Im digitalen Zeitalter haben sich viele Geschäftsabschlüsse in den Online-Bereich verlagert. Doch auch online ist es nicht immer klar, wann ein Vertrag auch wirklich zustande gekommen ist. Das LG Stuttgart musste sich mit der Frage befassen, ob bereits das einfache Betätigen des „Senden“-Buttons auf einer Website einen rechtsgültigen Vertragsschluss darstellt.

Ein Maklervertrag kommt nicht zustande, wenn der Verbraucher seine Vertragserklärung über eine Schaltfläche abgibt, die allein mit dem Wort „Senden” beschriftet ist. Das entschied das Landgericht (LG) Stuttgart. Geklagt hatte die Kreissparkasse, nachdem sich der Käufer geweigert hatte, die Maklergebühr zu bezahlen (Urt. v. 28.11.2022, Az. 30 O 28/22).

Die Kreissparkasse bewarb auf ihrer Website ein Einfamilienhaus, das zum Verkauf stand. Das Haus hat es einem potenziellen Käufer wohl angetan und es kam zu einem Besichtigungstermin. Nach dem Termin erhielt der Interessent von der Kreissparkasse einen Link zu einem Web-Exposé. Dort hieß es auf der Startseite:

„Ich […] gebe bezüglich des […] übermittelten Angebots auf Abschluss eines Maklervertrags für das Objekt […]  folgende nachstehende Willenserklärung(en) ab: (anhakbares Feld) Ich bestätige, den „Maklervertrag Interessent, die Informationen für den Verbraucher und die Widerrufsbelehrung“ vollständig gelesen und verstanden zu haben. Ich nehme das Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags mit Kauf-/Mietinteressenten an. Durch meine Annahmeerklärung kommt der Maklervertrag zwischen mir und der Kreissparkasse […]  zustande. (anhakbares Feld) Mir wurden die Widerrufsbelehrung und das Musterwiderrufsformular per E-Mail zugesendet …*“. Darunter befand sich ein Button mit der Aufschrift „Senden“.

Ausdrückliche Bestätigung der Zahlung erforderlich

Der Käufer hat sodann die anklickbaren Felder ausgefüllt und das Feld „Senden“ betätigt, um den Kauf der Immobilie abzuschließen. Später weigerte er sich jedoch, eine Maklerprovision zu zahlen. Schließlich sei der Bestell-Button nicht eindeutig beschriftet gewesen und somit wäre auch kein wirksamer Vertragsabschluss zustande gekommen. Die Kreissparkasse argumentierte hingegen, dass sie den Anforderungen des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB genügt habe. Die Norm (die ihre Grundlage in Art. 8 der Verbraucherrechtrichtlinie hat) sieht vor, dass die Bestellsituation so gestaltet sein muss, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Ein Button mit der Aufschrift „zahlungspflichtig bestellen“ sei ihrer Ansicht nach irreführend, da der Käufer nichts bestellen würde. Nachdem der Käufer sich weiterhin weigerte zu zahlen, landete der Fall vor dem LG Stuttgart.

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„Senden“-Button führt nicht zum Vertragsschluss

Das Gericht vertrat in seinem Urteil die Ansicht, dass das einfache Drücken des „Senden“-Buttons nicht automatisch zu einem Vertragsschluss führe. Entscheidend sei vielmehr, ob der Kunde durch eine zusätzliche Handlung kundgibt, dass er die Bestellung verbindlich abschicken wolle. In dem vorliegenden Fall hatte der Online-Shop keine eindeutige Bestätigungsmöglichkeit vorgesehen. Daher könne allein das Betätigen des „Senden“-Buttons nicht als rechtsverbindlicher Vertragsabschluss gewertet werden.

Auch das Argument der Kreissparkasse, eine Beschriftung mit „zahlungspflichtig bestellen“ wäre irreführend gewesen, überzeugt das LG Stuttgart nicht. Der Abschluss des Maklervertrages würde den Verbraucher tatsächlich zu einer Bezahlung verpflichten und eine Leistung der Maklerin bestellen. Die gesetzliche Regelung ziele genau darauf ab, Verbraucher vor unbeabsichtigten Vertragsabschlüssen zu schützen, insbesondere in Fällen, in denen vermeintlich kostenlose Leistungen mit künftigen Zahlungspflichten verknüpft werden. Dass die Maklerprovision im vorliegenden Fall erst nach Abschluss des Immobilienkaufvertrages fällig werde, bedeute daher nicht, dass eine eindeutige Button-Beschriftung nicht erforderlich wäre.

Unternehmen sollten transparenten Ablauf gewährleisten

Zusammenfassend betonte das Gericht, dass die Kreissparkasse sich nicht auf den über ihre Webseite geschlossenen Maklervertrag berufen könne, um eine Maklerprovision geltend zu machen. Denn ein Vertrag mit einem Verbraucher komme in der Regel nur dann zustande, wenn die Anforderungen an die Beschriftung des Bestellbuttons erfüllt worden seien. Ist das nicht der Fall, sei der Verbraucher nicht an den Vertrag oder die Bestellung gebunden. Die eindeutige Beschriftung des Buttons sei daher von entscheidender Bedeutung für die Wirksamkeit des Vertragsabschlusses.

Die Quintessenz der Entscheidung des LG besteht darin, dass der bloße „Senden“-Button allein nicht ausreicht, um einen rechtsverbindlichen Vertragsschluss herbeizuführen. Unternehmen sollten darauf achten, klare Formulierungen und Zusatzoptionen in die Bestellprozesse einzubauen, um den Kunden einen transparenten und rechtssicheren Ablauf zu bieten.

agü