 auf insgesamt acht Straßen in der Innenstadt erwartet.

Eigentlich sollte ab dem 1. Februar 2019 auch in Frankfurt innerhalb der Umweltzone ein Fahrverbot für Euro-4-Diesel und Benziner mit Euro 1 oder 2 gelten. Ab dem 1. September sollte Frankfurt das Diesel-Verbot dann auf Euro 5 ausweiten. In letzter Sekunde hat jedoch der  Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) im Rahmen von zwei Beschlüssen (Beschl. v. 17.12.2018, 9 A 2037/18.Z sowie 9 B 2118/19) ernsthafte Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (Urt. v. 05.09.2018, Az. 4 K 1613/15.WI) geäußert. In dieser Entscheidung hat das VG Wiesbaden den Diesel-Fahrverboten den Weg geebnet. Bis zu einer endgültigen gerichtlichen Klärung wird es in Frankfurt keine Dieselfahrverbote geben.

Günstige Telefonate innerhalb der EU ab Mai 2019

Nach dem Ende der Roaming-Gebühren sollen auch die Kosten für ein Telefonat vom Inland ins EU-Ausland weiter sinken. Ab dem 15. Mai 2019 werden diese Gebühren per Verordnung gedeckelt. Telefongespräche sowohl von Festnetz als auch von Handys dürfen ab Mai 2019 nicht mehr als 19 Cent pro Minute kosten. Teilweise kosten Anrufe derzeit bis zu 1,99 Euro Gebühren pro Minute für Auslandsgespräche per Handy. Für SMS an ausländische Nummern sollen maximal sechs Cent fällig werden. Gespräche bzw. SMS mit dem Handy und auch die Internetnutzung im Urlaubsland sind bereits von der Roaming-Verordnung gedeckt, die bereits 2017 in Kraft getreten ist.

Das dritte Geschlecht

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom Oktober 2017 wird es ab Januar 2019 für Intersexuelle ein drittes Geschlecht im Personenstandsregister geben: Neben „männlich“ und „weiblich“ kann dort dann auch „divers“ stehen. Für Arbeitgeber ist das vor allem im Hinblick auf Stellenanzeigen relevant. Wer etwa einen Ingenieur sucht, muss künftig einen „Ingenieur (m/w/d)“ inserieren – das „d“ steht für divers. Wer dagegen verstößt, dem könnte nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz eine Strafe wegen Diskriminierung drohen.

Neue Geldscheine

Ab dem 28. Mai 2019 werden neue 100- und 200-Euro -Scheine von der Europäischen Zentralbank ausgegeben. Die Scheine sind komplett überarbeitet und verfügen über neue Sicherheitsmerkmale, die es Geldfälschern schwerer machen soll. Mit ihrer Einführung ist die zweite Generation von Euro-Banknoten komplett. Lesen Sie hier Genaueres zu den neuen 100-und 200-Euro-Scheinen.

Höhere LKW-Maut

Zum 1. Januar 2019 steigen die Mautsätze für Lkw auf deutschen Autobahnen und Bundesstraßen. Dies geht aus dem aktuellen Wegekostengutachten hervor, das die Grundlage für das 5. Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes darstellt, mit dem die zum 1. Januar 2019 geltenden neuen Mautsätze bestimmt werden. Die Mauttarife wiederrum werden im Bundesfernstraßenmautgesetz festgeschrieben. Die Mautpflicht gilt für Lkw ab 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht. Nicht nur Transport- und Logistikunternehmen, sondern auch viele Handwerksbetriebe mit schweren Lkws oder Lkws mit Anhänger sind von der Maut betroffen.

Arbeitsrecht

Recht auf befristete Teilzeit (Brückenteilzeit) wird eingeführt: Ab 1. Januar 2019 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit für eine bestimmte Zeit verkürzen und haben ein Rückkehrrecht von Teilzeit in Vollzeit. Dies ermöglicht die sogenannte „Brückenteilzeit“. Arbeitnehmer haben dadurch die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum zu reduzieren und danach wieder zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TZBfG) sieht vor, dass Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate in einem Unternehmen beschäftigt sind, ihre Arbeitszeit für einen Zeitraum von mindestens einem und höchstens fünf Jahre reduzieren können. Die Regelung gilt jedoch nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Unternehmen mit mehr als 45 Beschäftigten. Unternehmen mit bis zu 200 Angestellten müssen den Anspruch auf Brückenteilzeit nur einem von 15 Mitarbeitern gewähren.

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1.1.2017 8,84 Euro pro Stunde. Laut Mindestlohngesetz wird der gesetzliche Mindestlohn alle zwei Jahre neu festgelegt. Dementsprechend steigt der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2019 auf 9,19 Euro und zum 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro. Auch etliche Branchenmindestlöhne steigen, zum Beispiel im Dachdeckerhandwerk, im Elektrohandwerk, im Gebäudereinigerhandwerk, bei Zeitarbeitern und in der Pflegebranche.

Die sogenannte Gleitzone zwischen einem Mini- und Midijob wird 2019 ausgeweitet. Midijobber dürfen künftig zwischen 450 Euro und 1.300 Euro (bisher waren es 850 Euro) verdienen und zahlen dabei reduzierte Sozialversicherungsbeiträge. Dadurch sollen Midijobber künftig die gleichen Rentenansprüche erwerben, als hätten sie den vollen Arbeitnehmeranteil in die Rentenversicherung einbezahlt. Grund dafür ist, dass die so genannte Gleitzone für die Sozialversicherungsbeiträge dann zum „Übergangsbereich“ wird. Der Arbeitgeberanteil bleibt unverändert und ist in Höhe des halben Beitragssatzes zu zahlen. Für Arbeitgeber ändert sich nur, dass sie  künftig das erzielte und das beitragspflichtige Entgelt an die Rentenversicherung melden müssen.

Mietrecht

So soll es bei Modernisierungen von Mietwohnungen künftig einen Preisdeckel geben. Und bei der Mietpreisbremse wird etwas mehr Transparenz geschaffen. Vermieter haben hier künftig strengere Auskunftspflichten.

Transparenz: Verlangt ein Vermieter mehr als die ortsübliche Miete plus zehn Prozent, dann muss er den Mieter schon vor Vertragsabschluss darüber informieren, warum er das darf. Da Neubau oder Sanierung oft offensichtlich sind, zielt diese Regel vor allem darauf, dass er die Vormiete offenlegen muss, und zwar den Stand von einem Jahr vor Beendigung des vorigen Mietverhältnisses. Vermieter müssen Neumietern also künftig unaufgefordert die Miete des Vormieters nennen, damit der neue Mieter nachprüfen kann, ob die Miethöhe zulässig ist.

Erleichterte Rüge: Künftig wird eine einfache Rüge an den Vermieter ausreichen, die keine qualifizierten Angaben zur Begründung enthalten muss.

Modernisierungskosten: Die Kosten  energetischer oder wohnwertverbessernder Sanierungen konnten Vermieter in der Vergangenheit im Rahmen einer Modernisierungsmieterhöhung auf ihre Mieter mit elf Prozent der Kosten auf die Jahresmiete aufschlagen. Die Bundesregierung hat nun eine Senkung auf acht Prozent der Kosten pro Jahr  beschlossen.

Kappungsgrenze: Auch bei sehr hohen Sanierungskosten darf die Miete in den ersten sechs Jahren nach der Sanierung um höchstens drei Euro pro Quadratmeter und Monat steigen, bei Wohnungen, die bisher höchstens sieben Euro pro Quadratmeter kosteten, um höchstens zwei Euro.

Luxussanierung zwecks Entmietung: Luxussanierung zwecks Entmietung bzw. „herausmodernisieren“ bezeichnet den Fall, wenn Immobilienbesitzer eine Modernisierung ankündigen oder durchführen mit der Absicht, den Mieter loszuwerden. Um diese Praxis zu unterbinden, hat der Mieter künftig einen Anspruch auf Schadensersatz, etwa wenn ein Jahr nach Ankündigung der Modernisierung noch nichts passiert ist, wenn der Vermieter eine Verdopplung der Miete ankündigt oder die Bauarbeiten unnötig belastend für Mieter sind. Zudem wird eine Modernisierung oder ihre Ankündigung „in missbräuchlicher Weise“ durch den Immobilienbesitzer in Zukunft als Ordnungswidrigkeit zählen, die mit einer Geldbuße bis 100.000 Euro geahndet werden kann.

Sozialversicherung

Die Arbeitslosenversicherung sinkt auf 2,6 Prozent: Zum Jahreswechsel sinken die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung von 3 Prozent auf 2,6 Prozent. Bis 2022 soll der Beitragssatz um weitere 0,1 Prozent gesenkt werden.

Im neuen Jahr sollen die Zusatzbeiträge der Krankenversicherung wieder zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer beziehungsweise Rentenversicherungsträgern und Rentnern bezahlt werden. Zusätzlich sinkt der Beitrag um 0,1 Prozent. Das bedeutet für Beitragszahler eine Entlastung von insgesamt acht Milliarden Euro.

Für (Klein-)Selbstständige mit geringem Einkommen sinkt der Mindestbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 1. Januar 2019 deutlich. Er beträgt dann inklusive Pflegebeitrag nur noch rund 171 Euro im Monat. Bisher mussten Selbstständige, die sich freiwillig gesetzlich Krankenversicherten, monatlich mindestens 423 Euro für die Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Dass sie ab 2019 weniger bezahlen müssen, liegt daran, dass die Bemessungsgrundlage von bisher 2.284 Euro auf 1.038 Euro abgesenkt wurde. Davon profitieren alle Selbstständigen, die weniger als 2.284 Euro im Monat verdienen.

Zum 1. Januar 2019 sollen die Beiträge zur Pflegeversicherung angehoben werden. Der Beitragssatz soll um 0,5 Prozentpunkte, auf 3,05 Prozent des Bruttoeinkommens steigen. Für kinderlose steigt er auf 3,3 Prozent. Damit will Gesundheitsminister Spahn die Pflegekassen stabilisieren und die Personalnot in der Pflege bekämpfen.

Steuern

Gute Nachrichten für Familien, sie werden 2019 durch das Familienentlastungsgesetz weiter entlastet, denn Grund­frei­be­trag, Kin­der­frei­be­trag und das Kin­der­geld steigen

Der Grundfreibetrag steigt von 9.000 Euro auf 9.168 Euro.

Der Kinderfreibetrag steigt von 7.428 Euro auf 7.620 Euro

Das Kindergeld steigt pauschal um 10 Euro. Das heißt für das erste und zweite Kind erhalten Eltern statt 194 Euro nun 204 Euro, für das dritte Kind statt 200 Euro nun 210 Euro und ab dem vierten Kind statt 225 Euro nun 235 Euro.

Steuervorteile für Elektro-Dienstwagen und Hybridfahrzeuge: Wer einen elektrisch angetriebenen Dienstwagen oder ein Hybridfahrzeug nutzt, musste bisher die Privatnutzung mit einem Prozent des Listenpreises pro Kalendermonat versteuern. Für E-Autos, die nach dem 31. Dezember angeschafft werden, sinkt dieser Wert nun auf 0,5 Prozent, wie der Bundesrat erklärt. Die Neuregelung gilt auch für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge. Allerdings ist dieser Steuervorteil begrenzt bis zum 31. Dezember 2021.

Dienstfahrrad: Wer sein Dienstfahrrad auch privat nutzt, muss ab 2019 den Gewinn nicht mehr mit dem Finanzamt teilen. Der geldwerte Vorteil ist nach den Regelungen im Jahressteuergesetz künftig steuerfrei. Das gilt sowohl für E-Bikes mit Geschwindigkeiten bis zu 25 Stundenkilometern als auch für normale Fahrräder. Die Steuerbefreiung gilt den Angaben zufolge aber nicht für die Modelle, die das E-Bike-Leasing in Form einer Gehaltsumwandlung finanzieren. Die Regelung ist ebenfalls bis Ende 2021 befristet.

Mehr Zeit für die Steuererklärung: Das Steuergesetz ist zwar schon seit 2017 in Kraft, es wirkt sich aber erst jetzt aus. Denn ab dem Steuerjahr 2018 hat jeder zwei Monate mehr Zeit für seine Steuererklärung. Statt wie bisher bis Ende Mai müssen die Dokumente nach Angaben der VZ NRW künftig immer erst bis zum 31. Juli eingereicht werden.

Eine längere Frist gibt es auch, wenn ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein hilft. War der letzte Termin für die Erklärung 2017 noch der 31. Dezember 2018, kann die Steuererklärung für 2018 nun bis Ende Februar 2020 abgegeben werden, wenn ein Berater dabei mitwirkt. Und da das Jahr ein Schaltjahr sein wird, bleibt bis zum 29. Februar 2020 Zeit.

Rente

Rentenpaket I: Anfang 2019 werden einige Neuerungen auf Rentner und diejenigen zukommen, die bald in Rente gehen. Der Gesetzesentwurf beinhaltet folgende Kernthemen:

Gesetzesänderung sieht eine sog. „doppelte Haltelinie“ vor. Sie soll garantieren, dass durch eine Änderung der Rentenformel das Rentenniveau bis zum Jahr 2025 bei 48 Prozent gehalten wird. Gleichzeitig legt sich die Bundesregierung gesetzlich darauf fest, den Beitragssatz zur Rentenversicherung bis 2025 nicht über 20 Prozent zu erhöhen. Für 2019 bleibt der Beitragssatz zur Rentenversicherung allerdings gleich.

Änderungen bei der Erwerbsminderungsrente: Die Bundesregierung wird die sogenannten Zurechnungszeiten weiter ausdehnen. Wer einen neuen Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente stellt, soll rentenrechtlich so behandelt werden, als wenn er bis zum eigentlichen Renteneintrittsalter gearbeitet hätten. Konkret bedeutet das: Die Zurechnungszeiten werden angehoben und in ersten Schritt wird die Rente so berechnet als hätten die Erwerbsminderungsrentner bis zu einem Alter von 65 Jahren und acht Monaten gearbeitet. Danach wird die Zurechnungszeit in weiteren Monatsschritten entsprechend der Anhebung der Regelaltersgrenze auf das Alter 67 angehoben.

Das Gesetz zur Mütterrente wurde überarbeitet: Künftig werden alle Mütter mit Kindern, die vor 1992 geboren sind, zusätzliche Rentenansprüche bekommen. Sie bekommen ab 2019 einen halben Rentenpunkt mehr anerkannt. Damit erhalten sie 2,5 Rentenpunkte und genauso 2,5 Jahre Erziehungszeit anerkannt. Müttern, deren Kinder nach 1992 geboren sind, werden drei Jahre angerechnet.