Hat der Trubel um Mops Edda, der mittlerweile Wilma heißt, sein Ende gefunden? Nachdem eine Frau den Mops auf dem damaligen Portal Ebay-Kleinanzeigen ersteigerte, musste sie 19.000 Euro in die Hand nehmen, um das angeblich kranke Tier behandeln zu lassen. Jetzt hat das OLG Hamm geurteilt, dass sie kein weiteres Geld von der Stadt Ahlen für entstandene Heilungskosten erhalte.
Ein Fall, der schon seit Jahren durch die Medien geht: Als eine Familie aus Ahlen Insolvenz anmeldete, griff die Stadt zu einer sehr harten Maßnahme – ein Beamter der Stadt pfändete die geliebte Familienhündin „Edda“ und verkaufte sie über das damalige Portal Ebay-Kleinanzeigen (inzwischen Kleinanzeigen.de) an eine Frau. Das herzlose Vorgehen der Stadt sorgte weltweit für Kopfschütteln. Darüber hinaus sorgte der Fall auch für einen Rechtsstreit, zuletzt 2023 vor dem Landgericht (LG) Münster. Denn die Käuferin behauptete, Edda sei krank gewesen und die Stadt müsse ihr die Heilbehandlungskosten erstatten.
Das LG Münster hatte 2023 die Klage aber größtenteils abgewiesen (Urt. v. 05.04.2023, Az. 02 O 376/19). Und auch vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm ging die Käuferin am Ende leer aus. Die Vorinstanz habe auf Basis eines rechtfehlerfreien Gutachtens nachvollziehbar dargelegt, warum sie davon ausging, dass beim Kauf nur eine Wimpernhaarerkrankung beim Mops zum Zeitpunkt des Kaufs vorgelegen habe und keine weiteres Erkrankungen, weshalb das Gericht einen vergleich vorschlug.
Als dieser jedoch schlussendlich nach zähen Verhandlungen nicht zustande kam und weiterhin auf eine Entscheidung gepocht wurde, urteilte das Gericht gegen die Klägerin. Nun steht sie ohne weiteres Geld da und muss sich mit den paar Hundert Euro begnügen, die sie von der Vorinstanz zugesprochen bekam.
Der Fall Edda/Wilma
Die Käuferin behauptet, dass Edda (die sie später in Wilma umbenannte) schon zum Kaufzeitpunkt an einer Augenreizung sowie an weiteren Krankheiten gelitten habe. Sie fühlte sich getäuscht, weil der Stadt-Mitarbeiter in der Internet-Anzeige geschrieben hatte, das Tier sei gesund. Also klagte sie gegen die Stadt Ahlen auf Ersatz der mehreren tausend Euro Heilbehandlungskosten. Der Streitwert der Klage lag bei rund 19.000 Euro.
Soforthilfe vom Anwalt
Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Vor dem LG Münster folgte bereits im vergangenen Jahr die Ernüchterung für die Halterin: Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Mops zum Zeitpunkt des Kaufs an besagter Augenkrankheit oder weiteren Krankheiten gelitten habe, so die Münsteraner Richter. Das Gericht stellte lediglich fest, dass eine Impfung fehlte und sprach der Hundehalterin nur ein paar hundert Euro plus Zinsen zu, wies die Klage aber im Übrigen ab.
Die Halterin legte daraufhin Berufung beim OLG ein und verlor. So sei ein Schadensersatzanspruch gegen den Vollziehungsbeamten nicht geben, da dieser vom Haftungsprivileg aus Art. 34 des Grundgesetzes profitiere. Danach trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat, wenn jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletze. Auch die Stadt Ahlen hafte nicht, da der Kaufvertrag zwischen Käuferin und der Stadt bereits vertragliche Ansprüche wegen möglicher Schäden vollumfänglich berücksichtigte.
Da das LG Urteil hinsichtlich einer Wimpernhaarerkrankung bereits rechtskräftig war, ging es vor dem OLG in Hamm lediglich noch um die Frage, ob die Stadt auch noch für ein „trockenes Auge“ sowie einen sich ausbreitenden Pigmentfleck“ zahlen müsse. Ob diese bereits beim Kauf 2018 vorgelegen haben, konnte nur anhand des tiermedizinischen Gutachtens eingeschätzt werden. Ein weiteres Gutachten sei aber nicht notwendig. Da das Gutachten rechtfehlerfrei sei, könne auch das OLG zu keinem anderen Schluss als das LG kommen.
Weitere Rechtsfragen rund um Mops Edda
Schon vor diesem gerichtlichen Verfahren waren Rechtsfragen rund um den Fall medial diskutiert worden: Zum einen, weil die Käuferin des Hundes damals wegen der Krankheit des Tieres auch Strafanzeige gegen den Vollziehungsbeamten der Stadt wegen Betrugs erstattete. Das Verfahren wurde aber schon im Jahr 2020 wegen Geringfügigkeit sowie dem fehlenden öffentlichen Interesse eingestellt.
Zum anderen, weil bereits die Pfändung des Tieres bei seiner ursprünglichen Familie rechtlich vermutlich nicht einwandfrei war: Nach § 811c Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) dürfen Haustiere nur dann gepfändet werden, wenn der Wert des Tieres so hoch ist, dass das Tierwohl hintenanstehen muss. Ob das bei den knapp 700 Euro, die durch den Weiterverkauf erzielt wurden, angenommen werden kann, darf bezweifelt werden. Gepfändete Sachen müssen nach § 814 ZPO außerdem öffentlich versteigert werden. Die Stadt verkaufte das Tier aber über das damals noch lautende Portal Ebay-Kleinanzeigen, als sei Edda eine Münzsammlung oder eine alte Spülmaschine.
Einfach gesagt: Die Stadt Ahlen bekleckerte sich in dem Verfahren nicht gerade mit Ruhm. Das sah schnell auch die weltweite Presse so, sogar die New York Times berichtete über den Fall. Nun aber dürfte die Stadt Ahlen zumindest finanziell ohne große Blessuren davongekommen sein. Das Image jedoch dürfte ramponierter sein.