Das Oberlandesgericht München hat sich damit beschäftigt, ob sich ein Domainhändler mehrere Domains reservieren darf, die einen Staatsbetrieb bezeichnen.

Ein Domainhändler hatte eine anscheinend clevere Idee: Er wollte für sich mehrere Domains reservieren lassen mit den Namen „bayerischespielbank.de“, „bayerischespielbanken.de“ und „bayerische-spielbank.de“ und zum Verkauf anbieten.

Damit zog er sich jedoch den Groll des Freistaates Bayern als dem Betreiber der 9 bayerischen Spielbanken zu, die unter der Internetadresse http://www.spielbanken-bayern.de zu finden sind. Dieser forderte den Domainhändler in einer Abmahnung zur Unterlassung und Freigabe der Domainnamen sowie zur Erstattung der Abmahnkosten auf. Als er sich weigerte, verklagte ihn der Freistaat. Er hatte allerdings nur teilweise Erfolg damit.

Das Oberlandesgericht München entschied mit Urteil vom 28.10.2010, dass der Domainhändler diese Internetadressen nicht verwenden darf (Az. 29 U 2590/10). Die Richter verweisen zunächst einmal darauf, dass hier der bayerische Staat  als Unternehmer auftritt und daher zur Einleitung wettbewerbsrechtlicher Schritte berechtigt ist.

Die Wettbewerbswidrigkeit ergibt sich daraus, dass der Verbraucher durch die Verwendung dieser Domains für private Zwecke getäuscht wird. Hierin liegt eine unzulässige Irreführung im Sinne von § 5 UWG. Der Domainhändler könne sich nicht damit herausreden, dass es sich bloß um die Bezeichnung eines bestimmten geografischen Gebietes sowie um eine sogenannte Gattungsbezeichnung handeln würde. Denn der gewöhnliche Verbraucher gehe beim Aufrufen dieser Seiten davon aus, dass er dort den Internetauftritt der bayerischen Spielbanken vorfindet.

Das Oberlandesgericht München befand allerdings auch, dass der Domainhändler diese Internetseiten nicht freizugeben braucht. Eine derartige Einschränkung seiner wettbewerbsrechtlichen Entfaltungsmöglichkeiten müsse der Freistaat Bayern verkraften.