Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main musste aufgrund einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes erneut darüber befinden, inwieweit der private Anschlussinhaber eines nicht hinreichend gesicherten WLAN für Urheberrechtsverletzungen Dritter in Form von Filesharing über eine Tauschbörse im Internet einstehen muss.

Im zugrundeliegenden Fall hatte der Inhaber eines Internetanschlusses seine Verbindung über einen handelsüblichen Router hergestellt. Dabei verwendete er das Passwort, das standardmäßig eingestellt worden war. Während seines Urlaubs stellte ein nicht befugter Dritter über seinen Internetanschluss illegal den anderen Nutzern der Tauschbörse „eMule“ eine Tonträgerproduktion zum Herunterladen zur Verfügung. Es handelte sich um das Stück „Sommer unseres Lebens“ von dem Künstler Sebastian Hämer. Dabei wurde durch einen Dienstleister des Rechteinhabers die IP-Adresse des Anschlussinhabers protokolliert und über ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft seine Identität festgestellt.

Aufgrund seines Urlaubs stellte sich im Folgenden die Frage, ob aufgrund der sogenannten Störerhaftung für auf Unterlassung sowohl Ersatz der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden konnte.

Das Oberlandesgericht Frankfurt als Berufungsinstanz hatte dies zunächst verneint.

Aufgrund der Revision des Rechteinhabers hob allerdings der Bundesgerichtshof diese Entscheidung auf. Er stellte mit Urteil vom 12.05.2010 fest, dass der Anschlussinhaber hätte prüfen müssen, ob sein WLAN vor dem unberechtigten Zugriff Dritter genügend gesichert gewesen ist (Az. I ZR 121/08). Dabei hinaus muss ein privater Anschlussinhaber unbedingt drauf achten, dass er marktübliche Sicherungen bezüglich seines handelsüblichen Routers verwendet. Maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt der Installation des Routers. Die Sicherungsmaßnahmen müssen hingegen nicht auf dem neuesten Stand gehalten werden. Der Anschlussinhaber hätte das standardgemäß eingestellte Passwort durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzen müssen. Darüber hinaus wies der BGH auch darauf hin, dass auf aktuelle Fälle die Deckelung der Abmahnkosten auf 100 € gem. § 97 Abs. 2 UrhG anwendbar ist (das gilt aber nicht für den vorliegenden Fall, weil diese Vorschrift erst am 01.09.2008 in Kraft getreten ist und nicht rückwirkend gilt). Aufgrund dieser Maßgaben wurde das Verfahren in die Vorinstanz zwecks nachträglicher Feststellungen von Tatsachen zurückverwiesen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wendete diese Grundsätze nunmehr konsequent an. Die Richter verurteilten den Anschlussinhaber mit Urteil vom 21.12.1010 dazu, dass er seinen WLAN-Router mit einem ausreichend langen und sicheren Passwort verwendet (Az. 11 U 52/07). Darüber hinaus wurde der Streitwert erheblich reduziert: Er wurde von 10.000,- € auf 2.500,- € herabgesetzt. Dadurch sind die zu tragenden Abmahnkosten wesentlich niedriger.

Fazit:

Als Anschlussinhaber sollte sich folglich vor Installation eines Routers darüber informieren, welche Sicherungsmaßnahmen aktuell und marktüblich sind. Aufatmen können sie dann zumindest im Hinblick auf die Tatsache, dass ihnen ständige Aktualisierungen der Sicherungsmaßnahmen nicht zugemutet werden. Es ist also nicht notwendig permanent nach besseren und ggfs. kostenaufwändigen Sicherungsmaßnahmen zu suchen.

Sie sollten sich ein eigenes Passwort ausdenken und auf keinen Fall das werksmäßige Passwort verwenden. Am besten verwenden Sie eins mit mindestens 20 Ziffern. Es sollte nicht nur aus Buchstaben, sondern auch aus Zahlen und Sonderzeichen bestehen. Gängige Worte werden schnell erraten. Als Verschlüsselungsverfahren ist derzeit am besten WPA2-PSK empfehlenswert. Auf keinen Fall sollten Sie WEP verwenden. Nähere Informationen gibt es unter anderem im Internetangebot des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik z.B. hier und hier und auf der Webseite computerbetrug.de.

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