Das OLG Frankfurt hat klargestellt, dass Amazon weitreichende Prüfpflichten hat, wenn Händler auf dem Marketplace beharrlich falsche Angaben machen: Wurden Verstöße früher schon gemeldet, müsse Amazon künftige Verstöße verhindern. Im konkreten Fall ging es um Bezeichnungen wie „Sojamilch“, was nach EU-Recht illegal ist.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass Amazon weitreichende Prüf- und Beseitigungspflichten bezüglich falscher Produktbezeichnungen auf seiner Plattform hat, wenn bereits zuvor andere konkrete Verstöße über das „notice and takedown-Verfahren“ gemeldet worden sind (Urt. v. 21.12.2023, Az. 6 U 154/22).

Der Fall drehte sich um Verstöße gegen den EU-Bezeichnungsschutz für Milchprodukte durch Händler auf Amazon. Konkret ging es unter anderem um die Verwendung des Begriffs „Sojamilch“ anstelle von „Sojadrink“ in den Produktbeschreibungen. Die Wettbewerbszentrale klagte gegen Amazon, da sie die Verwendung des Begriffs „Milch“ für nicht-tierische Produkte als Verstoß gegen den EU-Bezeichnungsschutz ansah. Amazon hatte auf entsprechende Meldungen hin, dass Händler auf ihrer Plattform den Begriff verwendet hatten, zwar betroffene Angebote entfernt, jedoch keine weiteren Maßnahmen ergriffen, um zukünftige Verstöße zu verhindern.

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Bestehende Prüfpflicht für Amazon

Das OLG Frankfurt entschied, dass Amazon eine umfassende Prüf- und Beseitigungspflicht für falsche Produktbezeichnungen habe, insbesondere wenn bereits konkrete Verstöße bekannt sind. Diese Pflicht erstrecke sich auf die Überwachung und Entfernung von falschen Produktbezeichnungen, um Verstöße gegen den EU-Bezeichnungsschutz zu verhindern.

Im konkreten Fall habe Amazon gegen seine wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten nach § 3a des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen. Das Gericht betonte, dass diese Verantwortung nicht nur bei schwerwiegenden Verstößen wie jugendgefährdenden Inhalten bestehe, sondern auch bei formellen Marktverhaltensregeln wie dem Bezeichnungsschutz.

Besonders interessant ist die Feststellung des Gerichts, dass es für Amazon technisch möglich und zumutbar sei, mithilfe von Wortfiltern falsche Produktbezeichnungen zu erkennen und betroffene Angebote zu deaktivieren.

Revision zum BGH

Amazons hat die Möglichkeit, durch eine Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) gegen das Urteil vorzugehen. Das OLG Frankfurt hat die Revision aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Falls zugelassen. Damit bleibt abzuwarten, wie der BGH die Frage der Prüfpflichten von Online-Konzernen beurteilen wird und welche Konsequenzen sich daraus für die E-Commerce-Branche ergeben könnten.

akl