Das „Oben ohne“-Baden einer Frau in Berlin endete vor Gericht, nachdem sie vom Wasserspielplatz „Plansche“ verwiesen worden war. Das Land Berlin hat nun die Forderung der Frau teilweise anerkannt. Die Höhe der Entschädigung für die Diskriminierung wird das KG Berlin gesondert festsetzen.
Nach über zwei Jahren Rechtsstreit hat die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) gemeinsam mit Klägerin Gabrielle Lebreton einen Erfolg gegen Geschlechterdiskriminierung errungen. Vor dem Berliner Kammergericht (KG) erkannte das Land Berlin an, dass Frauen nicht schlechter behandelt werden dürfen als Männer, wenn sie sich oberkörperfrei in einem öffentlichen Bad sonnen (Az. 9 U 94/22).
„Oben ohne“ in der Plansche
Damit bekam die Klägerin in der zweiten Instanz recht. Sie hatte geklagt, nachdem sie von dem Berliner Wasserspielplatz „Plansche“ verwiesen wurde, weil sie sich dort oberkörperfrei gesonnt hatte. Das Land Berlin hatte die Klageforderung teilweise anerkannt – die Entscheidung über die Höhe der Entschädigungszahlung steht damit jedoch noch aus und wird mit dem abschließenden Urteil des KGs festgesetzt.
Die Klägerin hatte wegen der Diskriminierung gegen das Land Berlin geklagt und die Klage auf das Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) gestützt. Das Landgericht (LG) Berlin lehnte die Klage im September 2022 ab und begründete dies mit dem Schutz eines „geschlechtlichen Schamgefühls“ in Teilen der Gesellschaft. Die Klägerin ging nun jedoch erfolgreich in Berufung.
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Entschädigungszahlung wird festgesetzt
Das erwirkte Anerkenntnis des Landes stellt klar, dass es auf dem Berliner Wasserspielplatz eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gegeben hat. Damit folgte das Land Berlin der rechtlichen Beurteilung der Klägerin. Bereits in der mündlichen Verhandlung im September dieses Jahres hatte das KG festgestellt, dass eine Schlechterbehandlung gegenüber den männlichen Besuchern auf dem Wasserspielplatz stattgefunden habe, an deren Rechtfertigung Zweifel bestünden.
Nachdem das Land Berlin die Klageforderung teilweise anerkannt hat, muss das Gericht die abschließende Höhe der Entschädigungszahlung festlegen. Das KG Berlin hat nun die Möglichkeit, Maßstäbe für zukünftige Verfahren nach dem LADG zu setzen. Die europarechtlichen Vorgaben sind klar: Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.